Urteil des OLG Oldenburg vom 27.02.1996

OLG Oldenburg: konditorei, bäckerei, bestätigung, sonntagsarbeit, datum

Gericht:
OLG Oldenburg, unbekannt
Typ, AZ:
Beschluß, SS 19/96
Datum:
27.02.1996
Sachgebiet:
Normen:
BAZG § 6
Leitsatz:
Das Aufwärmen von Teigrohlingen unterfällt dem Sonntagsbackverbot
Volltext:
Das Sonntagsbackverbot ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die gesetzgeberische Bedeutung der
Regelung besteht darin, die Arbeitsruhe an Sonn- und Feiertagen allgemein zu schützen. Zusätzlich berücksichtigt
sie die besondere Marktsituation im Backgewerbe, die einen starken Anreiz zur Sonntagsarbeit bietet (vgl. BVerfG
LRE 28,
326, 335). Sie will ein sich auf den Schutz der Arbeitsruhe negativ auswirkendes Konkurrenzverhalten der im
Backgewerbe tätigen Betriebe ausschalten (vgl. BayObLG NVwZ 1990, 799). Der Gesetzgeber hat sich nach dem
Erlaß der genannten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in dem Gesetz zur Vereinheitlichung und
Flexibilisierung des Arbeitszeitrechts auch mit dem Bäckereiarbeitszeitgesetz befaßt (BGBl I 1994, 1170, 1178). Er
hat sich nicht veranlaßt gesehen, die Regelung des Sonntagsbackverbot zu ändern. Möglicherweise bevorstehende
Gesetzesänderungen kann der Senat nicht berücksichtigen.
Das Aufwärmen von Teigrohlingen in der Art, wie es vom Amtsgericht festgestellt worden ist, stellt einen Verstoß
gegen das Sonntagsbackverbot dar. Auf die Entscheidungen des Landgerichts Bremen - 12 O 43/95 - und Frankfurt
a. M. - 16 O 423/95 - kann sich der Betroffene zu seiner Verteidigung nicht berufen. Ihnen liegt hinsichtlich der
Wärmezeit von etwa 3 Minuten ein mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbarer Sachverhalt zugrunde. Das
Amtsgericht hat eine Backzeit von ca. l5 Minuten festgestellt (vgl. OLG Düsseldorf LRE l9, 23, 25 ff sowie Beschluß
des Senats vom 27. November l995). Angesichts der eindeutigen Bestätigung des Sonntagsbackverbots durch das
Bundesverfassungsgericht hält der Senat eine Billigung des Verhaltens des Betroffenen im Wege einer
verfassungskonformen Auslegung der Regelung, so LG Berlin - 102 O 187/95 -, rechtlich nicht für möglich.
Daß das Herstellen der verkaufsfertigen Brötchen in den Ge- schäftsräumen einer Tankstelle erfolgt, kann eine
andere Beurteilung nicht rechtfertigen. Es handelt sich hierbei um einen gewerblichen Betrieb i.S. des § l Abs. l Nr. 4
BAZG, wie die Vielzahl (2.OOO) der hergestellten Brötchen zusätzlich bestätigt. Für ihn gilt das
Sonntagsbackverbot wie für eine Bäckerei oder Konditorei.