Urteil des OLG Oldenburg vom 17.12.1997

OLG Oldenburg: verschulden, grundstück, störer, vertragshaftung, pastor, duldung, datum, eigentümer

Gericht:
OLG Oldenburg, 02. Zivilsenat
Typ, AZ:
Urteil, 2 U 217/97
Datum:
17.12.1997
Sachgebiet:
Normen:
BGB § 1004 ABS 1, BGB § 812 ABS 1., BGB § 242, BGB § 633
Leitsatz:
Kein Vorschußanspruch oder anderer Zahlungsanspruch vor Störungsbe- seitigung nach § 1004 BGB.
Volltext:
Die auf Zahlung gerichtete Klage ist unbegründet.
Der Beklagte mag allerdings Störer im Sinn von § 1004 Abs. 1 BGB sein. Er unterhält auf seinem Grundstück vier
Pappeln, deren Wurzeln nach dem Ergebnis des Beweissicherungsverfahrens auf das benachbarte Grundstück der
Klägerin gedrungen sind und dort an mehreren Stellen die Pflasterung der Garagenzufahrt hochgedrückt haben (vgl.
BGH NJW 1991, 2826 mwN). Es ist auch nicht ersichtlich, daß die Klägerin zur Duldung dieser Beeinträchtigung
verpflichtet sein könnte (§ 1004 Abs. 2 BGB).
Gleichwohl steht der Klägerin kein Anspruch auf Zahlung in Höhe der Beseitigungskosten zu; denn § 1004 Abs. 1
BGB gewährt grundsätzlich nur einen Anspruch auf Beseitigung. Etwas anderes gilt in einem Fall der vorliegenden
Art nur, wenn der beeinträchtigte Grundstückseigentümer die Beseitigung der störenden Baumwurzeln selbst
durchführt. In diesem Fall befreit er den Störer (Nachbarn) von der ihm obliegenden Verpflichtung zur Beseitigung der
Eigentumsbeeinträchtigung; ihm steht dann sich ein daraus ergebender Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 2 BGB auf
Erstattung der notwendigen Kosten zu (BGH aaO). So liegt der Fall hier jedoch nicht. Die Klägerin hat die
Beeinträchtigung ihres Eigentums nicht beseitigt; die Beeinträchtigung dauert vielmehr an.
In solch einem Fall gebieten auch Billigkeitserwägungen (§ 242 BGB) nicht ohne weiteres die Zuerkennung eines
Zahlungsanspruchs. Die Klägerin kann unschwer einen Titel auf Vornahme der - vertretbaren - Handlung erstreiten
und daraus in der gebotenen Weise nach § 887 ZPO vollstrecken. - Die dort normierten
Vollstreckungsvoraussetzungen würden im übrigen umgangen, würde man dem Eigentümer sogleich einen
Zahlungsanspruch zubilligen.
Der Senat verkennt dabei nicht, daß die Rechtsprechung im Rahmen des § 633 BGB dem Auftraggeber einen aus §
242 BGB abgeleiteten Vorschußanspruch zuspricht (vgl. Werner-Pastor, Der Bauprozeß, 8. Aufl., Rdnr. 1587 ff m.
w. N.). Diese Erwägungen können jedoch wegen der wesentlichen Unterschiede zwischen der negatorischen
Einstandspflicht nach § 1004 BGB und der Vertragshaftung vorliegend nicht analog herangezogen werden.
Der Klägerin steht schließlich auch kein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 1 oder 2 BGB zu; denn sie trägt
weder hinreichend für ein danach erforderliches Verschulden des Beklagten vor noch tritt sie entsprechenden Beweis
an. Der Beklagte will durch Abstechen der
Wurzeln im Bereich des ca. 50 cm tiefen Grabens alles aus seiner Sicht Erforderliche getan haben. Daß er
gleichwohl den schädigenden Erfolg voraussehen konnte, legt die Klägerin in keiner Weise dar. Dagegen ist es für
das Verschulden unerheblich, daß der Beklagte sich nach dem Eintritt des Schadens nicht um dessen Beseitigung
gekümmert hat.