Urteil des OLG Oldenburg vom 11.09.2009
OLG Oldenburg: zwangsversteigerung, formelle rechtskraft, kaufpreis, zustellung, darlehen, sparkasse, grundbuchamt, auflage, beteiligter, anwaltskosten
Gericht:
OLG Oldenburg, 06. Zivilsenat
Typ, AZ:
Urteil, 6 U 13/08
Datum:
11.09.2009
Sachgebiet:
Normen:
BGB § 839 Abs 1, GG Art 34, KO §§ 14, 113, 114, GBO §§ 84 ff
Leitsatz:
Vorausgegangen war die Entscheidung des Senats vom 06.06.2008, die vom Bundesgerichtshof
aufgehoben und an den Senat zurückverwiesen wurde ( BGH III ZR 172/08, die veröffentlicht sein
soll).
Die Entscheidung des Senats vom 11.09.2009 ist rechtskräftig, nachdem der Bundesgerichtshof die
Nichtzulassungsbeschwerde per Beschluss vom 24.06.2010 zurückgewiesen hat (III ZR 252/09)
Kurz-Leitsatz/Inhaltsangabe:
Zur Haftung des Landes bei einer Amtspflichtverletzung des Versteigerungsgerichts im
Zwangsversteigerungsverfahren (Aufhebung des Zuschlagsbeschlusses wegen eines
Zustellungsfehlers und Erzielung eines geringeren Erlöses. objektiv unvertretbares Verhalten des
zuständigen Rechtspflegers im Zwangsversteigerungsverfahren
Volltext:
OBERLANDESGERICHT OLDENBURG
Im Namen des Volkes
Urteil
6 U 13/08
5 O 986/07 Landgericht Oldenburg Verkündet am 11.09.2009
Justizangestellte …
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
In dem Rechtsstreit
des Landwirts A… M…, …
Kläger und Berufungskläger,
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte …
gegen
das N…, …
Beklagte und Berufungsbeklagte,
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte …
hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht …
sowie die Richter am Oberlandesgericht
… und … auf die mündliche Verhandlung vom 28.08.2009 für Recht erkannt:
Auf die Berufung des Klägers wird das am 19.12.2007 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts
Oldenburg unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels geändert und wie folgt neu gefasst :
Das beklagte Land wird verurteilt, an den Kläger 203.662,11 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz seit dem 15.01.2007 sowie weitere 1.368,92 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz seit dem 19.02.2007 zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits (unter Einschluss der Kosten des Revisionsverfahrens) werden dem Kläger zu 4/23
und dem beklagten Land zu 19/23 auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Den Parteien bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstrek kung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf
Grund des Urteils jeweils gegen sie vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor
der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von
110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I.
Die Parteien streiten um die Leistung von Schadensersatz wegen einer Verletzung der Amtspflicht, die der Kläger
dem handelnden Rechtspfleger im Zusammenhang mit der Durchführung eines Zwangsversteigerungsverfahrens
vorwirft.
Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird auf das Senatsurteil vom 06.06.2008 sowie ergänzend auf das am
22.01.2009 verkündete Urteil des Bundesgerichtshofs vom 22.01.2009 verwiesen.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg hatte der Senat
(zunächst) mit dem am 06.06.2008 verkündeten Urteil kostenpflichtig zurückgewiesen. Nach Zulassung der Revision
hat der Bundesgerichtshof die Senatsentscheidung aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und
Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Die Parteien streiten nach der Revisionsentscheidung des Bundesgerichtshofs im Wesentlichen noch darüber, ob
das Verhalten des Rechtspflegers im Rahmen des Zwangsversteigerungsverfahrens objektiv unvertretbar war und ob
dem Kläger ein Schaden – ggfls. in welcher Höhe – entstanden ist.
Der Kläger ist – in teilweiser Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens sowie unter ausdrücklicher
Bezugnahme auf das Senatsurteil (Seite 11 f) - der Ansicht, das konkrete Handeln des Rechtspflegers sei objektiv
nicht mehr vertretbar. Der Rechtspfleger habe erkennen müssen, dass die nicht ordnungsgemäße Zustellung des
Wertfestsetzungsbeschlusses dessen Rechtskraft und damit einer wirksamen Zuschlagserteilung entgegen
gestanden habe. Die Einwendungen des Schuldners gegen den Beschluss hätten spätestens Anlass zu einer
Überprüfung der Rechtslage geben müssen. Der Rechtspfleger habe die Problematik der Zustellung des
Wertfestsetzungsbeschlusses vor dem Zuschlag nicht erkannt, obwohl er von der Freigabe der Grundstücke
Kenntnis gehabt habe. Nach der Freigabe der Grundstücke durch den Konkursverwalter habe der Rechtspfleger
erkennen müssen, dass der Schuldner fortan wieder Beteiligter des Verfahrens gewesen sei. Deshalb sei der Fehler
vermeidbar und ein sich ergebender Schaden vorhersehbar gewesen.
Die Verletzung der dem Rechtspfleger obliegenden Amtspflicht sei auch kausal für den eingetretenen Schaden
geworden, weil bei pflichtgemäßem Handeln der Zuschlagsbeschluss vom 31.03.2000 rechtskräftig geworden wäre.
Infolge des Verschuldens des Rechtspflegers sei ihm ein erheblicher Schaden entstanden, den er im Einzelnen
beziffert hat. Weiterhin ist der Kläger der Ansicht, das Spruchrichterprivileg gemäß § 839 Abs. 2 BGB gelte im
Rahmen der Voll - streckung nicht. Auch eine anderweitige Ersatzmöglichkeit bestehe nicht.
In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger mit Zustimmung des beklagten Landes die Klage in Höhe von
39.458,28 € zurückgenommen und
beantragt nunmehr,
unter Abänderung des am 19.12.2007 verkündeten Urteils des Landgerichts Oldenburg (5 O 986/07) das beklagte
Land zu verurteilen, an ihn 206.236,95 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit
dem 15.01.2007 sowie weitere 1.368,92 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit
dem 19.02.2007 zu zahlen.
Das beklagte Land beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Das beklagte Land behauptet unter Hinweis auf das erstinstanzliche Vorbringen, der zuständige Rechtspfleger habe
von der angeblichen Freigabe des Grundeigentums durch den Insolvenzverwalter keine Kenntnis gehabt. Dieser
habe deshalb überhaupt nicht gewusst, dass der Wertfestsetzungsbeschluss an den Schuldner persönlich habe
zugestellt werden müssen.
