Urteil des OLG Oldenburg vom 17.03.1994

OLG Oldenburg: bier, werbung, eng, irreführung, datum, verkehr

Gericht:
OLG Oldenburg, 01. Zivilsenat
Typ, AZ:
Urteil, 1 U 170/93
Datum:
17.03.1994
Sachgebiet:
Normen:
Keine Normen eingetragen
Leitsatz:
Es ist irreführend im Sinne von § 3 UWG, wenn in Oelde, Münsterland und in Dithmarschen
hergestellte Biere als "Friesenbräu" verkauft werden.
Volltext:
Der gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG klagebefugten Verfügungsklägerin steht auch der geltend gemachte
Unterlassungsanspruch gemäß § 3 UWG zu. Die Werbung der Verfügungsbeklagten unter der Bezeichnung
"Friesenbräu" für Biere, die in Oelde, Münsterland, und in Dithmarschen hergestellt werden, stellt eine
wettbewerbswidrige Irreführung der angesprochenen Verkehrskreise dar. Der Senat ist ebenso wie das Hanseatische
Oberlandesgericht der Auffassung, daß geographischen Herkunftsangaben im Bereich der Biere eine besondere
Bedeutung zukommt, weil der Verkehr sie mit Vorstellungen über die Qualität der Biere in Verbindung bringt. Dies gilt
nicht nur für Ortsangaben, sondern auch für Landschafts- und Regionsbezeichnungen (WRP 1979, 45; ferner
Beschluß vom 01.09.1993, 3 W 146/93, mit der Antragsschrift überreicht). Auch bei in Friesland hergestellten Bieren
ist die geographische Herkunftsangaben in der Vorstellung des Verkehrs eng mit bestimmten Biersorten hoher
Qualität verbunden.
Die beanstandete Werbung aber ist geeignet, bei nicht unerheblichen Teilen der angesprochenen Verbraucherkreise
den Eindruck zu erwecken, das angebotene Bier sei in Friesland oder Ostfriesland hergestellt worden. Wenn auch
Friesland keine einheitliche geographische Region darstellen mag, so kann nach der Vorstellung der maßgebenden
Verbraucherkreise jedoch in Dithmarschen gebrautes Bier nicht mit Bier gleichgesetzt werden, das in Friesland oder
Ostfriesland hergestellt worden ist. Dies gilt ohnehin für Biersorten, die im westfälischen Oelde produziert werden.