Urteil des OLG Oldenburg vom 21.05.1996
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Gericht:
OLG Oldenburg, 05. Zivilsenat
Typ, AZ:
Urteil, 5 U 7/96
Datum:
21.05.1996
Sachgebiet:
Normen:
BGB § 847, GG ART § 1, GG ART § 2
Leitsatz:
Schmerzensgeld wegen einer vorwerfbar nur zum Teil gelungenen Unterbrechung einer
Zwillingsschwangerschaft.
Volltext:
T a t b e s t a n d :
Die Klägerin begehrt Schmerzensgeld für einen erfolglos gebliebe-
nen Schwangerschaftsabbruch.
Sie war in den von der Beklagten zu 1) getragenen Kliniken vom 25. bis 29. Januar 1989 mit dem Ziel eines
Schwangerschaftsabbruchs auf der Grundlage der sog. sozialen Indi-
kation in stationärer Behandlung. Die damals 35 Jahre alte Kläge-
rin ist unverheiratet und hat bereits vier Kinder. Sie lebt von
der Sozialhilfe. Am 26. Januar 1989 wurde der operative Eingriff
mittels Saugcürettage vorgenommen und anschließend eine gleichzei-
tig geplante Tubensterilisation durchgeführt. Gemäß Arztbericht
vom 31. Januar 1989 wurde sie nach komplikationslosem postoperati-
ven Verlauf bei Wohlbefinden am 29.·Januar 1989 entlassen. Hinwei-
se darauf, daß bei ihr eine Zwillingsschwangerschaft bestanden
hatte, die möglicherweise nicht vollständig abgebrochen war, gaben
die Beklagten dem für die ambulante Weiterbetreuung verantwortli-
chen Arzt K in ... (Streithelfer) nicht. Insbesondere fehlte es an einer Empfehlung der sorgfältigen Nachbeobachtung
zum Ausschluß einer fortbestehenden Schwangerschaft.
Tatsächlich war der Schwangerschaftsabbruch unvollständig. Eine
gynäkologische Untersuchung am 5. April 1989 ergab das Fortbeste-
hen einer ungestörten Schwangerschaft hinsichtlich eines Zwil-
lings. Zu diesem Zeitpunkt war ein erneuter Schwangerschaftsab-
bruch nicht mehr möglich. Am 14. Juli 1989 wurde von der Klägerin
in der 33. Schwangerschaftswoche der Sohn M geboren.
Nach dem 1990 im Schlichtungsverfahren eingeholten Sachverständi-
gengutachten ist ein fehlerhaftes ärztliches Vorgehen bei dem Ein-
griff zwar zu verneinen; als vermeidbar fehlerhaft wird darin aber
angesehen, daß der einweisende und weiterbehandelnde Arzt nur
kurz, routinemäßig über den stationären Verlauf unterrichtet und
ihm nicht dringend und konkret eine sorgfältige Nachbeobachtung
zum Ausschluß des Fortbestandes der Schwangerschaft empfohlen wor-
den ist.
Die Klägerin hat Vorwürfe einer fehlerhaften Eingriffsdurchfüh-
rung, einer nicht ordnungsgemäßen Nachkontrolle und einer unzurei-
chenden Sicherheitsaufklärung erhoben. Bei Sicherstellung einer
sachgerechten Nachbehandlung wären ihr durch einen weiteren recht-
zeitigen Eingriff die körperlichen und seelischen Belastungen er-
spart worden und die sozialen Lasten wären gemindert, da sie einer
Erwerbstätigkeit hätten nachgehen können und nicht auf Sozialhilfe
angewiesen wäre.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie ein
angemessenes Schmerzensgeld nach Maßgabe der Prozeßkostenbe-
willigungsbeschlüsses des OLG ... vom 03. März 1993, und
des Landgerichts ... vom 07. August 1995 (10.000,-- DM)
nebst 4 % Zinsen hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagten und der Streithelfer haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten haben behauptet, der Klägerin sei bei der Entlassung
gesagt worden, sie müßte sich zur ambulanten Kontrolluntersuchung
bei den nachbetreuenden Gynäkologen vorstellen, damit der voll-
ständige Erfolg des Schwangerschaftsabbruchs überprüft werden kön-
ne. Im übrigen hätte dieser Arzt bei den Nachuntersuchungen vom
31.1. und 3.2.1989 den Schwangerschaftsfortbestand feststellen
müssen, so daß hinreichend Zeit für einen weiteren Eingriff be-
standen habe. Dem Streithelfer hätten schließlich als Facharzt
keine weiteren Hinweise gegeben werden müssen.
