Urteil des OLG Oldenburg vom 14.07.1997

OLG Oldenburg: verfügung, kündigung, datum

Gericht:
OLG Oldenburg, 10. Zivilsenat
Typ, AZ:
Beschluß, 10 W 29/97
Datum:
14.07.1997
Sachgebiet:
Normen:
LWVG § 1 NR 1A
Leitsatz:
Im Verfahren nach § 1 Nr. 1 a LwVG ist ein Antrag auf Erlaß einer einst- weiligen Anordnung nach §
18 Abs. 1 LwVG unzulässig.
Volltext:
Nach § 18 Abs. 1 LwVG kann eine vorläufige Anordnung getroffen werden,
wenn ein FGG-Verfahren nach § 1 Nr. 1 oder nach den Nummern 2 bis 6 LwVG bei einem Landwirtschaftsgericht
anhängig ist (Barnstedt-Steffen, LwVG, 5. Aufl., § 15, Rn. 5). Die Anhängigkeit eines solchen Verfahrens ist nach
dem Sach- und Streitstand im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Soweit auf Seite 2 der Antragsschrift vom 17. Juni
1997 von einem ,Hauptsacheantrag" die Rede ist, könnte sich dies allenfalls auf eine Räumungsklage oder eine
Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit der fristlosen Kündigung des Pachtvertrages durch den Antragsgegner
beziehen, wie sich aus den nachfolgenden Erklärungen der Antragsschrift ergibt. Solche Klagen sind aber Verfahren
gemäß § 1 Nr. 1 a LwVG, in denen nur der Erlaß einer einstweiligen Verfügung möglich ist. In
eine solche Entscheidung kann der angegriffene Beschluß jedoch nicht
umgedeutet werden, zumal da das Amtsgericht seine Entscheidung ausdrücklich als eine solche nach § 18 LwVG
verstanden hat.