Urteil des OLG Oldenburg vom 08.03.1995
OLG Oldenburg: grobe fahrlässigkeit, schweres verschulden, rastplatz, fahrzeug, diebstahl, nacht, gefährdung, versicherer, verkehr, entwendung
Gericht:
OLG Oldenburg, 02. Zivilsenat
Typ, AZ:
Urteil, 2 U 3/95
Datum:
08.03.1995
Sachgebiet:
Normen:
Keine Normen eingetragen
Leitsatz:
Keine grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls Entwendung, wenn ein hochwertiger
PKW über Nacht 70 km vor der polnischen Westgrenze auf "unbelebtem" Autobahnrastplatz
abgestellt wird.
Volltext:
Der Kläger hat den Diebstahl seines Fahrzeugs nicht grob fahrlässig verursacht. Grob fahrlässig handelt, wer die im
Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerwiegendem Maße außer Acht läßt. Dabei muß den Handelnden
auch in subjektiver Hinsicht ein schweres Verschulden treffen (BGH VersR 1976, 649, 650). Nach diesen
Grundsätzen könnte das Verhalten des Klägers nur als grob fahrlässig angesehen werden, wenn er wegen der Art
des Abstellens des Fahrzeugs und der Wahl des Parkplatzes eine dringende Diebstahlsgefahr herbeigeführt hätte. Er
müßte insbesondere den als vertragsgemäß vorausgesetzten Standard an Sicherheit gegenüber der Gefahr eines
Diebstahls seines Fahrzeuges deutlich unterschritten haben (BGH VersR 1984, 29, 30). Das war jedoch nicht der
Fall. Der Kläger hatte seinen PKW vor dem Verlassen des Rastplatzes unstreitig ordnungsgemäß verschlossen.
Allein die Tatsache, daß das hochwertige Fahrzeug über Nacht unbewacht auf dem Rastplatz gestanden hat, kann
nicht als grob fahrlässig angesehen werden. Eine besondere Gefährdung im Hinblick auf einen Diebstahl ergab sich
daraus noch nicht. Zwar war der Imbiß auf dem Rastplatz zwischen 21.00 Uhr und 7.00 Uhr geschlossen. Es werden
jedoch auch Autobahnrastplätze ohne Serviceeinrichtungen von Autofahrern benutzt. Ein potentieller Dieb konnte
schon deshalb nicht von vornherein davon ausgehen, daß er das Fahrzeug ungestört entwenden konnte. Außerdem
war der Rastplatz sowohl von der Überführung über die Autobahn als auch von der Zu- und der Abfahrt F ohne
weiteres einsehbar. Auch mußte aufgrund der Parkdauer für einen Dritten noch nicht der Eindruck entstehen, daß
sich niemand um das Fahrzeug kümmere und deshalb nicht jederzeit mit dem Erscheinen des Benutzers zu rechnen
war.
Im übrigen könnte aber selbst dann, wenn das Parken auf dem Rastplatz über Nacht als grob fahrlässig anzusehen
wäre, nicht davon ausgegangen werden, daß der Diebstahl durch grobe Fahrlässigkeit verursacht worden ist. Denn
der Zeitpunkt des Diebstahls steht nicht fest. Es kann deshalb nicht ausgeschlossen werden, daß das Fahrzeug
bereits unmittelbar nach dem Abstellen auf dem Rastplatz gestohlen worden ist. Der Versicherer ist jedoch im
Rahmen des § 61 VVG in vollem Umfang auch dafür beweispflichtig, daß der Versicherungsfall gerade die Folge
eines grob fahrlässigen Verhaltens des Versicherungsnehmers ist (BGH VersR 1980, 180, 181).