Urteil des OLG Oldenburg vom 17.06.1997

OLG Oldenburg: ausnahme, datum

Gericht:
OLG Oldenburg, 01. Zivilsenat
Typ, AZ:
Beschluß, 1 W 24/97
Datum:
17.06.1997
Sachgebiet:
Normen:
Keine Normen eingetragen
Leitsatz:
Gegen Beschwerdeentscheidungen sind Gegenvorstellungen nicht statthaft, es sei denn sie beruhen
auf einem besonders schweren Verfahrensverstoß, etwa der Verletzung rechtlichen Gehörs.
Volltext:
Gegen Beschwerdeentscheidungen sind Gegenvorstellungen - auch im hier vorliegenden Fall einfacher Beschwerden
- grundsätzlich nicht statthaft, da der Rechtsmittelzug mit der Entscheidung des Beschwerdegerichts, hier mit dem
Beschluß vom 26. März 1997, abgeschlossen und die Sache damit nicht mehr anhängig ist (ständige
Rechtsprechung des Senats, vgl. Senatsbeschluß vom 30. Juli 1992 - 1 W 62/92 - m.w.N.). Eine Ausnahme läßt der
Senat nur zu, wenn die Beschwerdeentscheidung auf einem besonders schweren Verfahrensverstoß, insbesondere
einer Verletzung rechtlichen Gehörs, beruht. Einen derartigen schweren Verfahrensverstoß macht die Antragstellerin
mit ihren Gegenvorstellungen ersichtlich selbst nicht geltend.