Urteil des OLG Oldenburg vom 14.07.1989

OLG Oldenburg: bezirk, bedürfnis, datum

Gericht:
OLG Oldenburg, 05. Zivilsenat
Typ, AZ:
Beschluß, 5 AR 12/89
Datum:
14.07.1989
Sachgebiet:
Normen:
Keine Normen eingetragen
Leitsatz:
Zuständigkeit bei nachträglicher Beantragung von Beratungshilfe
Volltext:
In Fällen der nachträglichen Beantragung eines Berechtigungsscheines zur Inanspruchnahme von Beratungshilfe
durch einen Rechtsanwalt ist nicht stets das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk der aufgesuchte Rechtsanwalt
seine Kanzlei hat. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist in diesen Fällen auch das Gericht zuständig, in
dessen Bezirk das Bedürfnis aufgetreten ist, § 4 Abs.1 BerHG. Das führt - mangels besonderer Anhaltspunkte, zu
denen der anderweitig belegene Kanzleisitz des aufgesuchten Rechtsanwalts jedenfalls nicht gehört, - regelmäßig
zur Zuständigkeit des für den Wohnsitz des Antragstellers zuständigen Amtsgerichts.
(Vgl. Senatsbeschlüsse v. 15.3.89 - 5 AR 2/89 -; 16.3.88 - 5 AR 9/88 -; 1.7.85 - 5 AR 8/85 -; 21.11.85 - 5 AR 19/85 -
jeweils m.w.Nw.)