Urteil des OLG Oldenburg vom 05.03.1996

OLG Oldenburg: verfügung von todes wegen, rechtsgeschäft unter lebenden, treu und glauben, grundstück, schenkung, letztwillige verfügung, sittliche pflicht, anstand, familie, pflegeheim

Gericht:
OLG Oldenburg, 12. Zivilsenat
Typ, AZ:
Urteil, 12 U 60/95
Datum:
05.03.1996
Sachgebiet:
Normen:
BGB § 534, BGB § 812, BSHG § 90
Leitsatz:
Rückforderung der Schenkung durch Sozialhilfeträger auch bei erheblichen Pflegeleistungen
gegenüber Unterstützten.
Volltext:
T a t b e s t a n d :
Der Kläger nimmt die Beklagte aus übergeleitetem Recht auf Rücker-
stattung einer Schenkung in Anspruch.
Die am 24.1.1916 geborene Mutter der Beklagten, Frau G. E., über-
trug dieser mit notariellem Vertrag vom 21. Dezember 1989 ihren im
Grundbuch von eingetragenen Grundbesitz lastenfrei und "unentgelt-
lich". Die Mutter der Beklagten, die sehr geringe Renteneinkünfte
hatte und hat, wurde am 7.5.1992 auf Veranlassung der Beklagten
als ihrer Betreuerin als schwerst pflegebedürftig im Pflegeheim
des Evangelischen Krankenhausvereins aufgenommen. Der Kläger über-
nahm von diesem Tage ab gemäß §§ 68 ff. BSHG die Heimpflegekosten
aus Sozialhilfemitteln, soweit diese nicht durch die Rentenein-
künfte gedeckt waren. Er leitete gemäß § 90 BSGHG den Anspruch der
gegen die Beklagte auf Herausgabe des Geschenks sowie vertragliche
Ansprüche wegen des der Hilfsbedürftigen in dem Übertragungsver-
trag eingeräumten Wohnungsrechts gemäß §§ 15, 16 des Nds.Ausfüh-
rungsgesetzes zum EGBGB gemäß § 19 BSHG für die seit dem 7.5.1992
übernommenen ungedeckten Heimpflegekosten auf sich über. Die Be-
klagte wurde mit Beschluß des Amtsgerichts vom 22.12.1992 als Be-
treuerin aus dem Aufgabenkreis Vermögenssorge entlassen und inso-
weit ein anderer Betreuer bestellt, welchen der Kläger mit Schrei-
ben vom 10.2 1993 über die Überleitung der Ansprüche unterrichte-
te. Die Beklagte hat das Grundstück mit Vertrag vom 3.9.1992 zum
Preise von 175.000 DM veräußert.
Der Kläger hat ausgeführt: Frau G. E. habe der Beklagten das
Grundstück geschenkt. Sie habe gemäß § 528 BGB Anspruch auf Rück-
gabe des Geschenks, da sie aus ihrem Einkommen die Kosten der
Heimpflege nicht aufbringen könne. Er habe für Frau E... bis zum
31.12. 1994 insgesamt 140.667,14 DM an Sozialhilfemitteln aufge-
bracht. Das verschenkte Grundstück sei wesentlich mehr wert gewe-
sen als der im Übertragungsvertrag angegebene Verkehrswert von
130.000 DM. Hilfsweise stütze er die Klage auf die ebenfalls über-
geleiteten Ansprüche aus dem Wohnungsrecht der Hilfeempfängerin.
Dieses Recht sei mindestens 250 DM monatlich wert gewesen.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 140.667,14 DM nebst
4 % Zinsen auf 97.728,64 DM seit dem 11. Januar 1995 und
auf den überschießenden Betrag bis 140.667,14 DM seit dem
13.6.1995 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat ausgeführt: Die Mutter habe ihr das Grundstück nicht un-
entgeltlich, sondern als Gegenleistung für die Pflege übertragen,
welche sie ihr seit dem Jahre 1973 habe angedeihen lassen. Dar-
über hinaus könne die Mutter das Grundstück selbst dann, wenn es
sich um eine Schenkung handelte, nicht zurückfordern, weil die
Mutter mit der Schenkung einer sittlichen Pflicht oder einer auf
den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen habe (§ 534 BGB).