Das Schreiben des Insolvenzverwalters vom 10.05.1999 wende sich – unstreitig – nicht an das
Versteigerungsgericht, sondern an die Bevollmächtigten des Gläubigers (Klägers). Deshalb – so meint das beklagte
Land – sei dem Rechtspfleger ein unvertretbares Verhalten nicht anzulasten.
Schließlich bestreitet das beklagte Land den geltend gemachten Schaden. Es bestreitet insbesondere, dass der
Kläger im Falle rechtskräftiger Zuschlagserteilung am 31.03.2000 voll befriedigt worden wäre. ferner, dass die Bieter
einzeln oder in ihrer Gesamtheit die Gebote von 1.398.000, DM leisten konnten bzw. geleistet hätten. Zudem
unterfalle der Gewinn des Klägers aus der Weiterveräußerung der anzurechnenden Vorteilsausgleichung. es
verbleibe allenfalls ein Betrag in Höhe von 25.397,96 €.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens – insbesondere im Berufungsrechtzug – wird auf die
vorgetragenen und gewechselten Schriftsätze verwiesen.
II.
Die Berufung ist im Wesentlichen sachlich gerechtfertigt.
1. Ein Anspruch des Klägers gegen das beklagte Land auf Zahlung von Schadensersatz gemäß § 839 Abs. 1 BGB
i.V.m. Art. 34 Satz 1 GG besteht in Höhe von 203.662,11 €
a) Nach der vom Bundesgerichtshof insoweit nicht beanstandeten Entscheidung des Senats ist ein
Amtspflichtverstoß des handelnden Rechtspflegers festzustellen. insbesondere ist der Kläger als geschützter Dritter
im Sinne des § 839 Abs. 1 BGB anzusehen.
Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil weiter ausgeführt, dass der vom Kläger geltend gemachte und ihm ggfls.
entstandene Schaden dem Grunde nach vom Schutzzweck der verletzten Amtspflicht erfasst wird (vgl. Urteil des
BGH, Seite 8, 2. Absatz). Die im Zwangsversteigerungsverfahren zu beachtenden Bestimmungen dienen nach der
Entscheidung des Bundesgerichtshofs ihrem Zweck nach auch den Interessen des Vollstreckungsschuldners an der
Befriedigung des titulierten Anspruchs (vgl. Seite 10 des BGH - Urteils).
b) Die Amtspflichtverletzung war schuldhaft, weil der Senat die Entscheidung des Rechtspflegers … als objektiv
nicht mehr vertretbar beurteilt.
Das Verschulden des Amtsträgers als Voraussetzung der Ersatzpflicht muss sich nur auf den
haftungsbegründenden Tatbestand, nicht auch auf den daraus resultierenden Schaden, insbesondere dessen
Vorhersehbarkeit erstrecken (vgl. BGH NJW 2003, 1308 (1312)).
Für den objektivierten Sorgfaltsmaßstab kommt es auf die für die Führung des Amtes im Durchschnitt erforderlichen
Kenntnisse und Fähigkeiten an. abzustellen ist auf einen durchschnittlich erfahrenen und pflichtbewussten
Rechtspfleger. Der Amtsträger hat die Rechtslage unter Zuhilfenahme der ihm zur Verfügung stehenden Hilfsmittel
sorgfältig und gewissenhaft zu prüfen und sich danach auf Grund vernünftiger Überlegungen eine Rechtsmeinung zu
bilden (vgl. BGH NJW 2003, 3693 (3696)).
Nach der Aussage des Zeugen …, der infolge einer 28 - jährigen Tätigkeit in Zwangsversteigerungssachen als
erfahrener Rechtspfleger mit großer Berufserfahrung auf diesem Rechtsgebiet anzusehen ist, kann davon
ausgegangen werden, dass er von der am 07.01.1999 erfolgten Konkurseröffnung über das Vermögen des
Schuldners T… Kenntnis hatte. Seiner Aussage lässt sich deutlich entnehmen, dass ihm die Eröffnung des
Konkursverfahrens bekannt war.
Nach Eröffnung des Konkursverfahrens und Ernennung eines Konkursverwalters hatte in Bezug auf die Grundstücke
des Schuldners T… die Eintragung eines sog. Konkursvermerks in Abteilung II des Grundbuchs zu erfolgen (§ 113
Abs. 1 KO). Nachdem der Konkursverwalter die Grundstücke freigegeben hatte, konnte das Konkursgericht auf
Antrag das Grundbuchamt um die Löschung der Eintragung ersuchen (§ 114 KO, §§ 84 ff GBO). Soweit das
Grundbuchamt – was allerdings nicht festgestellt werden kann - eine solche Löschung veranlasst hat, hat es
(ebenso wie das Konkursgericht) dem Zwangsversteigerungsgericht darüber Mitteilung zu machen.
Nach der Anordnung der Zwangsversteigerung hat das Zwangsversteigerungsgericht zudem das Grundbuchamt um
Eintragung dieser Anordnung in das Grundbuch zu ersuchen, § 19 Abs. 1 ZVG. Das Grundbuchamt hat gemäß § 19
Abs. 2 ZVG nach der Eintragung des Versteigerungsvermerks dem Gericht (der Zwangsversteigerung) eine
beglaubigte Abschrift des Grundbuchblattes und der Urkunden, auf welche im Grundbuch Bezug genommen wird, zu
erteilen. statt der Erteilung einer beglaubigten Abschrift der Urkunden genügt die Beifügung der Grundakten oder der
Urkunden. Ob in diesem Sinne tatsächlich verfahren wurde, ist nicht feststellbar. Deshalb kann auch nicht
festgestellt werden, ob der Rechtspfleger aus ihm zugeleiteten Unterlagen die Freigabeerklärung infolge einer
Löschung des Konkursvermerks erkennen konnte.