Der Streithelfer hat vorgetragen, die Klägerin sei seinem nach-
drücklichen Rat, sich in 8 Tagen wieder vorzustellen, nicht ge-
folgt. Mitte Februar 1989 hätte er mit Sicherheit das Fortbestehen
der Schwangerschaft durch Ultraschall festgestellt.
Das Landgericht hat nach Vernehmung des damaligen Assistenzarztes
der Beklagten zu 1) und des Streithelfers als Zeugen die Klage ab-
gewiesen. Es könne letztlich offenbleiben, ob die Sicherheitsauf-
klärung ausreichend gewesen sei; den Fortbestand der Schwanger-
schaft habe die Klägerin allein verschuldet, weil sie die Anwei-
sungen der Zeugen nicht befolgt habe.
Mit der dagegen gerichteten Berufung verfolgt die Klägerin ihr
Klagebegehren gegen die Beklagte zu 1) in vollem Umfang weiter.
Sie rügt, das Schlichtungsgutachten liefere keine ausreichende
Grundlage für die Feststellung des Landgerichts, die Behandlung im
Krankenhaus der Beklagten zu 1) sei fehlerfrei gewesen, da es zu
dem Gesichtspunkt, daß vor der Entlassung dringend noch eine
Ultraschalluntersuchung hätte vorgenommen werden müssen, nicht
Stellung nimmt. Im übrigen sei die Sicherheitsaufklärung völlig
unzureichend gewesen; die empfohlene Nachkontrolle sei nicht im
Zusammenhang mit der Möglichkeit eines Fortbestandes der Schwan-
gerschaft erfolgt.
Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des am 27.11.1995 verkündeten Urteils des
Landgerichts ..., die Beklagte zu 1) zu verurteilen, der
Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von DM 10.000,-- nebst 4·%
Zinsen hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte zu 1) beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie vertritt die Auffassung, daß nach der Änderung der Beurtei-
lungskriterien durch das Bundesverfassungsgericht und den Bundes-
gerichtshof eine normal verlaufene Schwangerschaft kein Schmer-
zensgeld mehr rechtfertige. Eine weitergehende soziale Notlage ha-
be die Klägerin nicht dargetan. Insoweit habe der erkennende Senat
seine den Prozeßkostenhilfebeschlüssen zugrundeliegende Rechtsauf-
fassung auch zur Höhe des Schmerzensgeldes zu überprüfen. Im übri-
gen sei die im Schlichtungsgutachten vertretene Auffassung über
den geschuldeten Umfang der Sicherheitsaufklärung unzutreffend.
Gegenüber dem Streithelfer hätten keine weiteren Hinweispflichten
bestanden. Schließlich habe die Klägerin nicht beweisen können,
daß sie bei einer anderen therapeutischen Aufklärung sich für
einen weiteren Eingriff entschieden hätte.
Von der weiteren Darstellung des Sachverhaltes wird gemäß § 543
Abs. 1 1. Halbs. ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung hat in dem ausgeurteilten Umfang Erfolg.
Der Klägerin steht gemäß §§ 823 Abs. 1, 847, 831, 31 BGB ein
Schmerzensgeldanspruch zu. Die behandelnden Ärzte des Kranken-
hauses der Beklagten zu 1) haben es schuldhaft unterlassen, die
Klägerin auf die Notwendigkeit einer Kontrolluntersuchung hinzu-
weisen, um den vollständigen Erfolg des Eingriffs zu überprüfen,
wodurch ein rechtzeitiger Abbruch der Schwangerschaft insgesamt
unterblieben ist. Für die mit der Schwangerschaft verbundenen
Schäden, d. h. ihren psychischen und physischen Belastungen, ist
der Klägerin Ersatz zu leisten (ständige Rechtsprechung vgl. nur
BGH VersR 1985, 240 ff; 1068 ff).
Entgegen der Berufungserwiderung hat sich an dieser rechtlichen
Beurteilung auch durch die neuere Rechtsprechung zur Regelung des
Schwangerschaftsabbruches mit ihrer die Gerichte bindenden Aus-
legung des Grundgesetzes durch das Bundesverfassungsgericht nichts
geändert (vgl. BVerfGE 88, 203 ff = NJW 1993, 1751 ff; BGHZ 124,
1609 = NJW 1994, 788 und NJW 1995, 1609).
Das Bundesverfassungsgericht (a.a.O. NJW 1993, 1763 f) hat aus-
drücklich klargestellt, daß die staatliche Schutzpflicht für das
ungeborene Leben es nicht gebiete, den vertraglichen Grundlagen
über Schwangerschaftsabbrüche, die nach dem Beratungskonzept
straffrei bleiben, ihre Wirksamkeit abzusprechen. Das Beratungs-
und Behandlungsgeschehen bleibt auch bei der sog. sozialen
Indikation unter dem vertraglichen und deliktischen Schutz und der
daraus u. a. abzuleitenden Konsequenz einer billigen Entschädigung
der Frau für die immateriellen Belastungen, die mit einem fehl-
geschlagenen Schwangerschaftsabbruch verbunden waren.
