Urteil des OLG Oldenburg vom 08.08.1990

OLG Oldenburg: fahrzeug, unfallversicherung, behinderung, arbeitsfähigkeit, kontrolle, entstehungsgeschichte, unfreiwillig, tod, invalidität, datum

Gericht:
OLG Oldenburg, 02. Zivilsenat
Typ, AZ:
Urteil, 2 U 95/90
Datum:
08.08.1990
Sachgebiet:
Normen:
AUB § 3 ZIFF 4
Leitsatz:
Eine Bewußtseinsstörung im Sinne des § 3 Abs. 4 AUB liegt nicht vor, wenn der Unfall darauf beruht,
daß dem VN "schwarz vor Augen" wird und er die Beherrschung über sein Fahrzeug verliert.
Volltext:
I. Der Kläger verlangt die Zahlung von Tagegeld aus einer bei der Beklagten abgeschlossenen Unfallversicherung für
die Zeit vom 1. September 1987 bis zum 14. Mai 1988 in einer Gesamthöhe von 21.975,-- DM. Für ihn besteht seit
dem 4. Januar 1987 eine Unfallversicherung, in der die Risiken Invalidität, Tod, Tagegeld und Bergungskosten
versichert sind. Als Unfalltagegeld ist ein Betrag von 150,-- DM je Tag vereinbart.
Am 14. Mai 1987 erlitt der Kläger einen Unfall, der zu erheblichen Verletzungen führte. Er geriet mit seinem Pkw auf
dem Verbindungsweg zwischen H. und R. nach einer Linkskurve von der Fahrbahn. Das Fahrzeug prallte gegen
einen Straßenbaum. Der Kläger wurde zunächst stationär behandelt und war danach arbeitsbehindert, und zwar nach
einer Bescheinigung der Ärztin Dr. L. seit dem 3. Juli 1987 zu 60 %.
In dem Vorprozeß vor dem LG O. beanspruchte er Tagegeld für die Zeit vom 1. August bis 16. November 1987.
Entsprechend den damals vorgelegten Bescheinigungen verlangte er für die Zeit vom 1. August 1987 bis zum 31.
August 1987 täglich 90,-- DM (60 %ige Behinderung), für die Zeit danach bis zum 16. November 1987 täglich 15,--
DM (10 %ige Behinderung). Seine Klage wurde rechtskräftig abgewiesen.
Im vorliegenden Rechtsstreit hat das Landgericht die Beklagte verurteilt, an den Kläger 21.975,-- DM nebst 4 %
Zinsen seit dem 1. Dezember 1987 zu zahlen. Wegen aller Einzelheiten wird auf das Urteil vom 26. März 1990
Bezug genommen.
Mit ihrer Berufung wendet sich die Beklagte gegen dieses Urteil.
II. Die Berufung hat keinen Erfolg. Der Kläger kann von der Beklagten Krankentagegeld für die Zeit vom 1.
September 1987 bis zum 14. Mai 1988 verlangen, soweit nicht über den Anspruch schon rechtskräftig im Vorprozeß
entschieden ist.
Daß der Kläger infolge eines Unfalls unfreiwillig eine Gesundheitsbeschädigung erlitten hat und bis zum 14. Mai 1988
zu 60 % in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt war, ist unstreitig. Die Beklagte wäre leistungsfrei, wenn der Unfall
des Klägers auf einer Bewußtseinsstörung im Sinn von § 3 Abs. 4 AUB beruhte. Das kann jedoch nicht festgestellt
werden.
Für die Entscheidung kann dahinstehen, ob von einer Bewußtseinsstörung im Sinn von § 3 Ziffer 4 AUB
ausgegangen werden kann, wenn der Kläger die Kontrolle über sein Fahrzeug verloren hat, weil er kurz zuvor
ohnmächtig geworden ist (zum Meinungsstreit vgl. OLG Hamm, RuS 1986/138, Millert, VersR 1964, 118, 121,
Wussow/Pürckhauer, AUB, 6. Aufl., § 2 Rdn. 17, Grimm, Unfallvers § 3 AUB Rdn. 32, Prölss/Martin, VVG, 24. Aufl.,
§ 3 AUB Anm. 4 Ca einerseits und OLG München, VersR 1983, 127, Bruck/Möller/Wagner, Unfallversicherung, 8.
Aufl., Anm. G 165 sowie Grewing, Entstehungsgeschichte der AUB von 1961, Seite 15 andererseits). Denn selbst
wenn man von den Darstellungen ausgeht, die der Kläger zunächst gegenüber dem Polizeibeamten P., der
Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft O., der Ärztin Dr. L. und dem Arzt Dr. S. abgegeben hat, kann lediglich
festgestellt werden, daß der Kreislauf des Klägers kurz vor dem Unfall derart reagiert hat, daß "ihm schwarz vor
Augen" wurde. Darin sieht der Senat- anders als in seinem Urteil aus dem Vorprozeß - in Übereinstimmung mit
Grimm (aaO.), Wussow/Pürckhauer (aaO), Bruck/Möller/Wagner (aaO) und Grewing (aaO) keine Bewußtseinsstörung
im Sinn von § 3 Ziffer 4 AUB; denn von diesem Ausschluß sollen vorübergehende Schwindelanfälle nicht erfaßt
werden. (wird ausgeführt).
Hiernach kann nicht festgestellt werden, daß eine über einen bloß vorübergehenden Schwindelanfall hinausgehende
Beeinträchtigung des Bewußtseins des Klägers vorgelegen hat. Das ist im Termin erörtert worden. Die für das
Vorliegen des Ausschlußtatbestandes beweisbelastete Beklagte hat dazu nichts weiter vorgetragen.
Nach allem kann der Kläger für den hier weitererwiesenen Zeitraum Tagegeld von der Beklagten verlangen, soweit
sein Anspruch nicht bereits rechtskräftig abgewiesen ist. Abgewiesen ist die Klage durch das Urteil des Senats vom
23. November 1989 wegen eines Krankentagegeldanspruchs für die Zeit vom 1. September bis zum 16. November
1987 in Höhe von 15,-- DM täglich, insgesamt also wegen eines Betrages von 1.155,-- DM. Da der Kläger für die Zeit
vom 1. September 1987 bis zum 14. Mai 1988 bei einer 60 %igen Beeinträchtigung seiner Arbeitsfähigkeit einen
Krankentagegeldanspruch von 23.130,-- DM hatte, kann er nun noch die Zahlung von 21.975,-- DM verlangen.