Ihre Mutter sei bereits seit ihrem 32. Lebensjahr schwer herzkrank
gewesen. Nachdem deren Ehemann im Jahre 1973 verstorben sei, habe
sie, die Beklagte, ihre Pflege übernommen. Sie habe mit Rücksicht
auf die Pflegebedürftigkeit ihrer Mutter ihren Plan, Lehramt an
höheren Schulen zu studieren, aufgegeben und in eine Lehre als
Bankkauffrau absolviert. Da ihre Mutter nur eine Rente in Höhe von
ca. 330 DM monatlich und keinerlei sonstige Mittel besessen habe,
habe sie mit ihrem Lehrlingsgehalt zu den Kosten ihrer beider Le-
benshaltung beigetragen. Nach ihrer Heirat im Jahre 1978 habe sie
mit ihrem Ehemann weiterhin im Hause der Mutter gelebt, um diese
pflegen zu können. Sie sei zunächst voll berufstätig gewesen und
habe in ihrer arbeitsfreien Zeit die Pflege und Versorgung ihrer
Mutter sichergestellt. 1985, nach der Geburt ihres zweiten Kindes,
habe sie ihre Berufstätigkeit eingestellt und mehrere Stunden täg-
lich mit der Pflege und Versorgung der Mutter zugebracht. Das Haus
hätten sie und ihr Ehemann mit einem Kostenaufwand von mindestens
60.000 DM instandgesetzt. Sie hätten ihre Mutter voll mitunterhal-
ten, ihretwegen eine Haushälterin eingestellt und der Mutter ihre
geringe Rente zu ihrem eigenen Verbrauch gelassen. Weil das Haus
für die Familie mit drei Kindern zu klein geworden sei, hätten sie
ein neues Haus in errichtet und dabei eigens einen ca. 50 qm gro-
ßen Trakt für ihre Mutter geschaffen, der erhebliche Mehrkosten
bedingt habe. Damals hätten sie noch nicht gewußt, daß ihre Mut-
ter, bei welcher sich bereits 1987 Anzeichen eines Morbus Alzhei-
mer herausgestellt hätten, so schwer pflegebedürftig werden würde,
daß sie die Pflege nicht mehr habe leisten können. Die Mutter habe
in einer Verfügung vom 30.10.1988 vorgesehen, daß sie, Beklagte,
für die Pflege monatlich 800 DM aus dem späteren Erbe vorab erhal-
ten sollte. Die Mutter habe ihr das Grundstück somit als Entloh-
nung für die von ihr über die Jahre geleistete Pflege und Betreu-
ung zugewandt. Darüber sei sie sich mit ihrer Mutter anläßlich des
Grundstücksübertragungsvertrages einig gewesen. ...
Der Einzelrichter der 7. Zivilkammer des Landgerichts
hat der Klage nach Beweisaufnahme mit dem am 24. Oktober 1995 ver-
kündeten Urteil mit der Begründung stattgegeben, daß dem Kläger
der Klageanspruch aus übergeleitetem Recht zustehe, weil Frau E.
der Beklagten das Grundstück schenkweise übertragen habe, ohne da-
mit einer sittlichen Pflicht entsprochen zu haben. Wegen der Ein-
zelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils verwiesen.
Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung. Sie
wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie führt ergänzend aus ...
