Urteil des OLG Oldenburg vom 11.07.1994

OLG Oldenburg: straftat, betrug, anstiftung, gesamtstrafe, streichung, anklageschrift, urkundenfälschung, bewährung, schöffengericht, vollstreckung

Gericht:
OLG Oldenburg, unbekannt
Typ, AZ:
Beschluß, SS 252/94
Datum:
11.07.1994
Sachgebiet:
Normen:
STGB § 52, STGB § 53, STGB § 263, STGB § 267
Leitsatz:
Verurteilung wegen fortgesetzter Straftat. Erfolglosigkeit der Revision des Angeklagten mangels
Beschwer.
Volltext:
Das Schöffengericht hatte den Angeklagten wegen fortgesetzter
Urkundenfälschung in Tateinheit mit fortgesetztem versuchten
Betrug und wegen versuchter Anstiftung zum Meineid in zwei Fällen,
davon in einem Fall in Tateinheit mit Anstiftung zur Falsch-
aussage, zu eine Gesamtfreiheitsstrafe von 10·Monaten verurteilt,
deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat.
Beide Angeklagte haben Berufung eingelegt.
Das Landgericht hat die Berufungen verworfen.
Die Revisionen der Angeklagten sind nicht begründet.
Das Landgericht ist allerdings wie schon das Schöffengericht
entsprechend auch dem Anklagevorwurf von fortgesetzter Urkunden-
fälschung in Tateinheit mit fortgesetztem versuchtem Betrug, also
von rechtlich einer Tat, ausgegangen. Es handelt sich jedoch um
zwei Vorfälle. Der Angeklagte hat nämlich dieselbe gefälschte
Quittung in zwei Gerichtsinstanzen des Zivilprozesses vorgelegt
und Klagabweisung beantragt; die Zivilgerichte haben sich jedoch
nicht täuschen lassen und den Angeklagten verurteilt.
Die Annahme einer fortgesetzten Handlung -·anstelle von zwei ent-
sprechenden Straftaten in Tatmehrheit·- durch das Landgericht
steht möglicherweise mit der neuen Rechtsprechung des Bundes-
gerichtshofs zur Einschränkung des Rechtsinstituts der fortgesetz-
ten Handlung (BGH, Beschluß vom 3.·Mai 1994 = NJW·1994, 1663 =
StrV·1994, 306 = DRiZ·1994, 214) sachlich-rechtlich nicht in Ein-
klang. Dieser Punkt braucht hier jedoch nicht vertieft zu werden.
Denn der Angeklagte ist durch die Annahme nur einer Straftat inso-
weit anstelle von zwei Taten in Tatmehrheit nicht beschwert. Für
den Schuldspruch versteht sich das von selbst. Es gilt aber auch
hinsichtlich des Strafausspruchs. Die Strafkammer hat bezüglich
der sechsmonatigen Einsatzstrafe insoweit ausgeführt, daß diese
nach Auffassung des Landgerichts an sich zu gering sei, jedoch
wegen des Verschlechterungsverbots nach §·331 StPO nicht habe
überschritten werden können. Das hält -·angesichts auch der mit-
geteilten und verwertbaren Vorstrafe des Angeklagten·- der recht-
lichen Überprüfung durch den Senat stand. Hieraus folgt zugleich,
daß das Landgericht, hätte es entsprechend der genannten neuen
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs insoweit zwei Straftaten in
Tatmehrheit angenommen, den Angeklagten keinesfalls nach Einsatz-
strafe(n) und Gesamtstrafe günstiger gestellt hätte, als dies
jetzt der Fall ist. Folglich ist dann aber auch der Angeklagte
durch die Annahme rechtlich nur einer Straftat anstatt deren zwei
nicht beschwert. Deswegen ist der Schuldspruch insoweit "hinnehm-
bar" (vgl. BGH a.a.O. in DRiZ Seite·220 am Ende von IV·1.b·aa; s.
auch Hamm NJW·1994 S.·1636, anders allerdings Seite·1637; vgl.
ferner Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 41.·Aufl., §·353, Rn.·7;
§·354, Rn.·17). Der Senat hat zudem befugterweise (vgl. BGH St·27,
287, 289) die Streichung des rechtlich ohnehin überflüssigen Hin-
weises auf eine fortgesetzte Handlung (BGH a.a.O. und Meyer-Goßner
NStZ·1988, 529) im Tenor des zugrundeliegenden Schöffengerichts-
urteils veranlaßt. Eine hinweisbedürftige Änderung i.S.d. §·265
StPO liegt hierin nicht. Ein von Amts wegen zu berücksichtigender
Verfahrensmangel liegt hinsichtlich der von den Vorinstanzen ange-
nommenen fortgesetzten Handlung nicht vor. Denn die Anklageschrift
(und der hierzu ergangene Eröffnungsbeschluß) hat den zugrunde-
liegenden tatsächlichen Sachverhalt zur Urkundenfälschung und zum
versuchten Prozeßbetrug in zwei Zivilgerichtsinstanzen zutreffend
und vollständig wiedergegeben ...