Urteil des OLG Oldenburg vom 26.05.1998
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Gericht:
OLG Oldenburg, 12. Familiensenat
Typ, AZ:
Beschluß, 12 WF 77/98
Datum:
26.05.1998
Sachgebiet:
Normen:
GKG § 58 ABS 2 S 2, ZPO § 123
Leitsatz:
Die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für die andere Partei führt nicht zu einem Wegfall der
Zweitschuldnerhaftung nach § 58 GKG.
Volltext:
Der Antragsteller zahlte für seinen Scheidungsantrag einen Kostenvorschuß in Höhe von 660,- DM ein. Der
Antragsgegnerin ist anschließend für dieses Verfahren ratenfreie Prozeßkostenhilfe bewilligt worden. Im
Verbundverfahren sind die Kosten gegeneinander aufgehoben worden. Den Streitwert hat das Familiengericht für das
gerichtliche Verfahren auf insgesamt 11.500,- DM und für einen im Termin vom 09. Oktober 1997 geschlossenen
Scheidungsvergleich auf 15.000,- DM festgesetzt. Auf Antrag des Antragstellers hat das Amtsgericht mit Beschluß
vom 10. Februar 1998 die ihm von der Antragsgegnerin zu
erstattenden Gerichtskosten auf 305,65 DM festgesetzt.
Gegen diesen Beschluß wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer fristgerecht eingelegten Erinnerung und macht
geltend, daß ihr Prozeßkostenhilfe bewilligt sei und dem Antragsteller die nicht auf ihn entfallenden Gebührenteile
aus der Staatskasse zu erstatten seien.
Die nach Nichtabhilfe als sofortige Beschwerde geltende Erinnerung (§§ 104 Abs. 3, 567, 577 ZPO; § 11 RPflG) ist
zulässig, hat in der Sache aber nur geringen Erfolg.
Der Antragsteller kann aus der Staatskasse die Erstattung von 93,70 DM verlangen, weil Gerichtskosten nur in Höhe
von 566,30 DM entstanden sind. Diese Verfahrenskosten sind durch den von dem Antragsteller eingezahlten
Gebührenvorschuß abgedeckt. Insofern ist die
Staatskasse unabhängig vom Umfang der Vorschußpflicht zur Verrechnung mit den entstandenen Gebühren
berechtigt. Soweit der Antragsteller eine Rückzahlung nicht erhält, ist die Antragsgegnerin aufgrund der gerichtlichen
Kostenentscheidung verpflichtet, den auf sie
entfallenden Anteil an den Antragsteller zu zahlen. Daran ändert die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe nichts.
Nach § 123 ZPO hat die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe keinen Einfluß auf die Verpflichtung der armen Partei,
dem Gegner entstandene Kosten zu erstatten. Diese Kosten sind hier durch den eingezahlten Vorschuß in voller
Höhe abgedeckt. Die Staatskasse ist auch nicht daran gehindert, die Gebühren mit dem vom Antragsteller gezahlten
Vorschuß zu
verrechnen. Denn der Antragsteller haftet neben der anderen Partei als Gesamtschuldner auf die Kosten des ganzen
Verfahrens (§§ 49, 58 Abs. 1 GKG). Diese Zweitschuldnerhaftung wird durch § 58 Abs. 2 S. 2 GKG nicht beseitigt.
Diese Vorschrift will verhindern, daß eine arme Partei auf dem Umweg durch die Inanspruchnahme des Gegners und
die in § 123 ZPO
normierte Erstattungspflicht zu Gerichtskosten herangezogen wird, von denen sie aufgrund der bewilligten
Prozeßkostenhilfe befreit sein sollte. Dies besagt aber nicht, daß damit zugleich eine Erstattungspflicht für die
Staatskasse hinsichtlich der auf die arme Partei entfallenden Gebührenanteile begründet wird. Nach allgemeiner
Meinung erfaßt die Befreiung von der Zweitschuldnerhaftung nur die noch nicht gezahlten Gebühren und Auslagen
(BGH RPfl. 1989, 376; OLG Düsseldorf RPfl. 1996, 354 m.w.N.). Zwar wird teilweise vertreten,
daß bei einem überzahlten Gebührenvorschuß sich aus dem Schutzzweck des § 58 Abs. 2 S. 2 GKG ein
Rückzahlungsanspruch hinsichtlich der bei Zahlung noch nicht entrichteten Gebührenanteile ergebe (OLG Düsseldorf
aaO, OLG München OLGR 1997, 142; Hans. OLG Bremen, Beschluß vom 12. November 1997, 4 WF 87/98 [noch
nicht veröffentlicht]). Der Senat schließt sich jedoch der überwiegenden Meinung an, daß die Staatskasse auch nach
der Regelung des § 58 Abs. 2 S. 2 GKG berechtigt bleibt, bereits gezahlte Vorschüsse mit Gebührenansprüchen zu
verrechnen, für die eine Zweitschuldnerhaftung nach § 58 GKG besteht (so OLG Zweibrücken JurBüro 1980, 898;
OLG Nürnberg FamRZ 1997, 755; OLG Braunschweig OLGR 1997, 182; OLG Hamm OLGR 1997, 284;
Oestreich/Winter/Hellstab GKG § 58 Rdn. 16). Für diese Auslegung des § 58 Abs. 2 S. 2 GKG spricht entscheidend
der im Gesetzeswortlaut zum Ausdruck gekommene Wille des Gesetzgebers. Nach der in § 123 ZPO zum Ausdruck
gekommenen Vorstellung des Gesetzgebers soll dieBewilligung von Prozeßkostenhilfe nicht zu einer vollständigen
Befreiung der armen Partei von dem mit jeder Prozeßführung verbundenen Kostenrisiko führen. Der unterlegenen
Partei
verbleibt in jedem Fall die Pflicht, die dem Gegner entstandenen Kosten zu erstatten. Dazu gehören auch die von
dem Prozeßgegner eingezahlten Gebühren- und Auslagenvorschüsse. Eine Erstattungspflicht bereits gezahlter
Gerichtskosten zu Lasten der Staatskasse ist im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens diskutiert worden, fand
aber nicht die notwendige Unterstützung (zitiert bei Mümmler, JurBüro 1978, 1365). Dementsprechend fehlen sowohl
in der Zivilprozeßordnung als auch im Gerichtskostengesetz Vorschriften, welche wie in §§ 2 Abs. 4, 57 Abs. 2 GKG
für den Fall einer Bewilligung von Prozeßkostenhilfe die
Rückzahlung bereits gezahlter Kosten vorsehen. Die Verwendung der Worte "geltend machen" sowohl in § 58 Abs. 2
S. 1 als auch in Abs. 2 S. 2 zwingt daher zu dem Schluß, daß die Regelung sich bei der bestehenden
gesamtschuldnerischen Haftung nur auf noch offene, nicht aber auf bereits gezahlte Kosten bezieht (BGH RPfl.
