Urteil des OLG Oldenburg vom 26.01.1990

OLG Oldenburg: bedürftigkeit, beschwerdeinstanz, datum

Gericht:
OLG Oldenburg, 11. Familiensenat
Typ, AZ:
Urteil, 11 UF 183/89
Datum:
26.01.1990
Sachgebiet:
Normen:
ZPO § 117 ABS 4
Leitsatz:
Der Senat hält daran fest, daß auch ein Prozeßkostenhilfe-Antragsteller, der v. Sozialamt laufende
Hilfe zum Lebensunterhalt bezieht, dem Gericht Angaben zu seinen persönl. und wirtschaftl.
Verhältnissen zu machen hat.
Volltext:
Aus den Gründen:
Der Antrag der Antragstellerin, ihr für die Beschwerdeinstanz PKH zu bewilligen, wird abgelehnt, weil sie ihre
Bedürftigkeit (trotz Fristsetzung) nicht durch eine vollständig ausgefüllte formularmäßige PKH-Erklärung dargelegt
hat (§ 117 Abs. 2 und 4 ZPO).
Auch ein Antragsteller, der ... vom Sozialamt laufende Hilfe zum Lebensunterhalt bezieht, hat dem Gericht
vollständige Angaben zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen i.S.v. § 117 Abs. 2 ZPO zu machen
und diese ggfls. zu belegen (Beschluß des Senats vom 3.3.1983 in FamRZ 83, 636 = Nds. Rpfl. 83, 119).