Urteil des OLG Oldenburg vom 29.04.1998

OLG Oldenburg: versicherer, haus, alkohol, zustand, verschulden, fahrlässigkeit, verkehrsunfall, fahrrad, versuch, verlobter

Gericht:
OLG Oldenburg, 02. Zivilsenat
Typ, AZ:
Urteil, 2 U 264/97
Datum:
29.04.1998
Sachgebiet:
Normen:
STVG § 18 ABS 1, PflVG § 1, PFLVG § 3 ABS 1 NR 1, VVG § 152
Leitsatz:
§ 152 VVG gilt auch für die Pflichthaftpflichtversicherung. - Schadens- ersatzpflicht des Halters, der
die Benutzung des Fahrzeugs durch den vorsätzlich handelnden Schädiger schuldhaft ermöglicht hat.
Volltext:
a) Zwar kann die Beklagte zu 3) dem an sich gegebenen Anspruch der
Kläger auf Ersatz des materiellen Schadens gemäß §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1
StVG, §§ 1, 3 Abs. 1 Nr. 1 PflVG mit Erfolg den Risikoausschluß nach § 152 VVG entgegenhalten, weil der getötete
Fahrer des bei ihr pflichtversicherten Fahrzeugs den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat. Die Verpflichtung zur
Zahlung von Schadensersatz folgt aber aus § 7 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 StVG, §§ 1, 3 Abs. 1 Nr. 1 PflVG; denn
die Beklagte zu 2) hat den Verkehrsunfall vom 28. Mai 1995 dadurch schuldhaft verursacht, daß sie die
Schwarzfahrt des Getöteten fahrlässig ermöglichte. Dafür hat die Beklagte zu 3) einzustehen.
Der Senat folgt nicht der Entscheidung des OLG Frankfurt vom 23. Mai 1996 (MDR 1996, 908 = VersR 1997, 224),
der sich das Landgericht in dem
angefochtenen Urteil angeschlossen hat, wonach § 152 VVG zwar für eine
freiwillig abgeschlossene Haftpflichtversicherung gelte, nicht jedoch für die Pflichthaftpflichtversicherung nach dem
PflVG. Diese Ansicht überzeugt nicht und steht im Widerspruch zu der ganz herrschenden Meinung in
Rechtsprechung und Literatur (BGH VersR 1971, 239; VersR 1981, 40; VersR 1990, 888; OLG München VersR
1990, 484; OLG Hamm, ZfS 1996, 260; Römer/Langheid, VVG, § 158c Rn 2; Langheid, Anm. zu OLG Frankfurt
a.a.O., VersR 1997, 348; Lorenz, Anm. zu OLG Frankfurt a.a.O., VersR 1997, 349).
§ 152 VVG betrifft keine bloße Obliegenheitsverletzung, auf die sich der Versicherer gegenüber dem Geschädigten
wegen § 158 c Abs. 1 VVG, § 3 Nr. 4 PflVG nicht berufen könnte, sondern enthält einen subjektiven Risiko-
ausschluß, bei dem von vornherein festgelegt ist, daß ein solcher vorsätzlich herbeigeführter Schadensfall nicht
unter den Schutz des Versicherungsvertrages fällt (OLG Hamm a.a.O., m.w.N.). In die vom Versicherer
übernommene Gefahr ist die Vorsatztat ausdrücklich nicht einbezogen, so daß nach allgemeiner Ansicht eine
Vorsatztat im Sinne von § 152 VVG nicht unter die Regelungen der §§ 158 c Abs. 1 VVG, 3 Nr. 4 PflVG fällt. Dies
hat zur Folge, daß der Versicherer auch dem Geschädigten gegenüber leistungsfrei ist (BGH VersR 1971, 239). Das
Ergebnis ist keineswegs unbillig, weil der Geschädigte in solchen Fällen nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 PflVG einen
Anspruch gegen den Entschädigungsfonds für Schäden aus Kraftfahrzeugunfällen hat.