Es ist aber dem Kernbereich der Tätigkeit eines Rechtspflegers zuzuordnen, in Kenntnis eines laufenden
Konkursverfahrens vor der Durchführung der Zwangsversteigerung wegen der mit dieser Maßnahme verbundenen
erheblichen Auswirkungen zuvor Erkundigungen im Hinblick auf die Freigabe der zu versteigernden Grundstücke
einzuholen. Der Rechtspfleger … hatte nach dem Inhalt seiner Aussage durchaus die Erkenntnis, dass die
Zwangsversteigerung der Grundstücke erst nach einer Freigabe durch den Konkursverwalter erfolgen durfte. Nach
Maßgabe des §14 Abs. 1 KO durfte während der Dauer des Konkursverfahrens eine Einzelzwangsvollstreckung
nicht durchgeführt werden. Das war dem Rechtspfleger … - wie sich seiner Aussage entnehmen lässt - auch
grundsätzlich klar. Die Geltendmachung von Absonderungsrechten durch Grundpfandrechtsgläubiger kann ebenfalls
nicht festgestellt werden. Im Hinblick auf bestehende Absonderungsrechte von Grundpfandrechtsgläubigern sind die
Voraussetzungen für eine Absonderung durch das beklagte Land nicht ansatzweise dargelegt. Erforderlich wäre,
dass ein Grundpfandrechtsgläubiger als potentieller Absonderungsberechtigter über einen vollstreckbaren Titel gegen
den Konkursverwalter verfügt (vgl. Frankfurter Kommentar – Joneleit/Imberger, InsO, 4. Auflage (2006) § 49 Rn 26.
Kuhn/Uhlenbruck, KO, 11. Auflage (1994), § 47 Rn 7). dazu ist kein Sachvortrag unterbreitet und es fehlen jegliche
Anhaltspunkte, dass ein solcher Titel bestand. Schließlich ist nicht ersichtlich, dass Absonderungsrechte im
Konkursverfahren überhaupt geltend gemacht wurden.
Ferner will der Rechtspfleger von der tatsächlichen erfolgten Freigabe nichts gewusst haben, obwohl die Mitteilung
über die erfolgte Freigabe durch den Konkursverwalter nach dem vom beklagten Land selbst vorgelegten Schreiben
des Präsidenten des Landgerichts Aurich vom 31.01.2005 (Anlage B 1) das Amtsgericht Leer am 27.05.1999
erreichte. Aus den dem Amtsgericht Leer erteilten Informationen ergaben sich verknüpfte Mitteilungspflichten (siehe
oben). Der Rechtspfleger …, der von der Eröffnung des Konkursverfahrens wusste, musste sich unter
Berücksichtigung seiner eigenen Angaben fortlaufend über die Möglichkeit der Durchführung des
Zwangsversteigerungsverfahrens erkundigen. Bei seiner Vernehmung hat er – insoweit im Protokoll nicht
festgehalten - zunächst erklärt, das Schreiben des Konkursverwalters habe sich nicht bei den Akten befunden,
sodann seine Angaben aber dahin relativiert, es könne sein, dass das Schreiben Bestandteil der aus 5 oder 6
Bänden bestehenden Akten gewesen sei, und er das Schreiben eventuell übersehen habe. Allein nach den ihm
bekannten Umständen und dem bei ihm vorhandenen Problembewusstsein hatte er hinreichenden Anlass, die Dinge
genauer abzuklären.
In diesem Zusammenhang ist auch der vom Rechtspfleger ... erlassene Verkehrswertbeschluss vom 12.01.2000
(Anlage K 5) von Bedeutung. Nach dem Inhalt dieses Beschlusses hatte der Schuldner T… Einwendungen gegen
den geschätzten Verkehrswert erhoben. der Rechtspfleger hat das Vorbringen des Schuldners als unerheblich
beurteilt und zur Begründung ausgeführt, das eröffnete Konkursverfahren habe dem Schuldner das Recht zur
Rechtsmitteleinlegung genommen. Aus dieser Begründung ergibt sich zumindest, dass der zuständige Rechtspfleger
den Schuldner infolge des Konkursverfahrens nicht (mehr) als maßgeblichen Beteiligten des
Zwangsversteigerungsverfahrens ansah. Dabei bestand nach den erhobenen Einwendungen durchaus Veranlassung
zu der Prüfung, ob der Schuldner infolge der tatsächlich erfolgten Freigabe wieder Beteiligter des
Zwangsversteigerungsverfahrens war. Diesen Umstand hätte der Rechtspfleger ... durch einfache Nachfrage vor
dem Erlass des Beschlusses ohne erheblichen Aufwand aufklären können. Stattdessen hat der Rechtspfleger ohne
weitere Einholung von Erkundigungen in der Erkenntnis möglicher Probleme das Zwangs versteigerungsverfahren
weiter betrieben, obwohl er nach seiner Bekundung - jedenfalls im Grundsatz wusste, dass die Zwangsversteigerung
erst nach Freigabeerklärung des Konkursverwalters erfolgen durfte.
Die irrige Annahme des Rechtspflegers, der Vollstreckungsschuldner gehöre nicht dem Kreis der Beteiligten des
Zwangsversteigerungsverfahrens an, bedingte nach der Entscheidung des 2. Zivilsenats des OLG Oldenburg vom
13.07.2000 (Anlage K 6) die Aufhebung des Zuschlagsbeschlusses mangels Rechtskraft des
Wertfestsetzungsbeschlusses vom 12.01.2000. Der Wertfestsetzungsbeschluss beruhte nämlich auf einem
Verfahrensmangel, so dass ein Zuschlagsverweigerungsgrund bestand.
Die Einhaltung der zu beachtenden Formalien (förmliche Zustellung an die Beteiligten) war gegenüber dem Schuldner
nicht erfolgt, aber – weil er tatsächlich Beteiligter nach § 9 ZVG war – erforderlich. Die Verletzung dieser
Verfahrensvorschrift, die einen Verfahrensbeteiligten vom Gebrauch des in § 74 Abs. 5 Satz 3 ZVG vorgesehenen
Rechtsmittels ausschließt, kann dessen Recht, mit einer möglichen anderweitigen Wertfestsetzung im
Beschwerdeverfahren das Ergebnis der Versteigerung und die Entscheidung über den Zuschlag beeinflussen zu
können, beeinträchtigen (vgl. OLG Hamm RPfl. 2000, 120 (121)). Die Rechtslage im Hinblick auf die förmliche
Zustellung des Wertfestsetzungsbeschlusses war bereits zum damaligen maßgeblichen Zeitpunkt klar und eindeutig.