Das zieht auch der Bundesgerichtshof nicht in Zweifel (NJW 1995,
1609 ff), wenn er offenläßt, ob bei einer sog. Notlagenindikation
der Behandlungsvertrag nach §§ 134, 138 BGB als nichtig anzusehen
ist oder ob er die Voraussetzungen erfüllt, unter denen nach der
vorgenannten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts diese
Vorschriften im Falle der Schlechterfüllung den näher bezeichneten
vertragsrechtlichen Sanktionen von Verfassungs wegen grundsätzlich
nicht entgegenstehen dürfen. Mag auch der Umfang der Wirksamkeit
solcher Verträge danach noch einer näheren Klärung im Einzelfall
zugänglich sein, so beziehen sich diese Ausführungen jedoch aus-
drücklich auf die vermögensmäßigen Belastungen, die durch ein Kind
ausgelöst werden, und damit erkennbar auf die Rechtsprechung über
die Anerkennung von Unterhaltsschäden. Der vom Bundesverfassungs-
gericht hervorgehobene Fortbestand des Deliktschutzes für im-
materielle Belastungen einer Frau im Zusammenhang mit vorwerfbar
fehlgeschlagenen Schwangerschaftsunterbrechungen wird davon nicht
berührt. Die von der Berufung herangezogene Literaturansicht
(Palandt/Heinrichs BGB 55. Aufl., vor § 249 Rdn 485) läßt
unberücksichtigt, daß sich die BGH-Rechtsprechung (MW 1995, 1609)
nicht auf alle Schadensersatzansprüche bezieht, sondern nur auf
die vom Bundesverfassungsgericht vorgegebener Ersatzansprüche
wegen der Belastung mit Unterhaltsleistungen.
Die Behandlung der Klägerin war fehlerhaft. Dabei brauchte sich
der erkennende Senat nicht mit der Frage zu befassen, ob - wie die
Klägerin meint - vor der Entlassung noch eine sonographische
Abklärung des Eingriffserfolges hätte vorgenommen und ob der
Streithelfer auf die diesbezügliche dringliche Kontrolle in dem
Arztbrief hätte hingewiesen werden müssen. Der Klägerin ist vor-
werfbar durch die Ärzte der Beklagten zu 1) wie auch durch den
Streithelfer eine unzureichende Sicherheitsaufklärung zu Teil ge-
worden. Krankenhaus wie nachbehandelnder Gynäkologe schuldeten der
Klägerin aus der ihr gegenüber übernommenen Garantenstellung den
unmißverständlichen Hinweis, daß mit dem Eingriff ein vollständi-
ger Abbruch der Schwangerschaft noch nicht verbunden sein muß und
daß wegen des - wenn auch statistisch geringen - Risikos des Fort-
bestandes einer Schwangerschaft eine dahingehende Nachkontrolle
dringend erforderlich ist (vgl. zur vergleichbaren Situation eines
Sterilisationseingriffes BGH NJW 1985, 1068, 1069). Dem haben die
behandelnden Ärzte nicht genügt. Nach den Zeugenaussagen steht
fest, daß die Klägerin lediglich im Hinblick auf allgemeine Kom-
plikationen wie Wundheilstörungen zur Nachkontrolle aufgefordert
worden ist. Dem ist die Klägerin zunächst auch nachgekommen; da-
nach hat - weil sie offensichtlich beschwerdefrei war - aus ihrer
Sicht für weitere Konsultationen zunächst kein Anlaß mehr bestan-
den. Die von den Ärzten angesprochenen Komplikationen sind nicht
eingetreten. Anderes haben auch die Beklagte zu 1) und der Streit-
helfer nicht behauptet. In Bezug auf das Risiko eines Schwanger-
schaftsfortbestandes hätte die Klägerin, um selbst - bestimmte
Entscheidungen über den Behandlungsfortgang treffen zu können, ei-
ne entsprechende therapeutische Aufklärung von den Ärzten erhalten
müssen, damit das Erreichen des Behandlungszieles auch in Anbe-
tracht des genannten Mißerfolgsrisikos sichergestellt werden konn-
te (vgl. zu der Sicherheitsaufklärung betreffend eine sachgerechte
Nachbehandlung auch BGH NJW 1992, 2961 = VersR 1992, 1229 - Kon-
trolle des Spermiogramms -; Senatsurteil vom 26.10.1993 - 5 U
70/93 - VersR 1994, 1348 - Aufklärung über das Risiko einer Spä-
trekanalisation nach der Sterilisation eines Mannes; Steffen, Neue
Entwicklungslinien der BGH-Rechtsprechung zum Arzthaftungsrecht,
6. Aufl., Seite 126 ff).
Da die Klägerin mangels Kenntnis sich bezüglich dieses Risikos ge-
rade nicht aufgrund eines eigenen Entschlusses einer dringend von
den Ärzten empfohlenen Behandlung widersetzen konnte, scheidet
entgegen der Ansicht des Landgerichts ein Verschulden ihrerseits
am Fortbestand der Schwangerschaft aus.