Der Senat zweifelt mit dem Landgericht nicht daran, daß T den Unfall
vorsätzlich herbeigeführt hat. Es liegt eine Reihe von eindeutigen Indizien dafür vor, daß er in Selbsttötungsabsicht
mit dem Fahrzeug der Kläger kollidiert ist.
b) Gleichwohl haften die Beklagte zu 2) als Halterin und die Beklagte zu 3) als Versicherer des unfallbeteiligten
Pkws. Im Gegensatz zum Landgericht ist der Senat davon überzeugt, daß die Beklagte zu 2) die Benutzung ihres
Fahrzeugs durch den Getöteten fahrlässig ermöglicht hat.
T hat den Unfall allein verschuldet, die Betriebsgefahr des von dem Kläger zu 2) geführten Pkws tritt dahinter völlig
zurück. Dem Kfz-Halter obliegt eine besondere Obhut für sein Fahrzeug, verbunden mit der Verpflichtung aus § 14
Abs. 2 Satz 2 StVO, alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um dessen unbefugte Benutzung zu verhindern. An
diese Verpflichtung sind im Interesse der Verkehrssicherheit strengste Anforderungen zu stellen (BGH VersR 1971,
239, 240; KG VM 1978, 77; OLG Düsseldorf VersR 1989, 638; Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 34. Aufl.,
§ 7 StVG Rn 55 m.w.N.). Der Fahrzeughalter hat bis zur Grenze des unabwendbaren Zufalls alles zu tun, was ihm
billigerweise zur Verhinderung von Schwarzfahrten zugemutet werden kann; denn die Benutzung von
Kraftfahrzeugen durch Personen, die hierzu
nicht geeignet oder befugt sind, bringt erfahrungsgemäß erhebliche Gefahren für den Straßenverkehr mit sich (BGH
a.a.O.). Beim Verwahren der Schlüssel ist auf die Gefahr unbefugter Benutzung zu achten. Sie sind so
aufzubewahren, daß sie unzuverlässigen Personen nicht zugänglich sind. Dies können sogar Familienangehörige
oder sonstige Mitbewohner sein. Jedoch müssen Anhaltspunkte dafür vorhanden sein, daß die Fahrzeugschlüssel
entwendet werden könnten und deshalb eine Schwarzfahrt droht (OLG Hamm VersR 1978, 949, VersR 1987, 205,
206; Greger, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 3. Auf., § 7 StVG Rn 314 m.w.N.).
Solche Anhaltspunkte waren hier für die Beklagte zu 2) erkennbar vorhanden:
Auf ihrer Geburtstagsfeier wurde erheblich dem Alkohol zugesprochen. T war erheblich angetrunken, die Beklagte zu
2) mußte ihn von der Benutzung seines Fahrrades abhalten, weil er nicht mehr sicher auf den Beinen war und
torkelte. Er hatte in diesem Zustand bereits in der Vergangenheit gelegentlich erklärt, sich umbringen zu wollen. Ihr
gegenüber hatte er früher z.B. konkrete Suizidgedanken dahingehend geäußert, daß er mit dem Auto gegen einen
Baum fahren wolle, wenn bestimmte Gerüchte hinsichtlich seiner Schwester und S weiterverbreitet werden sollten.
Sie wußte, daß er nicht etwa beabsichtigte, bei ihr zu übernachten, sondern das Haus wieder zu verlassen. Sie war
auch bereits sensibilisiert, weil zu Beginn der Feier zur Vermeidung von
Trunkenheitsfahrten Schlüssel von einigen Gästen eingesammelt und in einem Schrank verwahrt worden waren. Ihr
war also bekannt, daß T betrunken war, in diesem Zustand generell dazu neigte, Selbsttötungsabsichten zu hegen,
und zumindest mit dem Gedanken gespielt hatte, sich mit Hilfe eines Kraftfahrzeugs zu töten. Sie hatte demnach
allen Grund, auf die Autoschlüssel zu achten und sie sorgfältig zu verwahren.
