Urteil des OLG Oldenburg vom 31.01.1995

OLG Oldenburg: vernehmung von zeugen, gespräch, geschäft, kaufvertrag, datum

Gericht:
OLG Oldenburg, 05. Zivilsenat
Typ, AZ:
Urteil, 5 U 152/94
Datum:
31.01.1995
Sachgebiet:
Normen:
Keine Normen eingetragen
Leitsatz:
Einer erneuten Vernehmung von Zeugen bedarf es nicht, wenn lediglich der objektive Aussagegehalt
eine andere rechtliche Beurteilung ge- bietet.
Volltext:
Am 06.12.1993 hat es zwischen den Parteien wohl ein Anbahnungs-
gespräch über den Verkauf von Futterbullen gegeben. Nach diesem
von dem Zeugen Wernsing bekundeten Gespräch kann davon ausgegangen
werden, daß die Parteien einen Kaufvertrag über bei dem Landwirt
Möller stehende Tiere in Aussicht genommen haben.
Der Senat vermag allerdings aus der Beweisaufnahme nicht die gemäß
§ 286 ZPO erforderliche Überzeugung gewinnen, daß sich die Par-
teien mit dem erforderlichen Rechtsbindungswillen über 36 Tiere
geeinigt hätten zu den von der Klägerin angegebenen und dem Zeugen
bestätigten Konditionen. Hinreichende Angaben, die auf überein-
stimmende Willenserklärungen über den Verkauf von 36 Tieren be-
reits zu diesem Zeitpunkt schließen lassen, fehlen. Der bloße Hin-
weis, das Geschäft sei dann zustande gekommen, genügt nicht.
Dabei legt der Senat die Aussagen der Zeugen genauso zugrunde, wie
sie sich dem Landgericht darstellten. Er weicht auch nicht in der
Würdigung insbesondere der Aussage des Verlobten der Klägerin vom
Landgericht ab, was eine erneute Zeugenvernehmung bedingt hätte
(vgl. BGH MDR 1991, 670). Lediglich der objektive Aussagegehalt
der Zeugenaussagen, wie er sich aus den gerichtlichen Protokollen
ergibt, gebietet dem Senat eine andere rechtliche Beurteilung, als
danach Zweifel an dem erforderlichen Rechtsbindungswillen auf
beiden Seiten bestehen. Dafür ist aber eine erneute Vernehmung
entbehrlich (vgl. Zöller/Stefan, ZPO, 19. Aufl., § 398 Rdn. 4).