Urteil des OLG Oldenburg vom 19.10.1994

OLG Oldenburg: dingliches recht, versicherungsschutz, druck, wurzel, bauer, begriff, eigentümer, rechtsschutzversicherung, verein, versicherungsnehmer

Gericht:
OLG Oldenburg, 02. Zivilsenat
Typ, AZ:
Urteil, 2 U 154/94
Datum:
19.10.1994
Sachgebiet:
Normen:
ARB § 25 ABS 4 ., ARB § 29 ABS 1, BGB § 823 ABS 1
Leitsatz:
Kein Familien-Rechtsschutz nach § 25 ARB für schuldrechtliche Schadens- ersatzansprüche, die aus
einer Verletzung dinglicher Rechte an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen herrühren.
Volltext:
Das Landgericht ist auch zu Recht davon ausgegangen, daß der Ver-
sicherungsschutz nach §·25 Abs.·2·a ARB schuldrechtliche Ansprüche
nicht erfaßt, die -·wie der hier in Betracht kommende Schadens-
ersatzanspruch nach §·823 Abs.·1 BGB aus der Eigentümerstellung am
Grundstück in N. aus einer Verletzung dinglicher Rechte an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen herrühren.
Solche Ansprüche sind vom Familien-Rechtsschutz nach §·25 Abs.·4·c ARB ausgeschlossen.
Diese Auslegung entspricht der einhelligen Auffassung in Recht-
sprechung und Literatur (Prölss-Martin, VVG, 25.·A.·1992, §·25
ARB, Anm.·7; Harbauer, Rechtsschutzversicherung, 5.·A.·1993, §·25
ARB Rdn.·58 und §·29 ARB Rdn.·21·f.; jeweils m.w.N.), sie kommt
insbesondere auch in der Entscheidung des BGH zum Ausdruck, welche
die Berufung zu Unrecht zum Beleg ihrer gegenteiligen Ansicht her-
anzieht (BGH NJW·1992, 1511 = VersR·1992, 480 = r + s·1992, 127).
Zwar ist diese Entscheidung zum Deckungsumfang nach §·29 Abs.·1
ARB ergangen, der zwischen den Parteien unstreitig nicht verein-
bart ist. Nach §·29 ARB wird dem Versicherungsnehmer u.a. Rechts-
schutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus dinglichen
Rechten in seiner Eigenschaft als Eigentümer eines Grundstücks ge-
währt. Darunter fallen nach der o.g. Entscheidung aber auch
schuldrechtliche Schadensersatzansprüche etwa aus §·823 Abs.·1 BGB
wegen Verletzung des Eigentums.
Der BGH weist -·in Kenntnis der entgegenstehenden Ausführungen von
Vassel (ZVersWiss 1984, 608, 615)·- zu Recht darauf hin, daß ding-
liche Rechte nicht mit dinglichen Ansprüchen gleichzusetzen sind
und daß der Begriff "dingliches Recht" als juristischer Fachaus-
druck dahin auszulegen ist, daß aus ihm alle gesetzlichen An-
sprüche - ob dinglich oder schuldrechtlich - entstehen können, die
an die Innehabung des dinglichen Rechts anknüpfen. Die Regelung in
§·29 Abs.·1 ARB kann deshalb, soweit sie sich auf dingliche Rechte
bezieht, nur so verstanden werden, daß Versicherungsschutz für das
Verfolgen und Abwehren solcher Ansprüche besteht, die -·wie im
Fall des §·823 Abs.·1 BGB·- aus dem dinglichen Recht entstehen
können.
Gleiches gilt negativ für § 25 Abs. 4 c ARB, in dem für den Aus-
schluß des Versicherungsschutzes nach §·25 ARB dieselbe Formulie-
rung verwendet worden ist wie in §·29 Abs.·1 ARB. Nach §·25
Abs.·4·c ARB sind daher gerade die Risiken ausgeschlossen, die
-·wenn überhaupt·- über den Rechtsschutz für Grundstückseigentum
gem. §·29 ARB versicherbar sind (Prölss-Martin, aaO), also auch
die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen des Eigentümers
aus §·823 Abs.·1 BGB, da diese ihre Wurzel im dinglichen Recht
haben.
Die Ausschlußklausel des § 25 Abs. 4 c ARB ist nicht wegen Unklar-
heit nach §·5 AGBG unwirksam, da für die Auslegung des Begriffs
"dingliches Recht" die juristische Bedeutung maßgeblich ist (BGH,
aaO; vgl. auch OLG Karlsruhe, r+s 1991, 130(131); Harbauer, aaO, §
29 ARB Rdn. 21 a).
Durch die vorstehend getroffene Auslegung wird die Ausschlußklau-
sel nicht weiter ausgedehnt, als es ihr Sinn unter Beachtung ihres
wirtschaftlichen Zwecks erfordert (BGH, VersR·1989, 470); denn es
ist Sinn des §·25 Abs.·4·c ARB, das immobilienbezogene Risiko aus
risikotechnischen, kalkulatorischen und bedarfsorientierten Grün-
den aus dem allgemeinen Familien-Rechtsschutz auszuklammern (Har-
bauer, aaO, §·29 ARB Rdn.·1).
Der Kläger konnte auch nach dem formularmäßigen Text des Versiche-
rungsantrags und nach dem vorgelegten Informationsmaterial der Be-
klagten nicht von der Gewährung von Versicherungsschutz für diesen
Fall ausgehen. Im Antrag waren unter Bezugnahme auf die ARB Fami-
lien-Rechtsschutz und Grundstücks- und Miet-Rechtsschutz deutlich
unterschieden, und nach dem Informationsmaterial der Beklagten
sollte bei "Familien-Rechtsschutz §·25 ARB" zwar allgemeiner
Schadensersatz-Rechtsschutz, nicht aber Grundstücks- und Miet