Urteil des OLG Oldenburg vom 29.10.1996

OLG Oldenburg: treu und glauben, verjährung, rücknahme, eltern, quote, haftpflichtversicherer, feststellungsklage, verzicht, bestätigung, druck

Gericht:
OLG Oldenburg, 09. Zivilsenat
Typ, AZ:
Urteil, 9 U 41/96
Datum:
29.10.1996
Sachgebiet:
Normen:
BGB § 194 ABS 1
Leitsatz:
Zur Bedeutung der Klausel in einem Regulierungsvergleich mit einer Haft- pflichtversichung, daß
Ansprüche wegen bestimmter künftiger Schäden aus- genommen bleiben.
Volltext:
Leitsatz des Senats:
In einem Regulierungsvergleich mit dem Haftpflichtversicherer bedeutet die Klausel, daß Ansprüche wegen
bestimmter künftiger Schäden ausgenom- men bleiben, eine "konstitutive Befreiung" von der Verjährungseinrede,
wenn der Geschädigte mit der Klausel zur Rücknahme einer anhängigen Klage bewegt werden soll (im Anschluß an
BGH VersR 92, 1091).
------------------------------------------------------------------------
Der Kläger begehrt Feststellung der Schadensersatzpflicht aus dem Verkehrsunfall im Jahre 1982.
Der seinerzeit sieben Jahre alte Kläger wurde im Juli 1982 beim Überqueren einer Straße vom Auto eines
Versicherungsnehmers des Beklagten erfaßt und insbesondere im Schädelbereich schwer verletzt (ausgedehnte
Impressionsfraktur mit Hirnkontusion und Hirngewebe- austritt, schädelbasisfraktur mit einer teilweise immer noch
bestehen- den Hemiparese links).
Nach dem Unfall lehnte der beklagte Haftpflichtversicherer zunächst Schadensersatzleistungen ab. Im Juni 1985
beantragte der Kläger deshalb Prozeßkostenhilfe und reichte gleichzeitig eine Klage ein, mit der er seine materiellen
und immateriellen Schäden geltend machte und Feststellung der Ersatzpflicht für künftige materielle und
immaterielle Schäden begehrte. Es kam daraufhin zu außergerichtlichen Regulierungsgesprächen, in denen sich der
Beklagte bereit erklärte, auf der Basis eines 50 %igen Mitverschuldens die Schäden zu regulieren. Bei dem
Gespräch zwischen den anwaltlich beratenen Eltern des Klägers und dem Regulierungsbeauftragten des Beklagten
wurden zwei Lösungen diskutiert: Zahlung von 50.000,- DM für sämtliche, auch künftigen materiellen und
immateriellen Schäden oder Zahlung von 30.000,- DM Schmerzensgeld und 2.075,- DM für seinerzeit bereits
angefallene materielle Schäden, wobei der materielle Zukunftsschaden ausgenommen bleiben sollte.
Die Eltern des Klägers entschieden sich wegen der unklaren Entwicklungschancen für die zweite Lösung.
Dementsprechend heißt es in der Abfindungserklärung vom 25.11.1985:
"Ausgenommen bleibt der materielle Zukunftsschaden, soweit kein Übergang auf SVT erfolgt bzw. erfolgt ist."
Klage und Prozeßkostenhilfeantrag nahm der Kläger daraufhin zurück.
In der Folgezeit befand sich der Kläger wegen schulischer Probleme, die nach einem ärztlichen Gutachten
unfallbedingt, teilweise aber auch anlagebedingt waren, mehrfach in einer Reha-Klinik in Süddeutschland und kam
dann in ein behindertengerechtes Internat des Deutschen Roten Kreuzes (DRK). Die Unterbringungskosten zahlte
zunächst die öffentliche Hand im Rahmen der Sozialhilfe, stellte dann aber die Leistungen ein. Für die Zeit von
Januar bis August 1994 verlangt das DRK daher von den Eltern rund 51.000,- DM.
Als der Kläger 1994 Erstattung dieses Betrages von dem Beklagten ver- langte, berief sich dieser auf Verjährung.
