Urteil des OLG Oldenburg vom 13.06.1989

OLG Oldenburg: zwangsvollstreckung, duldung, pfändung, umdeutung, datum

Gericht:
OLG Oldenburg, 05. Zivilsenat
Typ, AZ:
Beschluß, 5 AR 10/89
Datum:
13.06.1989
Sachgebiet:
Normen:
ZPO § 281 ABS 2.
Leitsatz:
Zuständigkeit bestimmt sich nach Klaganträgen Die Umdeutung einer Klage auf Duldung der
Zwangsvollstreckung in einen Antrag auf Pfändung kann nicht Verweisung an Vollstr.Gericht
rechtfertg.
Volltext:
Eine vom Amtsgericht - Prozeßgericht - an das Landgericht wegen Überschreitung der Streitwertgrenze verwiesenes
Klageverfahren auf Duldung der Zwangsvollstreckung kann nicht an das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht -
weiterverwiesen werden, weil der Kläger in Wahrheit einen Pfändungsakt erstrebe.