Denn nach Rechtsprechung und Literatur war der Wertfestsetzungsbeschluss (auch) an den Vollstreckungsschuldner
als Beteiligten im Sinne von § 9 ZVG förmlich zuzustellen (§ 329 ZPO), woran es gerade fehlte. Wegen der
Bedeutung der Formalitäten war von dem Rechtspfleger strikt auf die Einhaltung der Formalien im Rahmen der
Zwangsversteigerung zu achten. Durch einfachen Blick in die damals gültige und in der Praxis gängige
Kommentierung des ZVG (Zeller/Stöber, ZVG, 16. Auflage, § 74 a Anm. 7.11 + 7.18 mit weiteren Nachweisen)
konnte der Rechtspfleger unschwer feststellen, dass die fehlende Zustellung des Wertfestsetzungsbeschlusses an
den Vollstreckungsschuldner der Rechtskraft des Beschlusses entgegen - stand und dies einen
Zuschlagsversagungsgrund darstellte. Die dazu ergangenen Entscheidungen waren bereits existent, die letzte –
soweit ersichtlich – durch das OLG Hamm (RPfl. 2000, 120 f – Beschluss vom 15.09.1999).
Der Rechtspfleger hat die Zwangsversteigerung sodann am 31.03.2000 durchgeführt, ohne sich zu vergewissern, ob
sämtliche notwendigen Förmlichkeiten bis zur Durchführung der Versteigerung eingehalten wurden bzw. etwaige
Zuschlagsversagungsgründe bestanden. Dabei durfte sich der Rechtspfleger ... nicht darauf verlassen, dass der
Konkursverwalter weiterhin Beteiligter des Verfahrens war. Wegen der großen Bedeutung der verletzten
Verfahrensvorschrift hätte sich ein sorgfältiger und gewissenhafter Rechtspfleger vor Zustellung des
Wertfestsetzungsbeschlusses – ggfls. durch Beiziehung der Konkursakten – über die Beteiligten des
Zwangsversteigerungsverfahrens vergewissern müssen. Auch noch vor
dem Zuschlagstermin hätte er unter Beiziehung der Konkursakten prüfen können und müssen, ob sich an der
Situation/Rechtslage tatsächlich etwas geändert hatte.
In einer Gesamtschau ist die Vorgehensweise des Rechtspflegers deshalb objektiv unvertretbar.
Ein Verschulden ist nicht deshalb zu verneinen, weil ein mit mehreren Rechtskundigen besetztes Kollegialgericht
unrichtigerweise die Rechtsmäßigkeit der Amtshandlung bejaht hat (sog. Kollegialitätsrichtlinie – Palandt – Sprau,
aaO, § 839 Rn 53 - Ausnahme : Das Kollegialgericht ist in einem entscheidenden Punkt von einem unrichtigen
Sachverhalt ausgegangen oder hat diesen handgreiflich falsch ausgelegt). Ein solcher Ausnahmefall kann hier nicht
angenommen werden, weil das Landgericht Aurich als Beschwerdegericht den Wertfestsetzungsbeschluss nicht
moniert, sondern die Zuschlagsbeschlüsse aus anderen Gründen aufgehoben hatte. Die fehlende formelle
Rechtskraft des Wertfestsetzungsbeschlusses und der sich daraus ergebende Zuschlagsversagungsgrund war vom
Landgericht offenbar übersehen worden.
c) Die notwendige Kausalität zwischen der schuldhaften Amtspflichtverletzung und einem eingetretenem Schaden
besteht, da zwischen der Amtspflichtverletzung und dem Schadenseintritt ein sachlich unlösbarer innerer
Zusammenhang besteht.
Die dem Kläger durch die Amtspflichtverletzung des Rechtspflegers entstandenen Vor und Nachteile sind im
Zusammenhang mit der Zwangsversteigerung einge - treten. der notwendige innere Zusammenhang zwischen Vorteil
und Schaden ist gegeben (vgl. Seite 11 des BGH – Urteils). Ohne die objektiv unvertretbare Amts handlung des
Rechtspflegers ... hätte der Kläger im Falle eines rechtswirksamen Zuschlags im 1. Zwangsversteigerungstermin die
ihm gegen den Schuldner T… zustehende Forderung in Höhe von 255.645,94 € realisiert.
Im Regelfall hat der Schädiger den gesamten durch die pflichtwidrige Handlung adäquat verursachten Schaden zu
ersetzen (vgl. BGH NJW 2000, 3358 (3360)).
Der Betroffene ist so zu stellen, als hätte sich der Amtsträger pflichtgemäß verhalten (vgl. BGH NJW 2003, 3047).
Maßgebend ist somit, welchen Verlauf die Dinge bei pflichtgemäßem Handeln genommen hätten und wie sich in
diesem Fall die Vermögenslage des Betroffenen entwickelt hätte (vgl. BGH NJW 2001,2626 (2629). NJW 2006, 1733
(1734)).
Zum Schaden gehören auch alle Kosten, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung aufgewandt werden
mussten und nicht von einem Dritten erstattet wurden (vgl. BGH NJW 2007, 224 (226)). Zu ersetzen sind mithin nur
solche Kosten, die aus der Sicht des Geschädigten vernünftigerweise zur Wahrung seiner Rechte erforderlich und
zweckmäßig erscheinen (vgl. BGH NJW 2007, 224 (226)).
Der dem Kläger entstandene Schaden addiert sich auf insgesamt 203.662,11 €.
Auf der Basis des bei einer ordnungsgemäßen Verfahrensweise im ersten Termin (31.03.2000) wirksam erteilten
Zuschlags wäre der Kläger unter Berücksichtigung des dann erzielten Versteigerungserlöses von 715.195,08 € in
Höhe seiner Forderung von 255.645,94 € unter Beachtung ihm vorgehender Rechte in Höhe von 353.302,69 € -
selbst unter Berücksichtigung der Kosten – voll befriedigt worden. Der ihm drohende Verlust der Forderung wäre
vermieden worden. Im dritten Termin zur Zwangsversteigerung wäre er demgegenüber erfahrungsgemäß mit einem
nicht unerheblichen Teil seiner Forderung ausgefallen. Infolge der Aufhebung des Zuschlags war der Kläger als
nachrangiger und vom Ausfall seiner Rechte bedrohter Grundpfandgläubiger sowie Forderungsinhaber erneut dem
Risiko ausgesetzt, seine Forderung nicht bzw. nicht voll realisieren zu können. Um seine Forderung zu erhalten, war
eine Beteiligung am Zwangsversteigerungsverfahren sinnvoll und die Abgabe eines entsprechend hohen Gebotes
erforderlich bzw. musste der Kläger die Grundbesitze zu möglichst vorteilhaften Bedingungen selbst ersteigern, um
diese dann – sofern er sie nicht selbst behielt – freihändig günstiger als in der Zwangsversteigerung weiter zu
veräußern. Es entsprach deshalb nach der Aufhebung des Zuschlags im Jahre 2000 dem berechtigten
wirtschaftlichen Interesse des Klägers, sich weiterhin um den Erwerb der nach wie vor im
Zwangsversteigerungsverfahren verhafteten Grundbesitze zu bemühen (vgl. BGH MDR 1987, 298 (299)).
