Urteil des OLG Oldenburg vom 24.10.1989

OLG Oldenburg: psychologische begutachtung, beweisanordnung, entscheidungsbefugnis, verfügung, schweigepflicht, gefahr, datum, gutachter

Gericht:
OLG Oldenburg, 12. Familiensenat
Typ, AZ:
Beschluß, 12 WF 141/89
Datum:
24.10.1989
Sachgebiet:
Normen:
FGG Art. 19, FGG § 12
Leitsatz:
Gegen Beweisanordnung im FGG-Verfahren kein Rechtsmittel
Volltext:
Durch Beschluß vom 23. August 1989 hat das Amtsgericht - Familiengericht - Lingen im Rahmen des auf Antrag des
Antragstellers anhängigen Verfahrens zur Regelung des Umgangsrechtes die Einholung eines nervenärztlichen
Gutachtens darüber angeordnet, ob es dem Kindesvater künftig möglich sein wird, das beantragte Umgangsrecht
ohne Gefahr für das Wohl der Kinder Dennis und Lena auszuüben. Zugleich hat es dem Antragsteller aufgegeben,
diejenigen Ärzte von der Schweigepflicht zu entbinden, deren Namen ihm vom Gutachter mitgeteilt werden.
Hiergegen wendet sich der Antragsteller insoweit, als die Einholung eines nervenärztlichen Gutachtens angeordnet
worden ist.
Die Beschwerde des Antragstellers ist unzulässig.
Die Zulässigkeit der Beschwerde richtet sich nach § 19 FGG. Hiernach sind Entscheidungen des Richters, die ein
Verfahren oder einen Abschnitt innerhalb des Verfahrens abschließen, anfechtbar (vgl. Bumiller/Winkler, FGG, 3.
Aufl., § 19 Anm. 2 a.aa), grundsätzlich jedoch nicht solche Entscheidungen, die Zwischenverfügungen darstellen.
Bei der angefochtenen Entscheidung handelt es sich um eine im Rahmen des § 12 FGG ergangene
Beweisanordnung des Amtsgerichts. Eine Beschwerde hiergegen könnte allenfalls dann als zulässig angesehen
werden, wenn das Gericht bei der an sich unanfechtbaren Verfügung seine Entscheidungsbefugnis verkannt hat oder
seine Entscheidung der gesetzlichen Grundlage enbehrt. Solche nur ausnahmsweise gegebenen
Anfechtungsvoraussetzungen liegen bezüglich der Anordnung, daß eine psychologische Begutachtung des
Antragstellers erfolgen solle, nicht vor. Bei dieser Anordnung hält sich das Amtsgericht im Rahmen seiner in § 12
FGG eingeräumten Befugnis und Pflicht, von Amts wegen die Beweiserhebungen anzustellen, die es aufgrund
seines pflichtgemäßen Ermessens für erforderlich hält, um eine gesicherte Grundlage für die von ihm zu treffende
Entscheidung, hier die Regelung des Umgangsrechts des Vaters mit seinen Kindern, zu finden. Daß dabei auch eine
fachpsychologische Begutachtung des Antragstellers hilfreich sein kann, kann nicht von der Hand gewiesen werden.