Urteil des OLG Oldenburg vom 25.04.1995

OLG Oldenburg: rüge, anhörung, verfassungsbeschwerde, drucksache, datum

Gericht:
OLG Oldenburg, unbekannt
Typ, AZ:
Beschluß, SS 137/95
Datum:
25.04.1995
Sachgebiet:
Normen:
GG ART § 103 ABS 1
Leitsatz:
Der auf die Verletzung rechtlichen Gehörs gestützte Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde
muß darlegen, was bei Gewährung des rechtlich Gehörs vorgetragen worden wäre.
Volltext:
Eine Zulassung nach § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG wegen Versagung des durch Art. 103 Abs. 2 GG garantierten
rechtlichen Gehörs scheidet ebenfalls aus.
Dies schon deshalb, weil die Verfahrensrüge nicht hinreichend ausgeführt worden ist. Ziel der Einführung des § 80
Abs. 1 Nr.2 OWiG durch das OWiGStVGAndG ab dem 01.04.1987 war es, den Rechtsbeschewrdegerichten ein
korrigierendes Eingreifen in Fällen u ermöglichen, in denen sonst das Bundesverfassungsgericht mit Erfolg
angerufen werden könnte. Die Aufhebung eines Urteils wegen Versagung des rechtlichen Gehörs sollte nach dem
Willen des Gesetzgebers nur in den seltenen Fällen in Betracht kommen, in denen es nicht zweifelhaft erscheint,
daß das Urteil einer Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht nicht standhalten würde (vgl. BT-Drucksache
10/2652 S. 29). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 28, 17, 20; 66, 155, 175;
72, 122, 132) reicht aber die bloße Behauptung der Versagung des rechtlichen Gehörs zur Begründung einer auf
einer angeblichen Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG gestützten Verfassungsbeschwerde nicht aus. Vielmehr hat
der Beschwerdeführer darzulegen, was er bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs vorgetragen hätte. Nur
dann kann geprüft werden, ob die angegriffene Entscheidung auf dem Verfahrensverstoß beruht, d.h. nicht
ausgeschlossen werden kann, daß die Anhörung des Beschwerdeführers das Gericht zu einer anderen Beurteilung
des Sachverhalts oder in einem wesentlichen Punkt zu einer anderen Würdigung veranlaßt oder im ganzen zu einer
anderen, ihm günstigen Entscheidung geführt hätte (BVerfGE 28, 17, 20 m.w.N.). Dies gilt nach Auffassung des
Senats auch für die Begründung einer Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs im Rahmen des OWi-Verfahrens
(so auch OLG Düsseldorf VM 1991, 92; OLG Schleswig SchlHA 1989, 116; Göhler OWiG, 11. Aufl., § 80 Rn. 16 c;
Rebmann/Roth/Herrmann, OWiG, 2. Aufl., § 80 Rn. 8 a; Beschluß des Senats vom 28.9.1995 - Ss 310/94). An
einem solchen Vortrag fehlt es hier.