Urteil des OLG Oldenburg vom 02.03.1994

OLG Oldenburg: deckung, unterhalt, rückzahlung, vergleich, datum

Gericht:
OLG Oldenburg, 12. Familiensenat
Typ, AZ:
Beschluß, 12 WF 22/94
Datum:
02.03.1994
Sachgebiet:
Normen:
ZPO § 104
Leitsatz:
Anrechnung PKV im Kostenfestsetzungsverfahren
Volltext:
Der Prozeßkostenvorschuß, den der Beklagte der Klägerin unstreitig
geleistet hat, ist nicht auf die von ihm nach dem angefochtenen
Kostenfestsetzungsbeschluß an sie zu erstattenden Kosten anzurech-
nen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ( BGHZ 56, 92
= FamRZ 1971, 360) folgt daraus, daß der Empfänger des Prozeßko-
stenvorschusses in dem Rechtsstreit mit dem Vorschußgeber unterle-
gen und verurteilt worden ist, die Kosten ganz oder teilweise zu
tragen, nicht, daß er das Vorgeschossene zurückzugewähren hat; die
in dem Rechtsstreit ergehende Kostenentscheidung betrifft vielmehr
nur die prozessuale Kostentragungspflicht. Für die Kostenregelung
in dem Vergleich, durch den die Parteien diesen Rechtsstreit be-
endet haben, kann insoweit nichts anderes gelten, da die Parteien
darin nur die Kostenquote geregelt haben. Die Frage, ob und inwie-
weit ein Prozeßkostenvorschuß zurückzuzahlen ist, ist materiell-
rechtlich wie die Zahlungsanordnung nach unterhaltsrechtlichen
Kriterien zu beurteilen. Ein Anspruch auf Rückzahlung des ge-
leisteten Prozeßkostenvorschusses setzt voraus, daß die Voraus-
setzungen für seine Gewährung nicht mehr vorliegen, insbesondere
weil sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Vorschußempfängers
gebessert haben oder die Rückgewährung aus anderen Gründen billig
erscheint (vgl. BGH a.a.O.) Für diese Prüfung ist im Kostenfest-
setzungsverfahren kein Raum, so daß der geleistete Prozeßkosten-
vorschuß grundsätzlich nicht auf die nach der Kostenentscheidung
zu erstattenden Kosten anzurechnen ist (vgl. dazu OLG Karlsruhe,
RPfl.1981,408,409 und FamRZ 86,376,377; KG RPfl. 1988, 39, 40; OLG
Frankfurt, RPfl.1991, 203 f., OLG Celle, FamRZ 1985, 731 f.; Mümm-
ler, JurBüro 1992, 139, 140; a.A. OLG Stuttgart, JurBüro 1987,
1411).
Es braucht hier nicht entschieden zu werden, ob auch der von den
Oberlandesgerichten Karlsruhe, Frankfurt und Celle und dem Kammer-
gericht sowie von Mümmler (jeweils a.a.O.) vertretenen Auffassung
zu folgen ist, daß ausnahmsweise der geleistete Prozeßkostenvor-
schuß bei der Kostenfestsetzung anzurechnen ist, wenn und soweit
der Prozeßkostenvorschuß und der Kostenerstattungsanspruch des
Empfängers zusammen die diesem entstandenen Kosten übersteigen und
er sonst einen Gewinn machen würde.
Das ist hier nicht der Fall: Die Klägerin hat Gerichtskosten in
Höhe von 123 DM gezahlt und ihr sind außergerichtliche Kosten in
Höhe von 1102,86 DM erwachsen (zusammen 1225,86 DM). Der von dem
Beklagten geleistete Prozeßkostenvorschuß in Höhe von 686,16 DM
und der im Kostenfestsetzungsbeschluß zu Recht festgesetzte Er-
stattungsbetrag in Höhe von 522,07 DM (einschließlich des zu er-
stattenden Gerichtskostenanteils von 86,10 DM) übersteigen zusam-
men nicht die Summe der von der Klägerin gezahlten Gerichtskosten
und der ihr entstandenen außergerichtlichen Kosten. Eine Anrech-
nung des Vorschusses auf den Erstattungsbetrag kommt daher weder
ganz noch teilweise in Betracht. Der Prozeßkostenvorschuß ist auch
zur Deckung derjenigen Kosten bestimmt, die der Vorschußempfänger
nicht anderweitig ersetzt bekommt. Der Vorschußempfänger kann da-
durch, daß er von seinem Anspruch auf Zahlung eines Prozeßkosten-
vorschusses nach § 1360 a Abs.4 BGB Gebrauch machen mußte, nicht
schlechter gestellt sein als eine Partei, die von dem Ehegatten
einen Prozeßkostenvorschuß nicht erlangen und deshalb Prozeßko-
stenhilfe in Anspruch nehmen konnte (vgl. BGH a.a.O.). Es ist des-
halb auch aus unterhaltsrechtlicher Sicht nicht billig, den Vor-
schußempfänger allein wegen seines teilweisen Unterliegens im
Rechtsstreit als verpflichtet anzusehen, den erhaltenen Vorschuß
zurückzuzahlen. Der als Unterhalt geleistete Prozeßkostenvorschuß
ist daher nicht mit dem Kostenerstattungsanspruch des Vorschußem-
pfängers zu verrechnen, sondern zur Deckung von dessen ihm nach
der Kostenentscheidung verbleibenden Kosten zu verwenden.