Urteil des OLG Oldenburg vom 22.04.1993
OLG Oldenburg: genehmigung, hof, bewirtschaftung, grundstück, tierhaltung, vertreter, erwerbsfähiger, agrarrecht, datum, aussiedlung
Gericht:
OLG Oldenburg, 10. Zivilsenat
Typ, AZ:
Beschluß, 10 W 1/93
Datum:
22.04.1993
Sachgebiet:
Normen:
GRDST VG § 9 ABS 1 S 1
Leitsatz:
Die Bodenverkehrsgenehmigung darf nicht schon versagt werden, wenn außerhalb der angestrebten
Flächenstruktur liegende Gründe die Bewirt- schaftung eines Hofes verbessern
Volltext:
Nach der Rechtsprechung des BGH kann die Genehmigung der Veräußerung an einen Nichtlandwirt versagt werden,
wenn ein erwerbsbedürftiger, erwerbsbereiter und erwerbsfähiger hauptberuflicher Landwirt vorhanden ist (vgl. BGH in
Agrarrecht 1990, 315 f). Diese Voraussetzungen treffen allerdings auf den Landwirt zu. Insbesondere zur
Erwerbsbedürftigkeit haben er wie auch der Vertreter des Landwirtschaftsamtes dargelegt, daß auf lange Sicht eine
Aussiedlung des Hofes K.-E. aus dem Ortskern wegen der mit seiner Tierhaltung verbundenen Immissionen
erforderlich werde, und daß es zu einer solchen Planung im Widerspruch stehen würde, wenn das Grundstück
welches direkt neben dem Grundstück mit einem neu errichteten Hähnchenstall des Landwirts K.-E. liegt, durch den
Verkauf an die Antragsteller auf Dauer einer Wohnnutzung zugeführt werden würde.
Allein das reicht aber für eine Versagung der Genehmigung nicht aus. Die Genehmigung darf vielmehr (u.a.) nur
versagt werden, wenn die Veräußerung eine ungesunde Verteilung des Grund und Bodens bedeutet (§ 9 Abs. 1 Satz
1 GrdstVG). Hieraus folgt, daß die Genehmigung nicht schon dann versagt werden kann, wenn die Zuordnung der
Grundstücksfläche zum Hof des erwerbsbereiten Landwirts die Bewirtschaftung des Hofes aus irgendwelchen
Gründen erleichtern oder verbessern würde. Entscheidend kommt es vielmehr auf die durch die Zuordnung der
Fläche zum Hof angestrebte räumliche Anordnung der zum Hof gehörenden landwirtschaftlichen Flächen, etwa auf
die Lage der zuzuordnenden Fläche zu den Ländereien, zum Hof und zu Zuwegungen, mithin auf die angestrebte
Flächenstruktur sowie darauf an, ob und wie diese vom erwerbsbereiten Landwirt angestrebte Struktur die
Bewirtschaftung des Hofes erleichert oder verbessert. Dieser aus § 9 Abs. 1 Satz 1 GrdstVG herzuleitende Bezug
auf die durch die Zuordnung von Flächen bewirkte Agrarstruktur darf bei der Prüfung der Genehmigungsfähigkeit
nicht außer acht gelassen werden. Nur wenn die Veräußerung, deren Genehmigung beantragt wird, einer
Verbesserung der Agrarstruktur widerspricht - nicht schon, wenn die Zuweisung einer Grundfläche zu einem Landwirt
die Bewirtschaftung von dessen landwirtschaftlichem Betrieb aus irgendwelchen, außerhalb der angestrebten
Flächenstruktur liegenden Gründen verbessert oder erleichert -, darf die Genehmigung versagt werden.