Urteil des OLG Oldenburg vom 19.12.1995

OLG Oldenburg: anzeichen, unfall, reizung, lagerung, sicherheit, datum

Gericht:
OLG Oldenburg, 05. Zivilsenat
Typ, AZ:
Urteil, 5 U 127/95
Datum:
19.12.1995
Sachgebiet:
Normen:
BGB § 823, BGB § 823 ABS 1
Leitsatz:
Zu den Überwachungspflichten nach einer Lokalanästhesie zur Vorberei- tung eines
Trommelfellschnittes.
Volltext:
Die Klägerin hat den Beweis nicht erbringen können, daß dem Be-
klagten Unzulänglichkeiten bei der Vorbereitung des beabsichtigten
Trommelfellschnittes einschließlich der gebotenen Überwachung und
Aufklärung unterlaufen sind. Das geht zu ihren Lasten; insoweit
ist die Patientenseite beweisbelastet.
Der Sachverständige Prof. Dr. hat bei seiner mündlichen Anhörung
sachkundig und überzeugend noch einmal die Grundlagen und Ergeb-
nisse seines schriftlichen Gutachtens bestätigt. Danach bildet das
verwandte Narkosemittel "mit Sicherheit" keine Ursache für den
eingetretenen Kreislaufkollaps. Das gilt auch unter Berücksichti-
gung der vorgetragenen Vorerkrankungen und der Art und Weise sei-
ner Anwendung. Dem entsprechend schuldet ein Arzt insoweit auch
keine besondere Lagerung oder Aufklärung. Das Vorgehen des Beklag-
ten entspricht dem, wie in der Regel in HNO-Praxen verfahren wird,
und hält damit den geschuldeten fachärztlichen Behandlungsstandard
ein.
Das gilt auch für den Vorwurf der Klägerin, der Beklagte habe in
ihrem Fall gebotene besondere Überwachungspflichten verletzt. Der
Sachverständige hat hierzu zwar dargelegt, daß jede Berührung im
Gehörgang - also auch die beim Auftragen eines Oberflächenanästhe-
tikums mittels eines Wattebausches - in ganz seltenen Fällen zu
einer Vagusreizung mit anschließendem Kreislaufkollaps führen
kann, was bei geschwächten Patienten mit angegriffenem Kreislauf
ggfls. eher eintreten kann. Ein dadurch bedingtes Kollabieren
kommt - wenn es denn einmal stattfindet - grundsätzlich im unmit-
telbaren Anschluß an die Reizung vor, nicht aber - wie bei der
Klägerin - 5 Minuten später. Daß der Beklagte Anzeichen für die
Möglichkeit eines Kreislaufkollapses - wie Blaßwerden, Verlangsa-
men der Pulsfrequenz und ähnl. - übersehen hätten, die Anlaß zu
besonderen Vorsichtsmaßnahmen und intensiverer Überwachung gegeben
hätte, ist nicht dargetan. Auch hat die Klägerin keinen Beweis für
ihre Behauptung antreten können, der Beklagte habe sofort nach der
Verabreichung des Narkotikums den Behandlungsraum verlassen. Muß
aber eine Verweildauer von ein bis zwei Minuten zugrundegelegt
werden, können dem Beklagten sicher keinerlei Überwachungsdefizite
zur Last gelegt werden, zumal er durch die Tür die Klägerin jeder-
zeit hätte hören können.
Nach alledem ist der Unfall auf die Verkettung äußerst seltener
Umstände zurückzuführen, die außerhalb der Verantwortung des be-
handelnden Arztes liegen.