Der Berufungserwiderung kann auch nicht darin gefolgt werden, daß
offengeblieben sei, inwieweit die Klägerin bei entsprechend aus-
reichender Unterrichtung die Sicherstellung des Schwangerschafts-
abbruchserfolges weiterverfolgt hätte, die Kausalitätsfrage zum
Nachteil der damit beweisbelasteten Patientenseite mithin nicht
beantwortet sei.
Die Beklagte zu 1) übersieht bereits, daß auch in Fällen einer
veränderten physischen und psychischen Situation und Einstellung
zur Frage des Schwangerschaftsabbruches und den darauf beruhenden
Entschluß, das Kind jetzt auszutragen, der Haftungszusammenhang
zwischen dem Fortbestand der Schwangerschaft mit anschließender
Geburt des Kindes und dem Fehlverhalten von Ärzten nicht unter-
brochen sein muß (siehe BGH VersR 1985, 1068, 1070, 1071; VersR
1984, 240, 242). Abgesehen davon liegt zwar der Nachweis therapie-
gerechten Verhaltens grundsätzlich bei der Patientenseite, wenn der
geschuldete Hinweis nicht auf eine bestimmte Verhaltensweise aus-
gerichtet sein, sondern nur eine Grundlage für die Entscheidung
darstellen konnte, wie sich die Klägerin im Hinblick auf den
-·erkannten·- Fortbestand verhalten wollte (vgl. BGH VersR 1989,
700 f). Damit liegt aber zunächst der Beweis, daß die Klägerin bei
vollständiger Unterrichtung nicht zu der empfohlenen Kontroll-
untersuchung gekommen wäre, bei der Behandlungsseite. Diesen
Beweis hat sie nicht erbracht; sie will derartiges offenbar nicht
einmal behaupten.
Die substantiierte Behauptung der Klägerin, sie hätte sich für ei-
nen erneuten Eingriff entschieden, hat sie zwar zu beweisen. Für
den Fortbestand ihrer einmal getroffenen Entscheidung spricht
aber, daß die Umstände, die zu ihrem Entschluß geführt haben, die
Schwangerschaft abzubrechen, im ganz wesentlichen unverändert ge-
blieben sind. Die Voraussetzungen der sog. Notlagenindikation ha-
ben sich insbesondere dadurch nicht verändert, daß nunmehr keine
Zwillingsschwangerschaft mehr vorlag. Auch wird die Chance, nicht
mehr von der Sozialhilfe leben zu müssen, sondern von eigener Er-
werbstätigkeit leben zu können, davon nicht beeinflußt. Diese Mög-
lichkeit eröffnete sich ihr nur ohne die Schwangerschaft. Ange-
sichts der weiteren Gültigkeit der Bedingungen für die Fortgeltung
des einmal gefaßten Entschlusses hätte es der Beklagten zu 1)
oblegen, die Kontinuität der Willensbildung durch substantiiert
behauptete Anhaltspunkte in Zweifel zu ziehen und die Möglichkeit
eines entsprechenden Sinneswandels konkret zu untermauern. Dies
ist ihr mit den allgemeinen Erwägungen, daß der Zwilling "wie
durch ein Wunder" am Leben geblieben sei und daß die Klägerin nur
noch mit einem weiteren Kind belastet gewesen sei angesichts der
genannten unstreitigen Gesamtumstände, insbesondere im sozialen
Bereich, nicht gelungen.
Diese durch die fehlerhafte Behandlung mit dem Fortbestand der
Schwangerschaft verbundenen offenkundigen Belastungen vor allem im
psychischen Bereich rechtfertigen nach Auffassung des Senats unter
Abwägung aller relevanter Umstände ein Schmerzensgeld, das deut-
lich über den Schmerzensgeldbeträgen zu liegen hat, die in über 10
Jahre zurückliegender Zeit in Fällen fehlerhafter Behandlung bei
einer Schwangerschaftsunterbrechung ausgeurteilt worden sind (vgl.
insoweit BGH VersR 1985, 1068, 1071).
Der Klage war daher unter Abänderung der angefochtenen Ent-
scheidung in Höhe von 8.000,-- DM stattzugeben.