Urteil des OLG Oldenburg vom 31.03.1999
OLG Oldenburg: neues vorbringen, osteochondrosis dissecans, unfall, versäumnis, arthrose, hinweispflicht, ausnahmefall, beweiswert, beweisantrag, aufklärungspflicht
Gericht:
OLG Oldenburg, 02. Zivilsenat
Typ, AZ:
Urteil, 2 U 44/99
Datum:
31.03.1999
Sachgebiet:
Normen:
ZPO § 282 ABS 1, ZPO § 402, ZPO § 144, ZPO § 139 ABS 1
Leitsatz:
Notwendigkeit eines auf Sachverständigengutachten gerichteten Beweis- antrags der
beweispflichtigen Partei. Prozeßförderungspflicht. Gericht- liche Hinweispflicht. Verspätung.
Volltext:
Das Landgericht hat ohne einen entscheidungserheblichen Verfahrensfehler die Klage mangels ausreichenden
Beweisantritts seitens der Klägerin abgewiesen. Dem in der Berufungsinstanz erstmals gestellten Antrag auf
Einholung eines Sachverständigengutachtens ist nicht nachzugehen. Es handelt sich dabei um neues Vorbringen,
welches gemäß §§ 528 Abs. 2, 282 Abs. 1 ZPO nicht zuzulassen ist.
Die Tatsache, daß die Klägerin es im ersten Rechtszug versäumt hat, ihre Behauptung unter Beweis zu stellen, daß
der vom Beklagten vorgetragene Unfall vom 06.01.1997 in keiner Weise ursächlich für die nachfolgenden ärztlichen
Behandlungen des Beklagten und dessen Arbeitsunfähigkeit gewesen sei, ist als grob nachlässige Verletzung ihrer
Prozeßförderungs-
pflicht gemäß § 282 Abs. 1 ZPO zu bewerten. Ihr Prozeßbevollmächtigter hat durch sein Versäumnis die im Prozeß
erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich großem Maße verletzt und dasjenige nicht beachtet, was im Streitfall jedem
hätte einleuchten müssen.
Vorliegend handelt es sich um einen materiell-rechtlich einfachen Sach- und Streitstand. Einzig wesentliche streitige
Tatsache und Kern des Rechtsstreits ist die Frage, ob bzw. welche körperlichen Beeinträchtigungen der Beklagte
durch den von ihm dargestellten Unfall vom 06.01.1997 erlitten hat. Die Klägerin hat zur Stützung ihres Vortrags sich
auf das von ihr eingeholte Privatgutachten des Dr. S berufen. Demgegenüber hat der Beklagte behauptet, es sei bei
ihm eine unfallbedingte Arbeitsbehinderung eingetreten. Zur eingehenden Substantiierung seines Bestreitens hat er
sich vornehmlich auf die ärztliche Berichte des Dr. E vom 08.03., 25.03. und 25.08.1997 sowie auf dessen
privatgutachterliche Stellungnahme vom 02.03.1998 berufen. Während Dr. S in dem vorgelegten Gutachten die
Auffassung vertritt, die maßgeblichen Beschwerden des Beklagten beruhten auf einer vorhandenen Arthrose des
linken Kniegelenks und einer Chondropathie bzw. Osteochondrosis dissecans, geht Dr. E von einer unfallbedingten
frischen osteochondralen Fraktur bei vorhandener Arthrose aus.
Aufgrund des Sach- und Streitstands im ersten Rechtszug hätte der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin erkennen
können und müssen, daß er für die im vorliegenden Rückforderungsprozeß beweispflichtige Klägerin sich auf die
Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutach-
tens hätte berufen müssen.
Die Auffassung der Berufung, das Landgericht hätte das Gutachten des Dr. S zur Grundlage seiner Entscheidung
machen müssen, ohne selbst ein Sachverständigengutachten einzuholen, ist falsch. Eine solche Vorgehensweise
des Landgerichts wäre vielmehr ersichtlich grob ver-
fahrensfehlerhaft gewesen. Bei der Vorlage von Privatgutachten handelt es sich grundsätzlich nicht um Beweismittel
im Sinn der §§ 355 ff ZPO, sondern lediglich um (qualifizierten) substantiierten Parteivortrag (BGH VersR 1981, 576;
BGH VersR 1987, 1007, 1008; BGH VersR 1992, 722; BGH VersR 1993, 899, 900; BGH NJW 1998, 2735; Senat
OLGR 1996, 273). Als Sachverständigengutachten im Sinn eines Beweismittels kann ein Privatgutachten nur mit
Zustimmung beider Parteien - die hier nicht vorliegt - verwertet werden (BGH VersR 1993, 899, 900).
Der Hinweis der Berufung auf die Möglichkeit der urkundsbeweislichen Verwertung eine Privatgutachtens (vgl. dazu
z.B. Zöller-Greger, ZPO, 21. Aufl., § 402 Rn. 2 m.w.N.) liegt neben der Sache. Denn durch die Erhebung des
Urkundsbeweises könnte allein die nicht streitige Tatsache bewiesen werden, ob bzw. welche Erklärungen vom
Privatgutachter abgegeben worden sind; nur durch Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens kann
jedoch die entscheidungserhebliche Frage geklärt werden, welche der unstreitig niedergelegten, aber
unterschiedlichen fachmedizinischen Auffassungen inhaltlich richtig ist.
