Urteil des OLG Oldenburg vom 28.12.1990

OLG Oldenburg: urkunde, unterhalt, grundstück, pflege, anteil, alter, deckung, erwerbstätigkeit, datum

Gericht:
OLG Oldenburg, 04. Familiensenat
Typ, AZ:
Beschluß, 4 WF 127/90
Datum:
28.12.1990
Sachgebiet:
Normen:
BGB § 1361 ABS .
Leitsatz:
Barunterhalt, der der Deckung des notwendigen Lebensbedarfs des Unter- haltsberechtigten dient,
kann grundsätzlich nicht durch Ablösung beste- hender Verbindlichkeiten des Unterhaltsberechtigten
erbracht werden.
Volltext:
Der Antragsgegner hat in notarieller Urkunde vom 09.04.1990 anerkannt, Olan monatlich 390,-- DM, ab Juni 1990
monatlich 475,-- DM und Ulf monatlich 330,-- DM zu schulden. Hinsichtlich der Antragstellerin, die Eigentümerin des
Hausgrundstücks ist, das den Parteien als Ehewohnung gedient hat, hat sich der Antragsgegner in der notariellen
Urkunde zur Zahlung eines Trennungsunterhalts von mnatlich 1.100,-- DM verpflichtet, und zwar zahlbar an die
Gläubiger der auf dem Hausgrundstück lastenden Verbindlichkeiten. Für diese Verbindlichkeiten, auf die monatlich
insgesamt 2.900,-- DM abzutragen sind, haftet den Gläubigern auch der Antragsgegner.
Die Antragstellerin kann für sich Trennungsunterhalt beanspruchen (§ 1361 BGB). Die Aufnahme einer eigenen
Erwerbstätigkeit ist ihr nach dem Alter der beiden ihr zur Pflege und Erziehung anvertrauten Kinder der Parteien nicht
anzusinnen. Der Unterhalt ist gemäß § 1361 Abs. 4 Satz 1 BGB durch Zahlung einer Geldrente zu gewähren. Die
Tilgung von Verbindlichkeiten des Unterhaltsberechtigten ist dieser Zahlung, die dem Berechtigten die
eigenverantwortliche Abdeckung seines Lebensbedarfs ermöglichen soll, nicht gleichzusetzen. Daß der
Antragsgegner in der notariellen Urkunde vom 09.04.199 anerkannt hat, der Antragstellerin Trennungsunterhalt von
mnatlich 1.100,-- DM zu schulden, zahlbar an die Gläubiger der auf dem Grundstück der Antragstellerin lastenden
Verbindlichkeiten, ist demgemäß nicht geeignet, dem Unterhaltsanspruch der Antratgstellerin zu genügen. Das gilt
auch insoweit, als der zum Lebensbedarf der Antragstellerin gehörende Wohnbedarf betroffen ist. Zur Abdeckung
dieses Wohnbedarfs sind unstreitig Zins- und Tilgungsleistungen für monatlich 2.900,-- DM aufzubringen.
Bei der Bestimmung des der Antragstellerin zustehenden Trennungsunterhalts geht der Senat aus von einem um die
Berufskostenpauschale bereinigten Einkommen des Antragsgegners von monatlich 4.275,-- DM, wie es der
Antragsgegner mit Schriftsatz vom 18.10.1990 zugestanden hat. In Abzug zu bringen sind die Unterhaltsbeträge, die
- ohne Berücksichtigung des anteiligen Kindergeldes - auf die gemeinsamen Kinder der Parteien entfallen. Es
erscheint angemessen, dabei den Ersatzbetrag für Sven zum Ausgleich dafür, daß der Antragsgegner hinsichtlich
dieses Kindes sowohl für den Barunterhalt als auch für den Betreuungsunterhalt aufkommt, von monatlich 525,-- DM
- der Anregung der Antragstellerin folgend - um 30 % auf monatlich 683,-- DM anzuheben. Ein Abzug auch der auf
das Grudnstück der Antragstellerin zu leistenden Abträge kommt dagegen nicht in Betracht. Das Trennungsjahr ist
abgelaufen. Die Antragstellerin hat klargestellt, daß ihr an einem Erhalt des Hausgrundstücks um den Preis ihres
Unterhaltsanspruchsnicht gelegen sei. Der Unterhaltsanspruch der Antragstellerin beläuft sich demgemäß - als 3/7-
Anteil des Einkommens, das dem Antragsgegner nach Abzug des Kindesunterhalts verbleibt - auf monatlich 1.118,--
DM für die Zeit vom 01.3.1990 bis zum 31.05.1990 und auf monatlich 1.125,-- DM für die nachfolgende Zeit. Soweit
allerdings der Antragsgegner die Hauslasten in der Vergangenheit voll getragen hat, erscheint billig, auf den
Unterhaltsanspruch der Antragstellerin als ersparten Mietkostenanteil monatlich 300,-- DM abzurechnen.