Dabei kann allerdings nicht festgestellt werden, in welcher Höhe er nicht befriedigt worden wäre, weil nicht klar ist, zu
welchem geringeren Gebot – bei unterbliebener Beteiligung des Klägers – der Zuschlag erteilt worden wäre.
Festzustellen ist jedenfalls, dass sich nach dem Gebot des Klägers, welches zum Zuschlag führte – kein weiterer
Bieter bereit fand, der zu Abgabe eines höheres Gebots bereit gewesen wäre.
In Bezug auf die angemeldete Forderung des Klägers in Höhe von 500.000, DM (= 255.645,94 €) ist festzustellen,
dass – entgegen der Auffassung des beklagten Landes - keine Bedenken gegen das Bestehen einer wirksam
begründeten Forderung bestehen. Der Kläger hat ein notarielles Schuldanerkenntnis (Anlage K 1) überreicht, ferner
erfolgte in Höhe dieser Verbindlichkeit des Schuldners T… eine grundbuchliche Absicherung. Auch der
zwischenzeitlich bestellte Konkursverwalter hatte offenbar keine Zweifel hinsichtlich der berechtigten Forderung
angemeldet. Des Weiteren belegt der gesamte weitere Ablauf in ausreichender Weise, dass dem Kläger tatsächlich
die geltend gemachte und grundbuchlich abgesicherte Forderung zustand. Er selbst hat schließlich Grundstücke des
Schuldners ersteigert, um sich auf diese Weise schadlos zu halten. ferner wurde dem Kläger nach dem Zuschlag ein
Erlösanteil ausgekehrt, was indiziell ebenfalls dafür spricht, dass die Forderung tatsächlich bestand und auch das
Versteigerungsgericht insoweit keine Zweifel hatte. Erst im vorliegenden Prozessverfahren erfolgte das Bestreiten
des beklagten Landes, zuvor war in diversen Schreiben auf diesen Umstand nicht hingewiesen worden. Dieses
Bestreiten des beklagten Landes erfolgt – ohne greifbare Anhaltspunkte – ins Blaue hinein sowie ohne Substanz und
ist deshalb nicht zu berücksichtigen.
Dem Bestreiten mit Nichtwissen durch das beklagte Land, wonach der/die Bieter im Ersttermin den Betrag in Höhe
des Zuschlags nicht leisten können und geleistet hätten, ist nicht weiter nachzugehen. Auch dieses Bestreiten
erfolgt ohne greifbare Anhaltspunkte und ist inhaltsleer. Es verbleibt letztlich im spekulativen Bereich, ob nach dem
Zuschlag im ersten Zwangsversteigerungstermin am 31.03.2000 der Meistbietende das höchste (abgegebene) Gebot
in Höhe von 715.195,08 € hätte leisten können. Im Übrigen besteht grundsätzlich das Risiko, dass der Meistbietende
nach dem erteilten Zuschlag tatsächlich nicht in der Lage ist, das Meistgebot aufzubringen. Einen geringen Schutz
bieten die Vorschriften der §§ 67 bis 69 ZVG, wonach lediglich eine Sicherheitsleistung auf Antrag der betreibenden
Gläubiger in Höhe von 1/10 des Verkehrswertes verlangt werden kann. Wenn der Meistbietende, der den Zuschlag
erhält, das Meistgebot tatsächlich nicht aufbringen kann, wäre ein neuer Versteigerungstermin anzuberaumen.
Tatsächlich sind bei der ersten Versteigerung mehrere Personen als Bieter – unter ihnen auch der Kläger –
aufgetreten (vgl. Beschluss des 2. Zivilsenats des OLG Oldenburg). das beklagte Land behauptet aber selbst nicht,
dass sämtliche Bieter nicht in der Lage gewesen wären, das Meistgebot zu leisten. Es kann im nach hinein nicht
mehr festgestellt werden, ob der Meistbietende oder im Rahmen eines weiteren Zwangsversteigerungstermins der
sodann Meistbietende das Meistgebot nicht hätte leisten können.
Der Kläger hatte in den Jahren 2001 und 2002 seinen Entschluss, diverse Grundstücke in einem
Zwangsversteigerungstermin zu ersteigern, umgesetzt. Bezogen auf den Grundbesitz „S…“ hatte er bereits vor dem
Zuschlag ein Darlehen aufgenommen, während er hinsichtlich der Grundbesitzung „B…“ erst nach dem Zuschlag im
Mai 2002 einen entsprechenden Kredit aufgenommen hatte, um das von ihm abgegebene Meistgebot zu erfüllen. Für
die Ersteigerung des Grundbesitzes in B… hat der Kläger den Betrag in Höhe von 536.000, € aufwenden müssen,
den Zuschlag für den Grundbesitz „S…“ erhielt er gegen Zahlung weiterer 120.153.59 €. Insgesamt beliefen sich die
Aufwendungen des Klägers auf 656.153,59 €. Durch die spätere Veräußerung dieser ersteigerten Grundstücke hat
der Kläger den Betrag in Höhe von 800.000, € erzielt, also im Vergleich zu dem behaupteten Kapitaleinsatz einen um
143.846,41 € höheren Kaufpreis.
Nach Maßgabe der Entscheidung des Bundesgerichtshof vom 22.01.2009 (vgl. Seite 10 des BGH – Urteils)
akzeptiert der Kläger eine Anrechnung des bei der Veräußerung der ersteigerten Grundstücke erzielten Gewinns im
Wege der Vorteilsausgleichung (143.846,41 €), so dass sich zumindest ein Schaden in Höhe von 111.799,53 €
(255.645,94 € abzgl. 143.846,41 €) ergibt.
