Urteil des OLG Oldenburg vom 07.08.1998

OLG Oldenburg: entschädigung, teilzeitarbeit, vergütung, hausarbeit, datum, unterricht

Gericht:
OLG Oldenburg, 01. Zivilsenat
Typ, AZ:
Beschluß, 1 WS 274/98
Datum:
07.08.1998
Sachgebiet:
Normen:
EHRRIEG § 2 ABS 4 S 1
Leitsatz:
Zur Höhe der Hausfrauenentschädigung einer als Schöffen herangezogenen teilzeitbeschäftigten
Lehrerin
Volltext:
Der Anspruch auf erhöhte Entschädigung nach § 2 Abs. 2 Satz 4 und 5 EhrRiEG setzt voraus, dass die
ehrenamtliche Richterin außerhalb der vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit herangezogen wird. Dies ist hier der
Fall. Zwar ist dem Bezirksrevisor darin beizupflichten, dass die Tätigkeit einer teilzeitbeschäftigten Lehrkraft sich
nicht in der Unterrichtserteilung erschöpft, sondern auch andere, außerhalb der Unterrichtsstunden zu leistende
Tätigkeiten wie Korrekturen, Unterrichtsvor-und -nachbereitung umfasst. Als regelmäßig zu erbringende Arbeitszeit
ist aber nur die Unterrichtszeit festgelegt. Wann die Lehrkraft ihre außerhalb des Unterrichts anfallenden Tätigkeiten
verrichtet und wie sie sie mit ihrer Haushaltsführung koordiniert, ist ihrer Entscheidung überlassen und unterliegt
nicht festen, regelmäßig einzuhaltenden Zeitpunkten. Angesichts der Erklärung der ehrenamtlichen Richterin ist
davon auszugehen, dass sie in Zeiten, in denen sie zum Sitzungsdienst herangezogen worden ist, Hausarbeit
geleistet hätte, sofern sie keinen Unterricht erteilt hätte. Der Senat geht davon aus, dass die Erklärung zutrifft. Die
ehrenamtliche Richterin kann somit für die Sitzungszeiten grundsätzlich die Hausfrauenvergütung beanspruchen.
Allerdings ist es in Fällen wie der vorliegenden Art, in denen eine teilzeitbeschäftigte Person ihre Arbeitszeit im
wesentlichen in-
dividuell einteilen kann, zur Vermeidung einer Besserstellung gegenüber einer in einer entsprechenden Dienststellung
mit Fortzahlung der Bezüge vollbeschäftigten Person, die keine Entschädigung für Hausarbeitsausfall in Anspruch
nehmen könnte, geboten, die Anzahl der Stunden, für die
eine Halbtagskraft die Entschädigung für Hausarbeitsausfall verlangen kann, auf maximal 20 Stunden je Woche zu
begrenzen. Denn es käme einer vom Gesetzgeber nicht gewollten Besserstellung gegenüber Vollzeitbeschäftigten
gleich, wenn die Halbtagskraft neben ihrer Vergütung für die berufliche Teilzeitarbeit regelmäßig maximal bis zu 8
Stunden täglich Hausfrauenvergütung beziehen könnte, sofern die vertraglich vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit
außerhalb der Sitzungszeiten liegt, und auf diese Weise die Höchstentschädigung als Hausfrauenvergütung neben
der bezahlten Berufstätigkeit erzielen würde.