Urteil des OLG Oldenburg vom 23.04.1997

OLG Oldenburg: umwandlung, gebühr, datum

Gericht:
OLG Oldenburg, 05. Zivilsenat
Typ, AZ:
Beschluß, 5 W 33/97
Datum:
23.04.1997
Sachgebiet:
Normen:
UMWG § 202 ABS 1., KOSTO § 60 ABS 1, KOSTO § 60, KOSTO § 67
Leitsatz:
Bei einer Umwandlung durch Formwechsel nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. §§ 190 ff. UmwG 1994 ist für
die Grundbuchberichtigung ein Viertel der vollen Gebühr nach § 67 Abs. 1 KostO zu erheben.
Volltext:
Die nach § 14 Abs. 3 Satz 2 KostO zulässige weitere Beschwerde hat Erfolg.
Der Senat schließt sich der Auffassung an, daß im Falle der Umwandlung durch Formwechsel nach § 1 Abs. 1 Nr. 4
i.V.m. §§ 190 ff UmwG 1994 und der darauf bezogenen Grundbuchberichtigung nicht die volle Gebühr nach
§ 60 Abs. 1 KostO, sondern ein Viertel der vollen Gebühr nach § 67 Abs. 1 KostO zu erheben ist. Denn nach § 202
Abs. 1 Nr. 1 UmwG 1994 bleibt die Identität des Rechtsträgers von der Umwandlung durch Formwechsel unberührt
(Korinthenberg/Lappe, KostO, 13. Aufl., § 60 Anm. 16; Göttlich/Mümmler, KostO, 12. Aufl., Stichwort "Umwandlung"
Anm. 3.8.; zur Grunderwerbssteuer ebenso BFH, BB 1997, 137).
Den Wert bemißt der Senat gemäß § 67 Abs. 3 i.V.m. § 30 KostO auf 1/10 des nach § 19 Abs. 2 KostO bewerteten
Grundbesitzes (vgl. Göttlich/Mümmler, a.a.O.).
Danach errechnet sich eine Gebührenforderung in Höhe von 260,- DM.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 14 Abs. 5 KostO.