Die Beklagte beantragt,
das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen. Er verteidigt das
angefochtene Urteil und macht sich dieses zu eigen. Er tritt der
Berufung entgegen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
Dem Kläger steht der mit der Klage geltend gemachte Rückforderungs-
anspruch gemäß §§ 90 BSHG, 528 Abs.1, 818 Abs.2 BGB wegen Notbe-
darfs des Schenkers zu. Der Rückforderungsanspruch ist nicht gemäß
§ 534 BGB deswegen ausgeschlossen, weil die Schenkung einer sitt-
lichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht
entsprochen hätte. Der Beklagten steht auch kein aufrechenbarer
Anspruch auf Zahlung eines Entgelts gegen ihre Mutter zu, weil sie
diese gepflegt hat.
Es steht zur Überzeugung des Senats fest, daß Frau G. E. der Be-
klagten das Grundstück schenkweise übertragen hat. Dafür spricht
gewichtig der notarielle Grundstücksübertragungsvertrag vom 21.
Dezember 1989, in dessen § 2 es ausdrücklich heißt, daß Frau E.
der Beklagten den vorbezeichneten Grundbesitz " unentgeltlich" zu
Eigentum übertrage, und der die Vermutung der Vollständigkeit und
Richtigkeit für sich hat. Die Beklagte hat demgegenüber nicht be-
wiesen, daß die Vertragsparteien sich entgegen dem Wortlaut des
Vertrages darüber einig waren und bei der Beurkundung zum Ausdruck
gebracht haben, die Beklagte solle mit der Übertragung des Grund-
stücks für die von ihr über Jahre geleisteten umfangreichen Pfle-
gedienste entlohnt werden. Der als Zeuge benannte Notar kann sich
nach seiner dienstlichen Äußerung daran nicht erinnern. Diese Be-
hauptung wird auch nicht durch die maschinenschriftliche Erklärung
vom 30.10. 1988 bestätigt oder auch nur wahrscheinlich gemacht,
welche die Beklagte in zweiter Instanz mit der Unterschrift ihrer
Mutter in Ablichtung vorgelegt hat. Diese Erklärung, welche sich
dem Inhalt nach als letztwillige Verfügung darstellt, in der Frau
E. "für den Fall ihres Todes" festgelegt hat, daß der Beklagten
"aus der Erbmasse" vorab eine "Darlehensschuld zinsfrei mtl. für
die Jahre 1973 bis zu meinem Tode bzw. solange, sie mich pflegt"
zugesprochen werden solle, stellt weder ein abstraktes Schuldver-
sprechen im Sinne des § 780 BGB noch ein Schuldanerkenntnis im
Sinne von § 781 BGB dar, sondern lediglich eine Begründung dafür,
warum die Beklagte aus dem zu Nachlaß ihrer Mutter vorab nachträg-
lich etwas für ihre aufopfernde Pflege erhalten sollte. Dabei han-
delte es sich um eine -formungültige- Verfügung von Todes wegen (§
2301 BGB), aber eben nicht um ein Rechtsgeschäft unter Lebenden;
die Beklagte sollte danach für ihre Pflegeleistungen nur dann et-
was erhalten, wenn ihre Mutter noch etwas hinterließ. Das Schrift-
stück vom 30.10.1988 gibt nichts dafür her, daß die ausdrücklich
als "unentgeltlich" bezeichnete Übertragung des Grundstücks entge-
gen dem Wortlaut des Grundstücksübertragungsvertrages als Entloh-
nung der Beklagten gemeint war. Der Umstand, daß die Mutter am
gleichen Tage zugunsten ihres Sohnes E. E. eine Erbschaft ausge-
schlagen hat, bei der zum Nachlaß ein landwirtschaftliches Grund-
stück gehörte, läßt vielmehr darauf schließen, daß Frau E. nunmehr
beiden Kindern gleichermaßen etwas zuwenden wollte, und zwar im
Wege vorweggenommener Erbfolge und nicht als Be- oder Entlohnung.