1989, 376; OLG Düsseldorf OLGR 1995, 78). Auch wenn mit § 58 Abs. 2 S. 2 GKG eine teilweise Entlastung der
armen Partei durch den Verzicht auf die Zweitschuldnerhaftung erreicht werden sollte, läßt sich ein von
dem Wortsinn abweichender Wille des Gesetzgebers nicht feststellen. Die Rechtsprechung hat seit langem
überwiegend die Ansicht vertreten, daß sich die Vorschrift nur auf nicht gezahlte Kosten erstreckt. Bereits genauso
lange wird dieses Normverständnis in der Literatur als
unbillig kritisiert (vgl. Zöller-Schneider 16. Aufl. § 122 ZPO Rdn. 36 m.w.N.; Lappe GKG § 58 Rdn. 9). Mümmler hat
wiederholt darauf hingewiesen, daß eine befriedigende Regelung nur durch eine Gesetzesänderung zu erreichen sei
(Mümmler bereits JurBüro 1978, 1365 unter Aufgabe der zuvor vertretenen Ansicht; ders. JurBüro 1985, 1530). In
Kenntnis dieser Rechtsprechung und Literatur hat der Gesetzgeber bis heute bewußt von einer Anpassung des
Gesetzes abgesehen. Nachdem § 58 Abs. 2 S. 2 GKG durch das Kostenrechtsänderungsgesetz vom 24. Juni 1994
(BGBl I 1325) in einem anderen Punkt ergänzt worden war, kann das
Schweigen des Gesetzgebers nur dahin verstanden werden, daß mit der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe eine
Partei nicht davor geschützt werden sollte, bereits gezahlte Gerichtskosten dem obsiegenden Gegner erstatten zu
müssen (Oestreich/Winter/Hellstab
GKG § 58 Rdn. 16 aE; OLG Braunschweig OLGR 1997, 182; OLG Nürnberg FamRZ 1997, 755). Dieser Erwägung
kommt nach dem Kostenrechtsänderungsgesetz auch deshalb besonderes Gewicht zu, weil im allgemeinen
Zivilprozeß die Gerichtsgebühren als Vorschuß in einem Betrag zu zahlen sind. Dieser vor Klageerhebung zu
zahlende Vorschuß gehört nach einhelliger Ansicht zu den erstattungsfähigen Kosten (so auch OLG München OLGR
1997,
142; Hans. OLG Bremen, Beschluß vom 12. November 1997). In der überwiegenden Zahl der Rechtsstreitigkeiten
war damit zweifelsfrei erkennbar, daß im Falle des Unterliegens eine arme Partei trotz bewilligter Prozeßkostenhilfe
zur Erstattung der ganzen Gerichtskosten
herangezogen werden konnte. Dies gilt selbst für die im Lauf des Verfahrens vom Kläger noch für eine etwaige
Beweisaufnahme einzuzahlenden Auslagenvorschüsse. Wenn es tatsächlich dem Willen des Gesetzgebers
entsprochen hätte, mit der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe eine Entlastung von Gerichtskosten zu verbinden,
wäre angesichts dieser Gebührengestaltung eine klarstellende Anpassung der Vorschrift unumgänglich gewesen.
Die vorgenommene Verrechnung steht demnach im Einklang mit der gesetzlichen Regelung. Eine Korrektur ist
jedoch insoweit geboten, als der Antragsteller einen die in diesem Verfahren entstandenen Kosten um 93,70 DM
übersteigenden Gebührenvorschuß eingezahlt hat. Für das Verfahren selbst sind bei einem Streitwert von 11.500,-
DM 2 Gebühren á 265,- DM (insgesamt 530,- DM) entstanden. Hinzu kommt für den protokollierten Vergleich die
Gebühr nach 1660 Kostenverzeichnis. Diese berechnet sich jedoch nicht nach dem vollen Streitwert des Vergleichs,
sondern nur nach dem den Ausgangswert übersteigenden Betrag.
Bei einem Wert von 3.500,- DM beträgt diese Gebühr nur 36,30 DM (1/4 von 145,- DM, aufgerundet § 11 Abs. 3 S. 2
GKG), so daß sich ein Gesamtbetrag von 566,30 DM ergibt. Die Hälfte dieser Gebühren hat die Antragsgegnerin
dem Antragsteller zu erstatten.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.