Weiter hat sich der Kläger nunmehr einen erzielten Erlösanteil in Höhe von 20.176,55 € (vgl. Anlage K 10) anrechnen
zu lassen, so dass sich der Schaden auf 91.622,98 € reduziert.
Es sind jedoch weitere Schäden (Verfahrenskosten, Grunderwerbssteuern und Zinsaufwendungen), die den
Gesamtbetrag von 112.039,13 € ergeben, erstattungsfähig, so dass der dem Kläger zu ersetzende Gesamtschaden
203.662,11 € ausmacht.
Wenn sich der Kläger den erzielten Gewinn im Rahmen der Veräußerung nach der erfolgten Ersteigerung der
Grundstücke im Wege der Vorteilsausgleichung anrechnen lassen muss, so kann er auch die getätigten
Aufwendungen, die ihm erst die Ersteigerung der Grundstücke ermöglichten, in die Schadensberechnung einstellen.
Gerade die Finanzierung der für die Ersteigerung notwendigen Kapitalmittel haben ihn in die Lage versetzt, im
Rahmen der Zwangsversteigerungstermine Gebote abzugeben und den Zuschlag zu erhalten. Durch die Ersteigerung
hat der Kläger einen ihm ansonsten ggfls. entstehenden Vermögensschaden gering halten wollen, Sein Verhalten
war mithin auf eine Schadensminderung ausgerichtet. Nach dem ersten (unwirksamen) Zuschlag im Jahre 2000 war
damit zu rechnen – wie bereits ausgeführt und durch den weiteren tatsächlichen Ablauf auch belegt , dass bei
weiteren Zwangsversteigerungsterminen die jeweiligen Grundstücke zu einem geringeren Preis zugeschlagen
würden. Im zweiten bzw. dritten Termin sind die Grundstücke (großes Grundbuch von B…) tatsächlich für „ nur“
536.000, € versteigert worden. Da der Kläger aus wohlverstandenem eigenem Interesse an der Versteigerung
teilnahm und schließlich den Zuschlag erhielt, steht fest, dass ein höherer Preis nicht zu erzielen war, da andere
Bieter offensichtlich nicht bereit waren, höhere Gebote abzugeben. Der Kläger hat die mit einem Risiko behaftete
Chance ergriffen, die Grundstücke zu ersteigern, um sie später – wie tatsächlich geschehen – zu veräußern.
Aufgrund der räumlichen Entfernung zwischen Wohnsitz des Klägers und der Lage der ersteigerten Grundstücke
kann zwanglos davon ausgegangen werden, dass er nicht daran interessiert war, die ersteigerten Grundstücke auf
Dauer zu behalten und selbst zu bewirtschaften.
Zunächst kann der Kläger die gezahlten Grunderwerbssteuern in Höhe von insgesamt 22.965,38 € sowie die
aufgewendeten Verfahrenskosten in Höhe von 1.628, € - jeweils durch Vorlage entsprechender Urkunden belegt
(Anlagen K 4 – 6 in Band IV) ersetzt verlangen. Diese Kosten sind adäquat kausal durch die Ersteigerung der
Grundstücke entstanden. Im Falle der Rechtswirksamkeit des ersten Zuschlagsbeschlusses hätte der Kläger seine
Forderung voll realisieren können, ohne dass ihm diese Kosten entstanden wären. Das Bestreiten des beklagten
Landes ist unter Berücksichtigung der überreichten Belege unbeachtlich.
Des Weiteren sind dem Kläger erhebliche Zinsschäden entstanden, die aus der Aufnahme von Krediten – teils nach
Erteilung der Zuschläge – resultieren.
Dabei kann dem Kläger nicht ernsthaft entgegen gehalten werden, dass er zur Finanzierung Kredite aufgenommen
hat. Der Einwand des beklagten Landes, die Zinsverpflichtungen könne der Kläger als Schaden nicht beanspruchen,
greift nicht durch. Dem Kläger kann nicht zugemutet werden, zwecks Realisierung seiner gegenüber dem Schuldner
T… bestehenden Forderung in Höhe von 255.645,94 € und dem von ihm gefassten Entschluss, sich bei der
Versteigerung der Grundbesitzungen als Bieter zu beteiligen, zuvor Rücklagen in erheblicher Höhe zu bilden, um die
Aufnahme von Krediten zu vermeiden. Dadurch würde auch seine wirtschaftliche Bewegungsfreiheit als Landwirt in
nicht gerechtfertigter Weise eingeschränkt. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass der Kläger über erhebliche
Beträge verfügte bzw. tatsächlich Rücklagen gebildet hatte. Vielmehr musste der Kläger, um nach dem erteilten
Zuschlag das Meistgebot aufbringen zu können, die in Anspruch genommenen und durch entsprechende
Bescheinigungen nachgewiesenen Kredite aufnehmen, was ihm bei der Bestandskraft des ersten
Zuschlagsbeschlusses erspart geblieben wäre.
Im Rahmen der Schadensberechnung ist der vom Kläger ursprünglich beanspruchte Zinsschaden in Höhe von
58.448,75 € für die Inanspruchnahme des Kredites in Höhe von 230.000, € aus der Betrachtung auszuklammern.
Diesen in I. Instanz geltend gemachten Zinsschaden hat das Landgericht nicht zugesprochen. Der Kläger hat mit der
Berufungsbegründung ausdrücklich klargestellt, dass das erstinstanzliche Urteil insoweit nicht angegriffen wird.
Damit hat er mit Bindungswirkung die getroffene Entscheidung akzeptiert.
Keinen Bedenken begegnet es, wenn der Kläger aufgewandte Kreditzinsen in Höhe von 47.925, € für das Darlehen in
Höhe von 540.000, € (bisher 49.500 €) als Schadensersatz beansprucht. Nach dem Zuschlag im Mai 2002 für
536.000, € hatte der Kläger am 11.10.2002 einen Kredit in Höhe von 540.000, € zu einem Zinssatz von 6 %
aufgenommen. Ausweislich des überreichten Kontoauszuges der Sparkasse C… wurde am 16.10.2002 an das
Amtsgericht Leer der Betrag in Höhe von 544.693,48 € überwiesen (Anlage 2 in Band IV). Nach dem Schreiben der
Sparkasse W… vom 15.07.2009 (Anlage A 3) betrug bis zur Ausbuchung des Darlehens am 30.04.2004 der
Zinsaufwand für die Zeit vom 15.10.2002 bis zum 30.04.2004 lediglich 47.925, €, also 1.575, € weniger, als vom
Kläger geltend gemacht.
