Urteil des OLG Oldenburg vom 01.08.1994

OLG Oldenburg: grundstück, unfall, quelle, teich, datum

Gericht:
OLG Oldenburg, 08. Zivilsenat
Typ, AZ:
Beschluß, 8 W 57/94
Datum:
01.08.1994
Sachgebiet:
Normen:
ZPO § 114, BGB § 823
Leitsatz:
Ein Teich auf einem Gartengrundstück stellt grundsätzlich eine Gefahren- quelle für Kinder dar, es sei
denn, bislang hatten noch niemals Kinder auf dem Grundstück oder in der Nähe gespielt.
Volltext:
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung des Antragstellers bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne von §
114 S. 1 Halbs. 2 ZPO. Eine Verletzung der aus § 823 Abs. 1 BGB folgenden Verkehrssicherungspflicht ist nicht
dargetan.
Zwar haben die Antragsgegner mit dem Gartenteich eine Anlage auf ihremGrundstück geschaffen, die für Kinder eine
Gefahrenquelle darstellte.
Sie waren aber insoweit nur zu Schutzmaßnahmen verpflichtet, als sie damit rechnen mußten, daß Kinder ihr
Grundstück zum Spielen betreten würden, - insbes. wenn ihnen bekannt war, daß dies in der Vergangenheit vorkam
(BGH, NJW 1975, 108; OLG Karlsruhe, VersR 1991, 785). Daß die Antragsgegner bereits spielende Kinder auf ihrem
Grundstück gesehen hatten, ist nicht dargetan.
Ebensowenig sind andere Anhaltspunkte vorgetragen, nach denen die Antragsgegner mit einem Betreten ihres
Grundstücks durch Kinder rechnen mußten (wird ausgeführt). Der Unfall war daher für sie objektiv nicht
vorhersehbar. Deshalb mußten sie keine Sicherungsmaßnahmen ergreifen.