Urteil des OLG Oldenburg vom 29.07.1998

OLG Oldenburg: rechtliches gehör, berufsverbot, fahrverbot, datum

Gericht:
OLG Oldenburg, 01. Zivilsenat
Typ, AZ:
Beschluß, 1 WS 336/98
Datum:
29.07.1998
Sachgebiet:
Normen:
STPO § 132A, GVG § 30, 76 AB., STPO § 304, STPO § 305 S 2
Leitsatz:
Die Anordnung eines vorläufigen Berufsverbots im Anschluß an die Haupt- verhandlung ist
grundsätzlich nicht anfechtbar. Die Entscheidung ist auch ohne Schöffenmitwirkung zulässig.
Volltext:
Die Beschwerde ist unzulässig.
Rechtliches Gehör ist nicht nachzuholen.Es ist dem Angeklagten durch das Nichtabhilfeverfahren vor dem
Landgericht und durch das Beschwerdeverfahren gewährt worden.
Die Anordnung eines vorläufigen Berufsverbots ist gemäß § 304 Abs.1,305 S.2 StPO grundsätzlich mit der
Beschwerde anfechtbar.Hierfür ist jedoch dann kein Raum mehr,wenn die Strafkammer in ihrem Urteil ein
Berufsverbot nach § 70 StGB verhängt und der Angeklagte gegen dieses Urteil Revision eingelegt hat.Nach Erlaß
des letzten tatrichterlichen Urteils findet eine weitere Prüfung des Sachverhalts in tatsächlicher Hinsicht nicht mehr
statt.Die Frage,ob dringende Gründe i.S.d. § 132a StPO vorliegen,hängt anschließend nur noch davon ab,ob das
Urteil hinsichtlich des Berufsverbots nach § 70 StGB unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten Bestand hat.Diese
Prüfung
obliegt ausschließlich dem Revisionsgericht, hier also dem Bundesgerichtshof.Eine auch nur eingeschränkte
Prüfung nach revisionsrechtlichen Kriterien im Beschwerdeverfahren wäre eine Vorwegnahme der Entscheidung des
Revisionsgerichts.Eine gesonderte Beschwerde gegen ein vorläufiges Berufsverbot ist demgemäß während des
Revisionsverfahrens nicht zulässig (vgl. zu dem gleichgelagerten Fall des § 111a StPO : OLG Hamm MDR
1996,954; OLG Brandenburg VRS 91,181; OLG Düsseldorf VRS 90,45;NZV 1991,165; KG VRS
38,127;Hentschel,Fahrverbot/Führerscheinentzug,8.Aufl., Bd.I Rn246;Kleinknecht/Meyer-Goßner,StPO,43.Aufl.,§
111a Rn.19;LR/Schäfer,StPO,24.Aufl.,§ 111a Rn.88; Senatsbeschluß
vom 19.Februar 1997-1 Ws 249/96 zu § 132a StPO; a.A. OLG Frankfurt NStZ-RR 1996,205;OLG Schleswig NZV
1995,238 m.abl.Anm. Schwarzer).
Abweichend von der Regel ergibt sich eine Zulässigkeit der Beschwerde hier auch nicht daraus,daß das vorläufige
Berufsverbot nachträglich außerhalb der Hauptverhandlung angeordnet worden ist.Allerdings war die Mitwirkung der
Schöffen bei der Entscheidung ausgeschlossen,§§ 30,76 Abs.1 Satz 2 GVG.Deren Tätigkeit endete mit
derUrteilsverkündung.Die Berufsrichter der erkennenden Kammer haben aber das vorläufige Berufsverbot mit ihrer
Nichtabhilfeentscheidung ausdrücklich aufrechterhalten und es dadurch zugleich erneut beschlossen.Daran waren
sie rechtlich nicht gehindert. Die Entscheidung über das vorläufige Berufsverbot gehört nicht zu dem unantastbaren
Kernbereich der Schöffenbeteiligung.Die Anordnung kann grundsätzlich vor,während und nach der Hauptverhandlung
getroffen werden.Sie ist auch während des
Revisionsverfahrens nicht ausgeschlossen,wenn im tatrichterlichen Urteil ein Berufsverbot ausgesprochen worden
ist ( vgl. Löwe-Rosenberg/Hanack,StPO,25.Aufl.,Rn 6 und 9 zu § 132 a).Dafür,daß eine Entscheidung unter
Mitwirkung der Schöffen in der Hauptverhandlung bewußt vermieden werden sollte,besteht vorliegend kein
Anhalt.Vielmehr liegt es nahe,daß sie unterblieben ist,weil ein entsprechender Antrag der Staatsanwaltschaft nicht
vorlag.