Für den weiteren Zeitraum vom 01.05. bis 06.10.2004 - bezogen auf den Kreditbetrag von 540.000, € - hat der Kläger
die von ihm aufgewendeten Zinsen (Kontokorrentzinsen) auf 19.687,50 € beziffert. Nach dem zitierten Schreiben der
Sparkasse wurde der Darlehensbetrag nach Auslauf der vereinbarten Laufzeit von 2 Jahren (30.04.2004) dem Konto
Nr. 5021589 zur Verfügung gestellt. Der ur - sprüngliche Zinssatz war mit 6 % vereinbart, ab dem 01.05.2004 erhöhte
er sich nach den vorgelegten Kontounterlagen der Sparkasse W… auf
8,75 % (Kontokorrentzinsen). Für den Zeitraum von 5 Monaten (01.05. bis 06.10.2004) ergibt sich als Zinsschaden
der vom Kläger errechnete Betrag in Höhe von 19.687,50 €. Diese Zinsbelastung ergab sich deshalb, weil der
geschlossene Kreditvertrag vom 11.10.2002 (Anlage 1) aufgrund vertraglicher Abrede eine
Rückzahlungsverpflichtung des Klägers bis zum 30.04.2004 vorsah. Im Rahmen der erfolgten Anhörung gemäß §
141 ZPO hat der Kläger nachvollziehbar und glaubhaft erklärt, die Bank sei trotz einer entsprechenden Anfrage zu
einer Verlängerung des Darlehens nicht bereit gewesen. vielmehr habe die Bank lediglich einen Kontokorrentkredit
einräumen wollen und auf einen zügigen Verkauf der Grundstücke hingewiesen. Es kann dem Kläger nicht
angelastet werden, dass er sich gezwungenermaßen mit der Überführung in einen Kontokorrentkredit einverstanden
erklärte. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass ihm eine Rückführung des Darlehens zum 30.04.2004 möglich war.
Trotz des Zuschlags im Mai 2002 in Bezug auf den Grundbesitz in B… ist es nicht vorwerfbar, dass der Kläger bis
zum Abschluss des notariellen Kaufvertrages vom 19.06.2004 mit einer Verwertung abwartete und Zinsbelastungen
in Kauf nahm. Der Kläger musste aus nachvollziehbaren Gründen an einer bestmöglichen Verwertung der verkauften
Grundstücke interessiert sein. Diese Vorgehensweise lag im Hinblick auf die Vorteilsanrechnung auch im Interesse
des beklagten Landes, da sich bei einem geringeren Kaufpreis der Schaden erhöhen konnte. Zudem galt es für den
Kläger, um nicht dem Vorwurf der Verschleuderung der Grundstücke und damit dem Vorwurf einer Verletzung der
Schadensminderungspflicht ausgesetzt zu sein, einen möglichst hohen Kaufpreis zu erzielen und einen
interessierten finanzkräftigen, solventen Vertragspartner zu finden. Es versteht sich von selbst, dass bei einem
Geschäft dieser Größenordnung und der Absicht des Klägers, einen hohen Kaufpreis zu erzielen, ein solches
Vorhaben nicht leicht umzusetzen war. Bei dem Grundbesitz in B… sowie S… handelte es sich – ausweislich des
notariellen Kaufvertrages - um einen landwirtschaftlichen Betrieb (incl. Hof und Gebäudefläche) bzw.
Landwirtschaftsflächen und Grünland zur Gesamtgröße von 42,3297 ha. Der Kläger musste sich deshalb auch um
einen geeigneten Interessenten bemühen. Bis zur Veräußerung sämtlicher Grundstücke zum Kaufpreis von 800.000,
€ - unter Beachtung der üblicherweise vereinbarten Fälligkeitsvoraussetzungen - sind deshalb auch die ab dem
01.05.2004 erfolgten Zinsbelastungen zu ersetzen. Allein für die Grundstücke in B… hat der Kläger somit
Zinszahlungen in Höhe von 67.612,50 € erbringen müssen.
Des Weiteren kann der Kläger einen Zinsschaden in Höhe von 19.833,25 € erstattet verlangen. Diese
Zinsaufwendungen beziehen sich auf die Aufnahme des Darlehens in Höhe von 300.000, DM (=153.387,56 €), wobei
der Kläger für den Erwerb des Grundstücks „S…“ von diesem Kredit den Betrag in Höhe von 120.153,59 € eingesetzt
hat.
Das Darlehen in Höhe von 153.387,56 € hatte der Kläger bereits am 10.01.2001 aufgenommen, der Zuschlag des
Grundbesitzes erfolgte demgegenüber erst am 18.07.2001. Die Aufnahme des Kredits sowie die Zinszahlungen
durch den Kläger sind nach dem Jahreskontoauszug vom 31.12.2002 (Anlage 3 in Band IV) sowie den
Kontoumsätzen (Anlage A 1 in Band IV) nicht ernsthaft zweifelhaft, wenngleich die Motivation für eine notwendige
Kreditaufnahme bereits im Januar 2001 unklar bleibt. Gleichwohl ist der Senat davon überzeugt, dass von dem
Kredit ein Teilbetrag für den Erwerb des Grundbesitzes „S…“ verwendet wurde. Der Kläger hat zwar keine
beweiskräftigen Unterlagen eingereicht, es ist aber nichts dafür ersichtlich, aus welchen Gründen der Kläger dieses
Kreditvolumen – verbunden mit Zinsbelastungen – ansonsten in Anspruch nehmen sollte. Das
Zwangsversteigerungsverfahren in Bezug auf den Grundbesitz „Sp…“ wird bis zum Tag des Zuschlags bereits
längere Zeit gedauert haben, so dass sich die Kreditaufnahme als Vorbereitungsmaßnahme des Klägers darstellen
könnte. Anhaltspunkte für eine andere Verwendung des Kreditbetrages in Höhe von 120.153,59 € sind nicht
erkennbar, ebenso wenig kann unter Berücksichtigung der dokumentierten Kontoumsätze festgestellt werden, dass
der Kläger über ausreichend Kapital verfügte, um das Meistgebot ohne Kreditaufnahme erfüllen zu können. Dafür
spricht insbesondere auch, dass später in Höhe des Kreditbetrages ein Kontokorrentkredit eingeräumt wurde, der zu
höheren Zinsbelastungen für den Kläger führte. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger einen
Kontokorrentkredit bediente, wenn er tatsächlich das Darlehen nicht beansprucht und verwendet hätte. Dass der
Betrag in Höhe von 120.153,59 € (Meistgebot) an das Amtsgericht gezahlt wurde, kann unter Beachtung der weiteren
Abläufe (Verkauf des Grundbesitzes durch den Kläger) nicht zweifelhaft sein.
