Urteil des OLG Oldenburg vom 29.10.1992

OLG Oldenburg: pacht, gesetzestext, beendigung, bewirtschaftung, datum, frucht

Gericht:
OLG Oldenburg, 10. Zivilsenat
Typ, AZ:
Urteil, 10 U 10/92
Datum:
29.10.1992
Sachgebiet:
Normen:
Keine Normen eingetragen
Leitsatz:
Pachtzinsen sind keine Aufwendungen im Sinne von § 596 a Abs. 2 BGB.
Volltext:
Der Ansatz der von den Klägern geltend gemachten Pachtzinsen ist nicht begründet. Allerdings werden
unterschiedliche Meinungen zu der Frage vertreten, ob Zinsen, Pachten und Mieten Aufwendungen im Sinne des
§ 596 a Abs. 2 BGB sind (vgl. Faßbender/Hötzel/Lukanow, Landpachtrecht,
§ 596 a BGB, RdNr. 26 m.w.N.). Wenn aber der Sinn von § 596 a Abs. 2 BGB ist, die Feldbestellungskosten zu
ersetzen, die auf die Frucht gerichtet sind, kommt die Einberechnung der Pacht nicht in Betracht. Hierfür spricht im
übrigen die Systematik der gesetzlichen Regelung. Wenn nach dem Willen des Gesetzgebers bei ordnungsgemäßer
Bewirtschaftung auch die bis zur Beendigung der Pacht gezahlten Pachtzinsen zurückgezahlt werden sollten, hätte
es nahegelegen, diese Folge auch in den Gesetzestext aufzunehmen. Da dies nicht geschehen ist, ist daraus zu
schließen, daß derartige Kosten auch nicht zu erstatten sind.