Urteil des OLG Oldenburg vom 16.03.1993
OLG Oldenburg: quittung, datum
Gericht:
OLG Oldenburg, 01. Zivilsenat
Typ, AZ:
Beschluß, 1 W 21/93
Datum:
16.03.1993
Sachgebiet:
Normen:
ZPO § 118 ABS 2.
Leitsatz:
Im PKH-Verfahren sind Zeugen nur zu vernehmen, wenn nicht auf andere Weise die Erfolgsaussicht
geprüft werden kann.
Volltext:
Gemäß § 118 Abs. 2 S. 3 ZPO sind vor der Bewilligung der Prozeßkosten-
hilfe Zeugen nur dann zu vernehmen, wenn auf andere Weise nicht geklärt werden kann, ob die Rechtsverteidigung
hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. So liegt es hier nicht.
Angesichts des Wortlauts des Kaufvertrages vom 31.12.1991 (bzw. 01.01.1991 entsprechend der seitens der
Beklagten vorgelegten Ausferti-
gung) und der fehlenden Quittung über die behauptete Zahlung von 50.000,-- DM sowie der nunmehr vorliegenden
Mitteilung des am 02.02.1993 verhinderten Zeugen B. konnte das Landgericht im Rahmen der gebotenen
summarischen Prüfung ohne Zeugenvernehmung beurteilen, daß die Rechts-
verteidigung der Beschwerdeführerin keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Dieser Beurteilung schließt sich der
Senat in der Sache an.