Das erstinstanzliche Gericht hat übrigens zu Recht Zweifel daran
geäußert, ob Frau E. trotz ihrer bereits seit 1985 zunehmenden
geistigen Beeinträchtigungen überhaupt in der Lage war, "solche
Gedanken in schriftlicher Form niederzulegen" oder jedenfalls den
Sinn der Erklärung zu erfassen.
Daß die Mutter sich in dem Übertragungsvertrag ein Wohnungsrecht
vorbehielt, macht das Geschäft nicht zu einem teilweise entgelt-
lichen; das Grundstück ist vielmehr mit der Belastung geschenkt
worden.
Da die Mutter der Beklagten darauf angewiesen ist, im Pflegeheim
gepflegt zu werden, und die Kosten dafür nicht aufbringen kann,
ist sie außerstande, ihren angemessenen Unterhalt zu bestreiten (§
528 Abs.1 BGB).
Die Einrede der Beklagten aus § 534 BGB, daß ihre Mutter durch die
Schenkung einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu
nehmenden Rücksicht entsprochen habe, greift nicht durch. Einmal
spricht die zeitgleich mit der Übertragung des Grundstücks auf die
Beklagte erklärte Erbschaftsausschlagung der Mutter zugunsten ih-
res Sohnes gewichtig dafür, daß sie der Beklagten das Grundstück
im Wege vorweggenommener Erbfolge zukommen lassen und nicht mit
der Schenkung einer sittlichen Verpflichtung entsprechen wollte.
Darüberhinaus mag die Schenkung sittlich gerechtfertigt gewesen
sein, sie war aber nicht sittlich geboten. Das sind belohnende
Schenkungen für Pflegeleistungen durch Verwandte nur dann, wenn
besondere Umstände vorliegen, die das Ausbleiben einer solchen Be-
lohnung als sittlich anstößig erscheinen lassen, z.B. wenn die
Pflegeleistung unter schweren persönlichen Opfern erbracht wird
und der Leistende deswegen in eine Notlage gerät (BGH NJW 1984,
2089; BGH NJW 1986, 1926; BGH NJW-RR 1986, 1202;BGH NJW 1981, 111;
Münchener Kommentar/Kollhosser, 3. Aufl., § 534 BGB Rz.6). Diese
Voraussetzungen liegen hier jedoch nicht vor. Abgesehen davon, daß
die Beklagte durch die Pflegeleistungen für ihre Mutter nicht in
eine Notlage geraten ist - wobei es nicht darauf ankommt, ob das
neben ihrer eigenen Leistung dem Verständnis und der Hilfsbereit-
schaft ihres Ehemannes zu verdanken ist -, fehlt es an besonderen
Umständen, welche das Ausbleiben einer solchen Belohnung als sitt-
lich anstößig erscheinen lassen könnten.
Die Beklagte hat zwar ihre Mutter über Jahre gepflegt und erhebli-
che persönliche Einschränkungen in ihrer eigenen Lebensführung da-
für in Kauf genommen. Dennoch entsprach die schenkweise Übertra-
gung des Grundstücks unter den gegebenen Umständen nicht einer
sittlichen Verpflichtung. Der Senat geht ebenso wie das erstin-
stanzliche Gericht davon aus, daß die Beklagte vor 1985 Pflegelei-
stungen in erheblicherem Umfange nicht erbracht hat, da der Ge-
sundheitszustand von Frau E., welche an einer muskulären Herzin-
suffizienz litt (in dem amtsärztlichen Gutachten des Landkreises
vom 26.6.1992 ist von einer "leichten Herzinsuffizienz" und "recht
gut erhaltener körperlicher Gesundheit" die Rede) , zuvor keine
durchgehend zu erbringenden Pflegeleistungen, sondern nur Hilfe
bei körperlich anstrengenden Tätigkeiten und gelegentliche Pflege
und Versorgung erforderlich machte. Das hat die in erster Instanz
durchgeführte Beweisaufnahme ergeben, wonach der Gesundheitszu-
stand von Frau E. bis 1984/1985, also während der Lehre der Be-
