Urteil des OLG Oldenburg vom 21.01.1997

OLG Oldenburg: beratung, papiere, anlageberater, gespräch, unrichtigkeit, limitierung, aussetzen, anweisung, post, arbeiter

Gericht:
OLG Oldenburg, 05. Zivilsenat
Typ, AZ:
Urteil, 5 U 120/96
Datum:
21.01.1997
Sachgebiet:
Normen:
WPHG § 31 ABS 2
Leitsatz:
Umfang der Beratungspflichten einer Bank bei Kauforder von spekulativen Optionsscheinen.
Volltext:
T a t b e s t a n d :
Der Kläger begehrt Schadensersatz wegen eines von der Beklagten
ausgeführten für ihn mit Verlust ausgegangenen Wertpapiergeschäf-
tes.
Am 16.10.1995 orderte der Kläger, der seit mehreren Jahren Kunde
auch im Wertpapierhandel bei der Beklagten war, über seine Ehefrau
fernmündlich Optionsscheine der Wertpapier zum Gegenwert von ca. 3.000,-- DM. Auf der Basis des Vortagskurses
bestellte die Beklagte 55.000 Stück. Bei einem Kurs von 0,25 DM betrug die Endabrechnung 13.903,50 DM. Das
Endfälligkeitsdatum der Papiere war 18.12.1995 und nicht 18.12.1996, wovon beide Parteien aufgrund der Angaben
in der Börsenzeitung ausgegangen waren. Bei Mitteilung der Auftragsausführung beanstandete der Kläger diesen
Wertpapiererwerb nicht.
Der Kläger hat behauptet, seine Ehefrau habe bei dem Ordergespräch
- von dem Zeugen bestätigt- den Erwerb der Optionsscheine von der Endfälligkeit 1996 abhängig gemacht. Die
Optionsscheine seien bei Laufzeitende wertlos gewesen.
Die Beklagte hat eine Absprache über die Fälligkeit bestritten und
behauptet, lediglich die exakten Anweisungen unter Angabe der
Wertpapierkennummer ausgeführt zu haben.
Das Landgericht hat nach Vernehmung der Ehefrau des Klägers und
des Zeugen die auf Zahlung von 13.903,50 DM gerichtete
Klage abgewiesen, da ein schuldhaftes Verhalten der Beklagten
nicht festzustellen sei, sie sich insbesondere auf die Fällig-
keitsangaben in der Börsenzeitung habe verlassen dürfen.
Mit der dagegen gerichteten Berufung verfolgt der Kläger sein Kla-
gebegehren insgesamt weiter.
In Ergänzung seines erstinstanzlichen Vorbringens rügt er insbe-
sondere, daß er über die Risiken nicht entsprechend den seit
1.1.1995 geltenden gesetzlichen Vorgaben gemäß § 31 Abs. 2 WpHG
aufgeklärt worden sei. Vor allem wirft er der Beklagten vor, sie
habe den Auftrag nicht unlimitiert, ohne den Börsenbeginn ab-
zuwarten und die aktuellen Kurse zu ermitteln, ausführen dürfen.
Als erst 1990 aus Rußland gekommener Arbeiter bei der Post verfüge
er zudem auch für die Beklagte erkennbar nur über mangelhafte
Sprachkenntnisse. Seine offensichtlich kenntnislose Ehefrau habe
dem Wertpapierspezialisten nur das durchgegeben, was er ihr aufge-
schrieben habe.
...
Die Beklagte rügt das Berufungsvorbringen als verspätet und behauptet, der Kläger sei ausweislich der früher bereits
unterschriebenen Erklä-
rungen zu § 31 WpHG und Börsentermingeschäften umfassend über die
Anlagerisiken aufgeklärt worden. Bereits in der Vergangenheit habe
er hochspekulative Aufträge erteilt. Die Ehefrau sei bei der Order
ausdrücklich darauf hingewiesen worden, daß sich eine Limitierung
empfehle.
...
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
Die vom Landgericht zu Recht verneinte Ersatzpflicht der Beklagten
wegen schuldhafter Pflichtverletzung im Zusammenhang mit einer un-
zureichenden Beachtung der Klägerinteressen bezüglich der Endfäl-
ligkeit der Optionsscheine wird von der Berufung nicht ausdrück-
lich wieder aufgegriffen. Insoweit ist auch im übrigen nichts zu
erinnern. Die Verwendung des Informationsdienstes der Börsenzei-
tung, der sich auch der Kläger bedient hat, ist nicht zu beanstan-
den. Weitere Nachprüfungspflichten trafen die Beklagten ohne jeg-
lichen Anhalt für eine evtl. Unrichtigkeit nicht.
