Urteil des OLG Oldenburg vom 29.08.2011

OLG Oldenburg: realteilung, besteller, grundbuchamt, datum

Gericht:
OLG Oldenburg, 12. Zivilsenat
Typ, AZ:
Beschluss, 12 W 224/11
Datum:
29.08.2011
Sachgebiet:
Normen:
KostO § 68 Satz 1
Leitsatz:
Zum Geschäftswert der Löschungsgebühr bei Globalgrundschulden
Volltext:
OBERLANDESGERICHT OLDENBURG
B e s c h l u s s
12 W 224/11
G1 Amtsgericht Wildeshausen
In der Grundbuchsache
betreffend das Grundbuch von G1
Beteiligte:
1.) W…GmbH, . G…
Beschwerdeführerin,
Verfahrensbevollmächtigter:
Notar R…B…,
2.) Bezirksrevisorin bei dem Landgericht O…, O…,
Beteiligte,
hat der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht …,
die Richterin am Landgericht … und den Richter am Oberlandesgericht …
am 29. August 2011
beschlossen:
Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Wildeshausen - Grundbuchamt - vom
28. Juli 2011 wird zurückgewiesen.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
Die gemäß § 14 Abs. 3 KostO zulässige Beschwerde vom 16. August 2011 hat in der Sache keinen Erfolg. Das
Amtsgericht hat den Geschäftswert der lfd. Nr. 1 und 2 der Kostenrechnung zutreffend festgesetzt.
Der Geschäftswert der Löschungsgebühr bestimmt sich nach dem Wert der gelöschten Eintragung, und zwar nicht
nach dem gegenwärtigen Wert des gelöschten Rechts, sondern nach dem Wert, den das Recht nach dem Inhalt der
Eintragung hat (Rohs/Wedewer/Rohs, KostO, Stand Juli 2011 § 68 Rn. 6). Der Wert der Löschung einer Grundschuld
ist nach § 23 Abs. 2 KostO zu bestimmen. Maßgebend ist daher bei einer Grundschuld grundsätzlich der
Nennbetrag. Dies kann - wie vorliegend - auch bei einer Globalgrundschuld nach einer Realteilung gelten (OLG
Brandenburg RPfleger 2008, 161 Ls. Hartmann, Kostengesetze, 41. Aufl. § 68 KostO Rn. 5). Wird eine
Globalgrundschuld gelöscht, die infolge der Realteilung eines größeren Grundstücks entstanden ist und die nach
vorausgegangenen Pfandfreigaben nur noch auf einer rechtlich verselbständigten Teilparzelle lastet, so entsteht eine
Löschungsgebühr nach § 68 Satz 1 Hs. 1 KostO nach dem vollen Nennbetrag der Grundschuld. eine Begrenzung
des Geschäftswerts auf den (Verkehrs)Wert des letzten belasteten Grundstücks findet nicht statt (OLG Hamm
RPfleger 2007, 687). Von diesem Grundsatz im vorliegenden Fall abzuweichen, besteht kein Anlass. Zwar wird
inzwischen von einem Teil der Rechtsprechung und Literatur angenommen, dass im Einzelfall - etwa bei großen
Wohnungseigentumsanlagen - eine Reduzierung der Gebührenbelastung unter dem Gesichtspunkt der
Verhältnismäßigkeit staatlichen Handelns geboten sein kann (vgl. Rohs/Wedewer/Rohs a.a.O. Rn. 6b m. zahlreichen
Nachweisen). Auch der Senat hat sich dieser Auffassung angeschlossen (Beschluss vom 20. April 2010 - 12 W
32/10. a. A. noch OLG Oldenburg vom 16. Februar 1994 - 5 W 12/94). Von einer solchen, zur Unverhältnismäßigkeit
führenden Fallkonstellation kann hier jedoch nicht ausgegangen werden, weil im vorliegenden Fall der Umfang der
Realteilung vergleichsweise gering und der Kostenschuldner zugleich der Besteller der Globalgrundschuld ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 14 Abs. 9 KostO.
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