Die Höhe der geltend gemachten Zinsen ist nicht zu beanstanden und deren Zahlung vom Kläger belegt. Den
einzelnen substantiiert dargelegten Zinsberechnungen ist das beklagte Land nicht in ausreichender Form entgegen
getreten. Das einfache (pauschale) Bestreiten der Zinsberechnungen war nicht ausreichend. Vielmehr hätte sich das
beklagte Land unter konkreter Auseinandersetzung mit dem Sachvortrag des Klägers sowie den überreichten
Belegen konkret erklären und mitteilen müssen, was im Einzelnen konkret bestritten werden soll.
Das beklagte Land hat deshalb Schadensersatz in Höhe von weiteren 19.833,25 € (Zinsaufwendungen für die Zeit
vom 01.08.2001 bis 06.10.2004) zu leisten.
Der Schaden in Form von Zinsaufwendungen beläuft sich mithin auf insgesamt 87.445,75 €.
Insgesamt ist dem Kläger unter Berücksichtigung vorstehender Ausführungen ein Gesamtschaden in Höhe von
203.662,11 € entstanden.
Soweit der Kläger in Bezug auf den ihm zugeflossenen Kaufpreis einen Fehlbetrag (999,84 €) einwendet, hat dies bei
der Schadensbetrachtung außer Betracht zu bleiben. Dieser Betrag ist nicht durch die Amtspflichtverletzung
verursacht worden, sondern es handelt sich nach eigenem Vortrag um Bankgebühren, die dem Kläger
ohnehin entstanden wären.
Der Senat sieht sich durch den Schriftsatz des beklagten Landes vom 11.08.2009 sowie den nicht nachgelassenen
Schriftsatz vom 31.08.2009 nicht zu einer abweichenden Beurteilung veranlasst.
Der Schriftsatz des beklagten Landes vom 31.08.2009 gibt dem Senat insbesondere keine Veranlassung zur
Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nach § 156 ZPO.
Die Schadensberechnung des Senats wird durch die Ausführungen des beklagten Landes in den genannten
Schriftsätzen – insbesondere den Hinweis auf § 114 a ZVG – nicht in Frage gestellt. Diese Vorschrift hat mit der
vom Senat vorgenommenen Schadensberechnung, die auf einen Vergleich zwischen den
Zwangsversteigerungsterminen im Jahre 2000 und 2002 und dadurch erlittene Vermögensbeeinträchtigungen
abstellt, nichts zu tun. § 114 a ZVG regelt mit der erweiterten Befriedigung des Erstehers eine materiell – rechtliche
Folge des Zuschlags (vgl. Stöber, ZVG, 19.Auflage (2009), § 114 a Rn 2). Diese Vorschrift will verhindern, dass ein
innerhalb der 7/10 - Grenze liegender Berechtigter das Grundstück in der Zwangsversteigerung günstig erwirbt und
sodann den ungedeckten Restbetrag seiner persönlichen Forderung gegen den Schuldner in voller Höhe geltend
macht (vgl. BGH NJW 1989, 2396 f – IX ZR 4/89 in juris Rn 6). Für den Senat steht außer Frage, dass der Kläger
durch die von ihm vorgenommene Ersteigerung der Grundstücke voll befriedigt wurde. Eine darüber hinausgehende
Befriedigung ist denklogisch ausgeschlossen und wird durch die Bestimmung des § 114 a ZVG auch nicht fingiert.
Die Vorschrift führt auch nicht dazu, dass sich der Kläger ein Guthaben i. R. d. Schadensberechnung anrechnen zu
lassen hat. Die in § 114 a ZVG enthaltene Fiktion erstreckt sich im Übrigen auch nicht auf den erzielten
Veräußerungsgewinn des Klägers.
Der Kläger hat seine Forderung gegen den Schuldner T… verloren.
sein Versuch, sich durch die Ersteigerung der Grundstücke schadlos zu halten, hat nicht den von ihm erwarteten
Erfolg gehabt.
3. Der Zinsanspruch ist gemäß §§ 286, 288 Abs. 2 BGB gerechtfertigt, da das beklagte Land eine Regulierung mit
Schreiben vom 08.01.2007, welches am 15.01.2007 bei den Prozessbevollmächtigten des Klägers eingegangen ist,
abgelehnt hat.
4. Der Kläger hat ferner Anspruch auf Zahlung der vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1.368,92 € nebst
Zinsen. Die entsprechenden Anwaltskosten (0,65 Geschäftsgebühr nach Vorb. 3 Abs. 4, Nr. 2400 VV RVG) sind
jedenfalls in dieser Höhe entstanden. Bei einem Schadensersatzanspruch bis zu 230.000, € kann der Kläger
vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1.519,75 € beanspruchen. Die Gebühr nach §§ 2, 13 RVG i.V.m. Nr. 2400
VV RVG beträgt 2.514,20 € (1,3 Geschäftsgebühr nach einem Wert von 230.000, € = 1.934, € X 1,3 : 2 zzgl.
Auslagenpauschale und USt). Der Senat ist nach § 308 ZPO an den eigenständig gestellten Antrag des Klägers
gebunden und kann daher nicht mehr als beantragt zusprechen.
Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.
Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 92 Abs. 1, 269 Abs. 3, 708 Nr. 10, 711 Satz 1 i. V. m.
§ 709 Satz 1 und 2 ZPO.
Der Senat hat die Voraussetzungen einer Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO geprüft. Sie sind nicht
erfüllt. Die Rechtssache hat keine grundsätz - liche Bedeutung, und die Fortbildung des Rechts und die Sicherung
einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert nicht eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§§ 542 Abs. 1, 543
Abs. 1 und 2 ZPO).
… … …