klagten und anschließenden Ehezeit, wo die Beklagte neben der grö-
ßer werdenden Familie bis Dezember 1984 bei Beschäftigung einer
Haushaltshilfe sogar noch berufstätig war, nicht durchgehend
schlecht war. Das ergibt sich auch aus der Aussage der Beklagten
selbst, wonach der Zustand ihrer Mutter vor 1990 so war, daß sie
wohl ab und zu einige Haushaltstätigkeiten ausüben konnte, und daß
es ihr mal gut und mal schlechter ging und sich erst 1985 für sie
feststellbar "eine gewisse Verwirrtheit" einstellte; ab 1986 sei
es vorgekommen, daß ihre Mutter nachts von zu Hause weggegangen
sei. Daß die Beklagte ihren Plan, nach dem Abitur zu studieren,
aufgegeben hat, beruhte nach ihrer eigenen Bekundung jedenfalls
nicht nur darauf, daß ihre Mutter auf ihre Hilfe und Versorgung
angewiesen war, sondern maßgeblich auch darauf, daß finanzielle
Probleme bestanden: die Mutter wollte nicht Sozialhilfe beantra-
gen, damit ihr Sohn nicht in Anspruch genommen würde.
Das erstinstanzliche Gericht hat zu Recht bei der Würdigung, ob
die Schenkung des Grundstücks nach den gesamten Umständen einem
sittlichen Gebot entsprach, berücksichtigt, daß die Beklagte mit
ihrer Familie bis zum Zeitpunkt der Schenkung mietfrei in dem Haus
der Mutter gewohnt hat, wobei die von ihr behaupteten Investitio-
nen der Erhöhung des Wohnwertes und Erhaltung einer eigenen ange-
messenen Unterkunft dienten. Soweit die Beklagte die im Laufe der
Jahre von ihr und ihrem Ehemann in das Haus investierten Beträge
auf "mindestens 60.000 DM" beziffert hat, wird diese Größenordnung
durch die vorgelegte Aufstellung nicht bestätigt; denn diese ent-
hält zahlreiche Positionen, welche zum privaten Verbrauch zu zäh-
len sind und welche sie auch als Mieter selbst hätten tragen müs-
sen. Durch das mietfreie Wohnen im Hause der Mutter wurde die Be-
klagte daher bereits in nennenswertem Umfange für die dieser ge-
leistete Hilfe und Pflege und die erbrachten Opfer entschädigt.
Für die Beurteilung, ob der Mutter eine sittliche Pflicht für die
Zuwendung obgelegen hat, sind darüber hinaus das Vermögen und die
Lebensstellung der Beteiligten sowie ihre persönlichen Beziehungen
zueinander bedeutsam. Dabei kann nicht außer acht bleiben, daß
Frau E. seit 1985 zunehmend unter Verwirrtheitszuständen litt, so
daß schon im Zeitpunkt des Übertragungsvertrages die Möglichkeit
nicht mehr fernlag, daß die Beklagte der Pflege zukünftig nicht
mehr gewachsen sein könnte und ihre Mutter dann Pflege durch aus-
gebildete Pfleger in einem Pflegeheim benötigen und zu ihrer Al-
terssicherung auf ihr Vermögen angewiesen sein könnte. Schon aus
diesem Grunde bestand daher auf Seiten der Mutter keine sittliche
Verpflichtung, der in gesicherten finanziellen Verhältnissen le-
benden Beklagten ihr Grundstück zuzuwenden.
Daraus, daß Frau E. zeitgleich zugunsten ihres Sohnes E. eine Erb-
schaft ausschlug, wodurch dieser Erbe eines landwirtschaftlichen
Grundstücks wurde, erwuchs für sie keine sittliche Verpflichtung,
der Beklagten ihr Grundstück in ... zu schenken. Die Erb-
ausschlagung zugunsten ihres Sohnes und die Übertragung ihres
Grundstücks auf die Beklagte beruhten vielmehr ersichtlich auf ei-
nem einheitlichen Entschluß, beiden Kindern etwas zukommen zu las-
sen, ohne daß zuvor eine Verpflichtung dazu bestanden hätte.