Das Landgericht durfte vorliegend auch nicht ausnahmsweise dem Privatgutachten folgen, ohne ein gerichtliches
Sachverständigengutachten einzuholen. Eine solche Vorgehensweise kommt nur ausnahmsweise - meist bei
besonders einfacher Sachlage - in Betracht, wenn das Gericht allein schon aufgrund des durch ein Privatgutachten
substantiierten Parteivortrags ohne Rechtsfehler zu einer zuverlässigen Beantwortung einer Beweisfrage gelangen
kann (BGH VersR 1993, 899, 900; Senat a.a.O.). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier jedoch - wiederum ersichtlich -
nicht vor. Welche der oben skizzierten unterschiedlichen fachmedizinischen Auffassungen richtig ist, kann nur mit
Hilfe eines fundierten gerichtlichen Sachverständigengutachtens beurteilt werden. Selbstverständlich verfügte das
Landgericht über derartige medizinische Fachkenntnisse nicht, was für die Klägerin im ersten Rechtszug ohne
weiteres auf der Hand gelegen hat.
Möglicherweise hat das Landgericht allerdings die beweisrechtliche Bedeutung von Privatgutachten nicht ganz
zutreffend erkannt. Dafür könnte sprechen, daß in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils ausgeführt
worden ist, daß es sich bei dem Privatgutachten
des Dr. S "um reinen Parteivortrag ohne Beweiswert" handele. Dies ist, wie sich aus den obigen Darlegungen bereits
ergibt, so nicht richtig. Im vorliegenden Fall kommt es darauf jedoch nicht an, da das Landgericht auch bei
Beachtung der beweisrechtlichen Bedeutung von Privatgutachten vorliegend ohne Einholung eines
Sachverständigengutachtens nicht hätte verfahrensfehlerfrei anders entscheiden können.
Entgegen der Ansicht der Berufung hat im ersten Rechtszug auch kein Anlaß bestanden, von Amts wegen gemäß §
144 ZPO ein Sachverständigengutachten einzuholen. Ob das Landgericht in ausreichendem Maße die gemäß § 144
ZPO notwendigen Ermessenserwägungen angestellt hat, ist unerheblich. Jedenfalls hat es im Ergebnis zu Recht
keine Beweisaufnahme von Amts wegen durchgeführt.
Der Regelungszweck des § 144 ZPO liegt zum einen darin, dem Gericht die Möglichkeit zu eröffnen, von Amts
wegen zur Veranschaulichung unstreitiger Tatsachen eine Augenscheinseinnahme vorzunehmen oder ein
Sachverständigengutachten einzuholen; darum geht es hier nicht. Bei streitigen Tatsachen kommt die Einholung
eines Sachverständigengutachtens in einem dem Beibringungsgrundsatz unterliegenden Verfahren nur
ausnahmsweise in Betracht (OLG Frankfurt NJW-RR 1993, 169; Baumbach-Hartmann, ZPO, 57. Aufl. § 144 Rdn. 3
ff;
Münch.-Kommentar-Peters, ZPO, §§ 142 - 144 Rdn. 2 ff). Für einen derartigen Ausnahmsfall ist hier nichts
vorgetragen oder ersichtlich. Die Klägerin hatte somit keinen Anlaß zur Annahme, das Landgericht werde ohne
entsprechenden Beweisantritt Beweis erheben.
Schließlich liegt auch keine Verletzung der Hinweispflicht gemäß §§ 139 Abs. 1 und 2, 278 Abs. 3 ZPO vor. Zwar
hat ein Gericht, wenn es einen Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens vermißt, zunächst in
der Regel die Pflicht, die beweisbelastete Partei auf ein möglicherweise vorliegendes Versäumnis hinzuweisen (OLG
Köln NJW-RR
1998, 1274; Zöller-Greger § 144 Rdn. 1; Baumbach-Hartmann, § 144 Rdn. 7). Die gerichtliche Aufklärungspflicht
entfällt jedoch in der Regel, soweit die Partei bereits durch den Gegner auf die Unzulänglichkeit ihres Prozeßvortrags
hingewiesen worden ist (BGH NJW 1984, 310, 311; Zöller-Greger § 139 Rdn. 9).
So liegt es hier. Der Beklagte hat in der Klageerwiderung die Richtigkeit des Parteigutachtens des Dr. S im einzelnen
bestritten. Weiter hat er wörtlich ausgeführt: "An dieser Stelle sei dar-
auf hingewiesen, daß es sich bei dem Gutachten des Dr. S lediglich um Parteivortrag der Klägerin handelt." Dieser
Hinweis ist zutreffend, deutlich und ausreichend. Jede anwaltlich beratende Partei entnimmt bei ordnungsgemäß
sorgfältiger Prozeßführung einem solchen gegnerischen Vortrag, daß das eigene Parteivorbringen unvollständig ist
und es an dem notwendigen Beweisantritt fehlt. Eine Pflicht des Gerichts, erteilte und eindeutige Hinweise zu
wiederholen, gibt es nicht.