Diesen strengen Anforderungen ist die Beklagte zu 2) nicht gerecht geworden. Die Kläger haben bewiesen, daß die
Beklagte zu 2) nicht alles ihr Zumutbare getan hat, um die Schwarzfahrt zu verhindern. An die Beweisführung des
Geschädigten für das Verschulden des Halters ist kein strenger Maßstab anzulegen. Der sicherungspflichtige Halter
muß zunächst darlegen, durch welche Maßnahmen sein Kfz gegen unbefugte Benutzung gesichert war; steht fest,
daß objektiv gegen die Pflicht verstoßen wurde, spricht in der Regel der Anscheinsbeweis dafür, daß den Halter ein
Verschulden trifft (OLG Karlsruhe NZV 1992, 485).
Die Beweisaufnahme hat ergeben, daß die Beklagte zu 2) insoweit fahrlässig gehandelt hat: Im
staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren hat die Beklagte als Zeugin einen Tag nach dem Verkehrsunfall
ausgesagt, die Schlüssel hätten in der Haustür gesteckt, als ihr Verlobter S die beiden Gäste aus dem Haus
gelassen und zu ihren Fahrzeugen gebracht habe. S habe sie anschließend nicht herausgenommen und verwahrt, er
habe mittlerweile zu viel getrunken gehabt.
Der Senat ist davon überzeugt, daß diese noch unter dem unmittelbaren
Eindruck der Geschehnisse erfolgte Schilderung der Wahrheit entspricht wird ausgeführt). Danach steht fest, daß der
Fahrzeugschlüssel mindestens für einen Zeitraum von mehr als einer Stunde unbeaufsichtigt und für alle Gäste
leicht zugänglich in der Haustür steckte. Dies war unter den dargelegten Umständen mit den Sorgfaltspflichten eines
Fahrzeughalters gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 StVG, § 14 Abs. 2 Satz 2 StVO nicht vereinbar und begründet den
Vorwurf der Fahrlässigkeit.
Selbst wenn man der Aussage des Zeugen S folgen wollte und annähme, T
habe den Schlüssel aus dem geschlossenen Schrank genommen, entfiele
dadurch der Vorwurf der Fahrlässigkeit nicht.
Nach den dargelegten Umständen bestand die für die Beklagte zu 2)
erkennbare konkrete Gefahr einer unbefugten Benutzung ihres Pkws durch T. Spätestens seit seinem mißglückten
Versuch, mit dem Fahrrad nach Hause zu fahren, war ihr bekannt, daß er betrunken die Feier verlassen wollte. Vor
diesem Hintergrund hätte sie es nicht dabei bewenden lassen dürfen, ihren Autoschlüssel in einem nicht
verschlossenen Schrank im Erdgeschoß zu verwahren. Es waren insgesamt 15 Personen im Haus, die in der
Mehrzahl Alkohol getrunken hatten. Einige von ihnen waren mit Pkws gekommen, deren Schlüssel der Zeuge S
nach seiner Aussage in den Schrank gelegt hatte. Beim Verlassen der Feier durch diese Gäste mußten demnach die
Schlüssel herausgegeben werden. Es lag deshalb nahe, daß einer oder mehrere der Gäste im Verlauf des Abends
vom leicht zugänglichen Aufbewahrungsort der Schlüssel Kenntnis erlangten. Aus diesen Gründen hätte die
Beklagte zu 2) dafür sorgen müssen, daß der Pkw-Schlüssel sicher weggelegt wurde. Dies hat sie versäumt.
Durch die Verletzung der Pflichten zur Sicherung des Fahrzeugs wird die
Gefahr, daß die Schwarzfahrt einen derartigen Verlauf nimmt, voraussehbar in nicht unerheblicher Weise erhöht.
Auch dabei verursachte Schäden werden vom Schutzzweck der Vorschriften über die Sicherung des Fahrzeugs
mitumfaßt. Daß der verantwortliche Halter den Schadenshergang in seinen Einzelheiten nicht vorhersehen kann,
beeinflußt den Zurechnungszusammenhang für seine Haftung nicht (BGH VersR 1981, 40; VersR 1971, 239, 241).