Urteil des OLG Oldenburg vom 11.08.1995

OLG Oldenburg: ausländer, firma, niederländisch, dolmetscher, datum, eigenschaft

Gericht:
OLG Oldenburg, 01. Zivilsenat
Typ, AZ:
Beschluß, 1 W 66/95
Datum:
11.08.1995
Sachgebiet:
Normen:
Keine Normen eingetragen
Leitsatz:
Die Erstattung von Verkehrsanwaltskosten für einen Ausländer kommt in Betracht, wenn durch den
Verkehrsanwalt ein Dolmetscher erspart wird.
Volltext:
Das Landgericht hat in zutreffender Weise die vom Beklagten zur
Erstattung der beantragten Kosten der Verkehrsanwälte als zur
zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig anerkannt. Zwar
führt grundsätzlich die Eigenschaft einer Partei als Ausländer für
sich allein noch nicht zur Erstattungsfähigkeit von Verkehrsan-
waltskosten aus. Es müssen auch die sonstigen Voraussetzungen zur
Zubilligung dieser Kosten hinzukommen, etwa wenn durch die Hinzu-
ziehung des Verkehrsanwaltes höhere Informationskosten erspart
werden oder der Verkehrsanwalt zugleich Übersetzungstätigkeit ge-
leistet hat und so das Honorar des Dolmetschers erspart wurde
(Göttlich-Mümmler, BRAGO, 18. Aufl., S. 1572, Anm. 5.3). Insbeson-
dere kommt es auch auf die Sprachkenntnisse der Partei an. Diese
besonderen Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall gegeben. Der
vom Beklagten eingeschaltete deutsche Verkehrsanwalt hat, wie sich
insbesondere aus Bl. 121, 134, 135 d. A. ergibt, auch Übersetzung-
stätigkeit geleistet. Hinzu kommt, daß der Beklagte unwiderlegt
vorgetragen hat, er beherrsche zwar die deutsche Umgangssprache,
die erforderlichen Rechtsbegriffe für diesen Rechtsstreit hätten
ihn jedoch nur auf niederländisch verständlich gemacht werden kön-
nen. Da der Beklagte mit dem deutschen Verkehrsanwalt, aber nicht
mit dem eigentlichen Osnabrücker Prozeßbevollmächtigten, in seiner
Muttersprache korrespondieren konnte, waren dementsprechend im
vorliegenden Fall ausnahmsweise die Kosten des Verkehrsanwaltes
erstattungsfähig. Dabei hat der Senat berücksichtigt, daß der im
Ausland wohnende Beklagte am Geschäftsleben in Deutschland
teilnimmt und in seiner Firma, wie sich aus dem vorgelegten
Schriftverkehr ergibt, immerhin Angestellte hat, die mit den Han-
delsvertretern des Beklagten in Deutschland in deutsch korrespon-
dieren.