Aber auch hinsichtlich der von der Berufung in den Vordergrund ge-
stellten Haftung wegen fehlerhafter anlagegerechter Beratung er-
gibt sich keine Einstandspflicht der Beklagten. Sicherlich war sie
aus der (langandauernden) Anlagebeziehung verpflichtet, entspre-
chend den Grundsätzen des WpHG den ihr gegenüber bestehenden Bera-
tungs- und Aufklärungspflichten nachzukommen (vgl. OLG Braun-
schweig, ZIP 1996, 1242). Dem hat sie jedoch genügt.
Verspätet ist dieses Vorbringen allerdings nicht, da es nur einen
zusätzlichen rechtlichen Aspekt bei dem bereits erstinstanzlich
erörterten Beratungspflichtenkreis anspricht.
Die Beklagte hat indes ausweislich der von ihr vorgelegten, vom
Kläger sowie seiner Frau nach einem - wenn auch kurzem -
erläuternden Gespräch , wie er selbst einräumt, unterschriebenen
Dokumentation der Beratung vom 11.8.1995 hinreichend über die Ri-
siken auch des hier zu beurteilenden Wertpapiergeschäftes unter-
richtet. Zusätzlich hat der Beklagte zuvor am 6.12.1993 und
6.12.1994 die Informationen über die Verlustrisiken bei Börsenter-
mingeschäften schriftlich bestätigt. Zu einer weitergehenden Un-
terrichtung war die Beklagte allgemein auch nach den Maßstäben des
WpHG nicht verpflichtet.
In Bezug auf das konkret in Rede stehende Wertpapiergeschäft hat
die Beklagte ihre Pflichtenstellung ebenfalls ausreichend beach-
tet. Der Kläger hat unwidersprochen zuvor schon nicht gerade risi-
koarme, spekulative Order gegeben und vollzogen. Wie die Zeugen-
vernehmung bestätigt, hat er über seine Ehefrau der Beklagten einen
genauen Kaufauftrag über bestimmte nach der Kennummer bezeichnete
Optionsscheine gegeben. Die Ehefrau des Klägers hat insoweit aus-
drücklich versichert, daß ihr Ehemann diese Papiere unbedingt er-
werben wollte. Insofern genügt der Anlageberater der Beklagten
seinen Beratungsaufgaben, wenn er ihr gegenüber auf seine -tat-
sächlich auch zutreffende - Ansicht hinwies, daß ihm eine Limitierung geboten erscheine. Soweit sie dem nach der
klaren auf einem Zettel
schriftlich vorgegebenen Anweisung ihres Ehemannes keine weitere
Beachtung schenkte, kann das der Bank nicht angelastet werden. Sie
hatte keinen erkennbaren Anhalt, der es rechtfertigen könnte, den
Kaufauftrag so wie ihr eröffnet, nicht ausführen zu dürfen. Soweit
die Ehefrau des Klägers selbst nicht über ausreichende Kenntnisse
der Risiken verfügt haben sollte, ist das allein dem Kläger
zuzurechnen, der diesen Weg der Auftragserteilung gewählt hatte.
Insoweit ist auf die Fähigkeit des Vertretenden abzustellen (vgl.
BGH, Urt. vom 11.6.1996 - XI ZR 172,95 - nachgewiesen im Handels-
blatt 1996, 48).
Nach Umfang sowie Art und Weise der bisher erfolgten Aufklärung
und Beratung unter Berücksichtigung der langjährigen Geschäftsbe-
ziehungen bei Wertpapierordern im spekulativen Bereich war von dem
Anlageberater nicht mehr zu verlangen. Im Gegenteil hätte er sich
Ersatzansprüche aussetzen können, wenn das Papier Gewinne erbracht
hätte, die dem Kläger bei Nichtbefolgung entgangen wären. Die
Orientierung an den Vortagskurs war nach Ablehnung der Limitie-
rungsempfehlung die einzige Möglichkeit, die Optionsscheine so wie
verlangt zu erwerben.
...