Urteil des OLG Oldenburg vom 14.07.1999

OLG Oldenburg: freiwilligkeit, hilfloser, beweislast, unfallversicherung, erkenntnis, rechtsmedizin, polizei, beifahrer, blutalkoholkonzentration, schweigen

Gericht:
OLG Oldenburg, 02. Zivilsenat
Typ, AZ:
Urteil, 2 U 121/99
Datum:
14.07.1999
Sachgebiet:
Normen:
AUB § 94 2 ABS 1, VVG § 180A, ZPO § 404A ABS 3
Leitsatz:
Unfallversicherung: Freiwilligkeit des Versicherungsfalls, Maßstäbe für die Beweislast des
Versicherers; Ausschluß "Bewußtseinsstörung", Blut- alkohol 2,0 g o/oo, Versicherter in hilfloser Lage
aufgefunden.
Volltext:
Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, der Kläger habe ein Unfallereignis, das einen
Versicherungsfall im Sinn von § 1 AUB 94 darstelle, nicht nachzuweisen vermocht, weil nicht von vornherein
auszuschließen sei, daß die schweren Kopfverletzungen, mit denen er am
20.02.1998 in hilfloser Lage direkt neben dem Gleiskörper der Deutschen Bahn AG in O aufgefunden worden ist,
durch einen Suizidversuch verursacht worden seien. Dem liegt eine Verkennung der Beweislast zugrunde. Das
Landgericht hat die Regelung des § 180 a VVG übersehen. Der Anspruchsteller muß nur beweisen, daß ein
Unfallereignis stattgefunden hat, d. h. ein Ereignis, das plötzlich von außen auf den menschlichen Körper eingewirkt
hat. Das ist hier unstreitig. Demge-
genüber ist der Versicherer nach § 180 a VVG für die Freiwilligkeit voll beweispflichtig. Dieser Beweis ist
insbesondere nicht durch Anscheinsbeweis zu erbringen; denn es gibt keinen typischen
Geschehensablauf für menschlich gesteuerte Verhaltensweisen. Die Motive für einen Willensentschluß, etwa
Selbstmord zu begehen, und dafür, diesen Entschluß dann auch auszuführen, sind individuell so unterschiedlich und
so vielgestaltig, daß sie sich einer generalisierenden Betrachtungsweise entziehen (vgl. Prölss/Martin, VVG, 26.
Aufl., § 180 a RdNr. 10 m. w. N.). Dadurch wird aber die Möglichkeit eines Indizienbeweises nicht ausgeschlossen.
Dabei ist nur ein solches Maß an Gewißheit gefordert, daß "restlichen Zweifeln Schweigen gebietet" (Prölss/Martin
a.a.O.).
Eine solche Gewißheit vermag der Senat sich vorliegend nicht zu verschaffen. Die Umstände, unter denen es zu
den Verletzungen des Klägers gekommen ist, liegen völlig im Dunkeln. Auch die umfangreiche Ermittlungsarbeit der
Polizei hat keine Klarheit zu erbringen vermocht. Das gilt insbesondere auch für das Gutachten des
Sachverständigen vom Institut für Rechtsmedizin, wonach das "Verletzungsmuster" mehrere Deutungen zuläßt.