Daß die Beklagte und ihr Ehemann für die Mutter Räume im ihrem
Neubau eingeplant und errichtet haben, ist für die Frage, ob die
Schenkung des Grundstücks im Jahre 1989 einer sittlichen Ver-
pflichtung der Mutter oder dem Anstand entsprach, ohne Bedeutung.
Denn es ist nichts dafür ersichtlich und im Hinblick auf den Zeit-
punkt des Verkaufs des Grundstücks durch die Beklagte unwahr-
scheinlich, daß im Zeitpunkt der Schenkung die Neubaupläne bereits
bestanden.
Das erstinstanzliche Gericht hat zur Höhe des Anspruchs zutreffend
entschieden. Der Anspruch richtet sich nach § 818 Abs. 2 BGB auf
Wertersatz, weil zum einen der Wert des Grundstücks den Wert des
Unterhaltsbedarfs übersteigt (vgl. dazu BGHZ 94, 141 f.) und dar-
überhinaus die Beklagte das Grundstück nicht zurückgeben könnte,
weil sie es veräußert hat. Der maßgebliche Zeitpunkt für die Wert-
ermittlung ist derjenige, in dem der Bereicherungsanspruch ent-
standen ist, also der Zeitpunkt der Rückforderung des Geschenks.
Der Umstand, daß die Beklagte beim Verkauf des Grundstücks im Sep-
tember 1992 einen Kaufpreis von 175.000 DM erzielt hat, beweist,
daß das Grundstück in diesem Zeitpunkt jedenfalls diesen Verkehrs-
wert hatte. Daß die Beklagte einen besonders hohen, über dem Ver-
kehrswert liegenden Verkaufpreis erzielt hat, ist nicht dargetan
oder sonst ersichtlich. Der Wert des Wohnungsrechtes, welches für
die Mutter bestand und welches die Beklagte als deren Betreuerin
hat löschen lassen, ist zu Recht nicht über die abgewohnte Zeit
hinaus (mit 7.500 DM) wertmindernd berücksichtigt worden. Über den
Zeitpunkt der Unterbringung der Mutter im Pflegeheim hinaus war es
nichts mehr wert. Denn bei der besonderen Gestaltung des Wohnungs-
rechts in § 4 des Übertragungsvertrages, das eine Mitbenutzung der
gemeinschaftlichen Räume und Einrichtungen des Hauses vorsah, wäre
die Beklagte nicht nach Treu und Glauben verpflichtet gewesen, die
Ausübung der Dienstbarkeit durch einen anderen zu gestatten, nach-
dem die Mutter im Pflegeheim war und dieses selbst nicht mehr aus-
üben konnte (vgl. dazu OLG Köln, NJW-RR 1995, 1358.) Gegen die Hö-
he des Anspruchs erinnert die Berufung darüber hinaus auch nichts.
Der Beklagten steht kein aufrechenbarer Anspruch gegen die Mutter
wegen der Pflegeleistungen zu, welche sie für sie erbracht hat.
Selbst wenn man aufgrund der Erklärung von Frau G. E. vom
30.10.1988 davon ausgeht, daß diese sich mit der Beklagten darüber
einig war, daß die Pflegeleistungen entgolten werden sollten,
fehlt es jedenfalls an einer hinreichend vereinzelten, eine Schät-
zung ermöglichenden Darstellung zur Höhe eines angemessenen, über
die Gewährung des mietfreien Wohnens im Hause der Mutter hinausge-
henden Entgelts.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO, die Entscheidung über
die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils aus §§ 708 Nr.10, 711
ZPO.