Urteil des OLG Oldenburg vom 10.02.1992

OLG Oldenburg: brandstiftung, neubau, nacht, gebäude, versicherung, datum, wahrscheinlichkeit

Gericht:
OLG Oldenburg, 13. Zivilsenat
Typ, AZ:
Urteil, 13 U 128/91
Datum:
10.02.1992
Sachgebiet:
Normen:
Keine Normen eingetragen
Leitsatz:
Kein Anscheinsbeweis für die Verursachung eines Brandes durch Lötarbeiten in einem noch
unbewohnten Neubau, wenn die ernsthafte Möglichkeit einer Brandstiftung besteht.
Volltext:
Die klagende Versicherung, die für einen Brandschaden eines Versicherungsnehmers Ersatz geleistet hat, macht
aus übergegangenem Recht Schadensersatzansprüche gegen die beklagte Heizungsbaufirma mit der Behauptung
geltend, deren Handwerker hätten den Brand fahrlässig verursacht.
Aus den Gründen:
1. Die Klägerin hat nicht bewiesen, daß das Verhalten eines Mitarbeiters der Beklagten den Brand verursacht hat. ...
2. Die Voraussetzungen eines Anscheinsbeweises zugunsten der Klägerin liegen nicht vor.
Ein solcher greift ein, wenn es um ein typisches, erfahrungsgemäß gleichartig ablaufendes Geschehen geht. Dann
wird davon ausgegangen, daß eine typische Ursache auch in dem zu beurteilenden Einzelfall ihre typische Folge
hat, wenn nicht Umstände dargelegt und bewiesen werden, die im konkreten Fall einen anderen Ablauf als möglich
erscheinen lassen. Hingegen kann von vornherein ein Anscheinsbeweis nicht Platz greifen, wenn mehrere, jeweils
nicht nur vage oder unwahrscheinliche Ursachen ernsthaft in Betracht kommen. So liegt es aber hier.
Nach den insoweit übereinstimmenden, nachvollziehbaren und einleuchtenden Feststellungen der Sachverständigen
N. und R. kann der Brand durch die Lötarbeiten oder durch eine vorsätzliche Brandstiftung verursacht worden sein.
Der Senat schließt sich dieser Bewertung an, gegen die auch die Parteien insoweit keine konkreten Einwendungen
erhoben haben.
Ob die Möglichkeit einer Brandstiftung geringer veranschlagt werden kann als die einer Feuerverursachung durch das
Löten, erscheint fraglich.
Auf eine genaue Quantifizierung der Wahrscheinlichkeit einer Brandstiftung kommt es aber auch nicht an. Denn es
genügt, daß eine Brandstiftung ernsthaft als Ursache des Feuers in Betracht kommt. Das ist bei den gegebenen
Umständen der Fall.
Der - geheizte - Neubau stand offen. Ihn konnte zu jeder Zeit, mithin auch am Tag und in der Nacht vor dem Brand,
jedweder betreten. In dem Gebäude lagerten mit einem Streichholz oder einem Feuerzeug leicht anzuzündende
Holzreste u.ä. in größeren Mengen. Im Nachbarort waren in dem fraglichen Zeitraum vorsätzliche Brandstiftungen an
anderen leerstehenden Gebäuden (Scheunen) erfolgt.
Unter diesen Umständen ist für den von der Klägerin angenommenen Anscheinsbeweis kein Raum.