Danach hat die Beklagte die Freiwilligkeit der durch ein unstreitig vorliegendes Unfallereignis erlitten
Gesundheitsbeschädigung des Klägers nicht bewiesen. Sie sieht das im zweiten Rechtszug aus-
weislich ihrer Berufungserwiderung nicht anders und leitet ihre Leistungsfreiheit darum folgerichtig auch nur noch
daraus her, daß der - von ihr zu beweisende - Ausschlußtatbestand des § 2 I (1) AUB 94 (Bewußtseinsstörung)
vorliegen soll. Dem ist nicht zu folgen:
Der Blutalkoholgehalt des Klägers zur Zeit des Vorfalls steht nicht fest, und der Vortrag der Beklagten war und ist
insoweit in beiden Instanzen unsubstantiiert. Im ersten Rechtszug hat sie insoweit
eine bestimmte Trinkmenge behauptet und sodann durch Sachverständigengutachten ihre daraus abgeleiteten
Behauptung unter Beweis gestellt, daß "der Alkoholwert des Klägers bei Eintritt der
streitrelevanten Verletzungen mehr als 2 g o/oo betragen" habe. Im zweiten Rechtszug heißt es etwas anders, die
vom Kläger konsumierten Alkoholmengen führten "zu der Erkenntnis, daß der Kläger zu jedem Zeitpunkt zwischen
etwa 23.00 Uhr und seinem Auffinden um 07.57 Uhr am 20.02.1998 einen Blutalkoholgehalt von nicht weniger als 2,0
g o/oo gehabt" habe.
Damit sind keine hinreichenden Anknüpfungstatsachen für die Einholung eines Gutachtens vorgetragen. Der Senat
hätte dem Sachverständigen gemäß § 404 a Abs. 3 ZPO die für seine Beurteilung maßgeblichen Tatsachen
vorzugeben. Dazu gehört bei einer Blutalkoholbestimmung auch der Zeitpunkt, auf den der Sachverständige bei
seiner Berechnung abstellen soll. Dieser steht indessen weder fest, noch ist dafür etwas dargetan.
Aber selbst wenn zu Gunsten der Beklagten unterstellt wird, daß der Blutalkoholgehalt des Klägers - zur Vorfallszeit
"mehr als 2 g o/oo" oder "nicht weniger als 2,0 g o/oo" betragen hat, kann noch
nicht davon ausgegangen werden, daß eine Bewußtseinsstörung den Unfall verursacht hat: Der
versicherungsrechtliche Begriff der Bewußtseinsstörung setzt kein völliges Versagen der Sinnestätigkeit voraus. Es
genügt eine Störung der Aufnahme- und Reaktionsfähigkeit, die so stark ist, daß der Versicherte der Gefahrenlage,
in der er sich befindet, nicht gewachsen ist (BGH VersR 1982, 463, 464; Prölss/Martin § 2 AUB 88 RdNr. 4; Grimm,
Unfallversicherung, 2. Aufl., § 2 RdNr. 22). Welche Anforderungen an die Aufnahme- und Reaktionsfähigkeit zu
stellen sind, hängt aber von der Lebenssituation ab, in der sich der Versicherte befunden hat. Sie sind etwa bei
einem Kraftfahrer im Straßenverkehr besonders hoch, geringer sind sie dagegen bei einem Fußgänger oder einem
Beifahrer. Regelmäßig wird in den zuletzt genannten Fällen eine Bewußtseinsstörung erst bei einer
Blutalkoholkonzentration von 2 g o/oo oder mehr angenommen (BGH r + s 1992, 287; Senat r + s 1996,
509; OLG Hamm r + s 1997, 42). Bei Unfällen, die sich außerhalb der Teilnahme am Straßenverkehr ereignen, gibt
es keine festen Grenzwerte; es ist vielmehr nach einer fallbezogenen Betrachtungsweise zu entscheiden, ob die
Aufnahme- und Reaktionsfähigkeit des Versicherten so herabgemindert war, daß er der jeweiligen Gefahrenlage nicht
mehr gewachsen war (BGH VersR 1982, 463, 464).
Vorliegend steht nicht einmal fest, ob sich der Unfall bei Teilnahme am Straßenverkehr oder außerhalb desselben
ereignet hat und welche Situation der Kläger zu meistern hatte; selbst eine Verletzung durch Dritte ist nicht
ausgeschlossen. Unter diesen Umständen fehlen jegliche Anhaltspunkte, an die eine fallbezogene
Betrachtungsweise anknüpfen könnte. - Diese Ungewißheit geht zu Lasten der beweispflichtigen Beklagten.