Urteil des OLG Oldenburg vom 29.04.1997

OLG Oldenburg: gesellschaft, geschäftsführer, handelsregister, vertretungsbefugnis, geschäftsführung, kiew, datum

Gericht:
OLG Oldenburg, 05. Zivilsenat
Typ, AZ:
Beschluß, 5 W 54/97
Datum:
29.04.1997
Sachgebiet:
Normen:
Keine Normen eingetragen
Leitsatz:
Die Eintragung in das Handelsregister setzt die durchgängige Handlungs- fähigkeit einer GmbH
voraus.
Volltext:
Die gem. §§ 27, 29 FGG zulässige weitere Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Es ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden - und das ist alleiniger Prüfungsmaßstab des Senats als
Rechtsbeschwerdegericht, §§ 27 FGG, 550 ZPO -, wenn die Vorinstanzen eine Eintragung der Betroffenen in das
Handelsregister abgelehnt haben, weil eine jederzeitige Vertretung der Gesellschaft bei der vorgesehenen
gemeinschaftlichen Vertretungsbefugnis beider Geschäftsführer nicht gewährleistet ist.
Nach den aufgrund der Angaben der Antragstellerin verfahrensfehlerfrei getroffenen Feststellungen bleiben jedenfalls
Zweifel, ob der nahe Kiew wohnende und sich dort ständig aufhaltende Geschäftsführer zu 1) tatsächlich und
jederzeit in der Lage ist, seine gesetzlichen Mindestpflichten bei der Geschäftsführung bzw. Vertretung der
Gesellschaft zu erfüllen. Unabhängig von den differenzierten Erörterungen in Rechtsprechung und Literatur über die
Anforderungen für die Geschäftsführerbestellung von Ausländern (vgl. nur Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 14. Aufl.; § 6
Rdn. 14 m.v.w.Nw.) scheidet die Eintragung einer Gesellschaft aus, wenn nicht sichergestellt ist, daß sie jederzeit
durchgängig handlungsfähig ist. Die insoweit aus der beabsichtigten gemeinschaftlichen Vertretungsbefugnis
abzuleitenden Zweifel stehen der begehrten Eintragung entgegen.