Urteil des OLG Oldenburg vom 17.03.1998
OLG Oldenburg: entlassung, öffentlich, erblasser, anteil, käufer, amt, anhörung, beteiligter, ermessensausübung, datum
Gericht:
OLG Oldenburg, 05. Zivilsenat
Typ, AZ:
Beschluß, 5 W 44/98
Datum:
17.03.1998
Sachgebiet:
Normen:
FGG Art. 27
Leitsatz:
Entlassung eines Testamentsvollstreckers nur nach Ermessungsausübung
Volltext:
G r ü n d e:
Der im Anschluß an den Beschluß des Senats vom 27.10.1997 aufgrund der Anhörung aller Beteiligter in der Sitzung
vom 9.2.1998 ergangene, hiermit in Bezug genommene Beschluß des Landgerichts Osnabrück vom 11.2.1998 (Bd 2
Bl 49 ff d.A.) hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Das Landgericht hat im Ergebnis ohne Rechtsfehler die
Entscheidung des Amtsgerichts Bersenbrück, den Beschwerdeführer gemäß § 2227 BGB als
Testamentsvollstrecker zu entlassen, bestätigt.
Das Landgericht hat einen wichtigen Grund zur Entlassung i.S.v. § 2227 Abs. 1 BGB bejaht, weil der
Beschwerdeführer ohne vorherige Information der übrigen Beteiligten an sich 60.000,- DM als Teil der ihm
zustehenden Testamentsvollstreckervergütung abgeführt, diesen Betrag in dem Abschlußbericht für das Jahr 1996
fälschlich als Barausschüttung an die Miterben deklariert und auch auf Nachfrage nur unzureichend erklärt hat, was
es mit dieser Buchung auf sich hat. Diese Ausführungen und das zugrunde liegende Verfahren halten der rechtlichen
Überprüfung nach Maßgabe der §§ 27 FGG, 550 ZPO, wegen deren Umfang im einzelnen auf den Senatsbeschluß
vom 27.10.1997 verwiesen wird, stand. Auch mit der weiteren Beschwerde werden insoweit relevante Fehler im
Verfahren oder bei der materiellen Rechtsanwendung nicht aufgezeigt. Das Beschwerdevorbringen erschöpft sich
vielmehr im wesentlichen darin, der Würdigung des Landgerichts die eigene Sicht der Dinge entgegenzustellen.
Allerdings wird mit der weiteren Beschwerde zu Recht bemängelt, daß auch in dem Beschluß der 2. Zivilkammer des
Landgerichts Osnabrück vom 11.2.1998 trotz der Hinweise in dem Senatsbeschluß vom 27.10.1997 die nach § 2227
Abs. 1 BGB gebotene Ermessensausübung fehlt. Dieser Verstoß gegen § 2227 Abs 1 BGB nötigt aber nicht zu einer
erneuten Zurückverweisung. Vielmehr vermag der Senat in der Sache selbst zu entscheiden, da der Sachverhalt
genügend geklärt ist (vgl. Jansen,
FGG, 2. Aufl., § 27 Rdn. 45).
Nach dem Ermessen des Senats wiegen die Gründe, die dem Verbleib des Be-
schwerdeführers in dem Amt als Testamentsvollstrecker entgegenstehen, schwerer als die, die gegen seine
Entlassung sprechen. Insoweit sind der wirkliche oder mußmaßliche Wille des Erblassers und die berechtigten
Interessen der am Verfahren nach § 2227 Abs. 1 BGB Beteiligten gegeneinander abzuwägen.
Nach dem übereinstimmenden Vorbringen der Beteiligten besteht die Aufgabe des Beschwerdeführers als
Testamentsvollstrecker nur noch darin, die Beteiligten im Hinblick auf den Anteil des Erblassers an den
Hausgrundstücken ... 3 und 4 in ... auseinanderzusetzen. Insoweit ging der Wille des Erblassers ausweislich des
Testaments vom 8.9.1992 dahin, daß der Beschwerdeführer zunächst versuchen sollte, die Grundstücke unter den
Erben meistbietend zu versteigern; falls unter den Erben
kein Käufer gefunden werden sollte, sollten die Grundstücke öffentlich versteigert und der Erlös nach näheren
Maßgabe des Testaments verteilt werden. Der Erblasser ist am 5.1.1993 verstorben. Seitdem ist ein Verkauf an
einen der Erben nicht erfolgt. Auch wenn die Gründe hierfür zwischen den Beteiligten streitig sind, so entspricht die
lange Zeitspanne seit dem Erbfall, während derer die Auseinandersetzung zwischen den Erben und die dem
Testamentsvollstrecker gestellte Aufgabe
nicht erledigt sind, erkennbar nicht dem Willen des Erblassers. Dessen Willen und den berechtigten Belangen der
Beteiligten entspricht es vielmehr am ehesten, daß der verbliebene Grundbesitz alsbald - wie von dem Erblasser in
zweiter Linie angeordnet - öffentlich versteigert wird. Dies und die anschließende Verteilung des Erlöses nach den
Anordnungen des Erblassers ist aller Voraussicht nach ohne größere Schwierigkeiten auch dann möglich, wenn der
Beschwerdeführer nicht mehr Testamentsvollstrecker ist.