...
Der Kläger hat die Ansicht vertreten, der Beklagte könne aufgrund der Formulierung in der Abfindungserklärung nicht
Verjährung einwenden. Im übrigen seien sich sein damaliger Bevollmächtigter und der Regulierungsbeauftragte des
Beklagten einig gewesen, daß der Beklagte auch für künftige materielle Schäden eintrittspflichtig sein sollte.
...
Der Beklagte hat die Ansicht vertreten, der Anspruch des Klägers sei verjährt.
Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme die Klage abgewiesen. Eine ausdrückliche Vereinbarung, daß der
Beklagte auch künftige materielle Schäden ersetzen solle, habe der Kläger nicht bewiesen. Der von einer solchen
Absprache unabhängige Schadensersatzanspruch sei verjährt. Der Beklagte habe weder den Anspruch mit
konstitutiver Wirkung anerkannt, noch habe er auf die Einrede der Verjährung verzichtet noch sei die Berufung auf
Verjährung rechtsmißbräuchlich.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit der Berufung.
...
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Die Berufung ist begründet.
Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Schadensersatzanspruch aus § 7 Abs. 1 StVG, § 3 Ziffer 3 PflVG auf
Ersatz der Hälfte seiner Schäden.
Zwischen den Parteien ist zu Recht nicht in Streit, daß der Beklagte dem Grunde nach haftet. Auch die von den
Parteien in den früheren Verhand- lungen zugrunde gelegte Quote von 50 % ist sachgerecht.
Dieser Anspruch des Klägers ist auch nicht verjährt.
Dem Landgericht ist darin beizutreten, daß ein konstitutives Schuldanerkenntnis nicht vorliegt. Auch einen an sich
nach § 225 BGB nicht möglichen "Verzicht" auf die Einrede der Verjährung kann man aus der genannten Klausel in
der Abfindungserklärung nicht herleiten.
Es handelt sich vielmehr um ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis.Der Beklagte hat sich auf den Vorbehalt in der
Abfindungserklärung eingelassen bzw. ihn im Rahmen der beiden Alternativlösungen selbst vorgeschlagen. Dieses
Verhalten kann man nach Treu und Glauben nur dahin auslegen, daß er seine Eintrittspflicht zumindest
"deklaratorisch" anerkannt hat.
Die Wirkung des deklaratorischen Anerkenntnisses erschöpft sich hier jedoch nicht in der Bestätigung der ohnehin
bestehenden Ersatzpflicht. Nach zutreffender Ansicht des Bundesgerichtshofs kann auch ein nur deklaratorisches
Anerkenntnis unmittelbare Auswirkung auf die Verjährung des Anspruchs haben und den Gegner "konstitutiv" von
der Verjährungseinrede befreien. Dies kommt insbesondere in Betracht, wenn es dem Schädiger bzw. seinem
Versicherer darum geht, die Erhebung einer Feststellungsklage abzuwenden (BGH VersR 85, 62, 63; 86, 684, 685).
So ist die Sachlage hier: Der Versicherer hatte sich zunächst vollständig geweigert, Leistungen zu erbringen, und
erst unter dem Druck der Klage bzw. des PKH-Verfahrens Verhandlungen aufgenommen. Dabei hatte er sich bereit
erklärt, die Ansprüche des Klägers mit einer Quote von 50 % zu regulieren. Für die Vergangenheit geschah dies
abschließend, für die Zukunft wurde der zitierte Vorbehalt aufgenommen. Ziel der Einigung war es aus Sicht des
Versicherers, den Kläger zur Rücknahme des PKH-Antrags/der Klage zu bewegen. Offensichtlich rechnete sich der
Beklagte für den Fall einer streitigen Auseinandersetzung keine Chance aus, vollständig zu obsiegen und u. a. dem
Feststellungsausspruch zu entgehen.
Die auf Rücknahme des PKH-Antrages gerichtete Interessenlage des Beklagten rechtfertigt die Auslegung, daß der
Beklagte mit dem Vorbehalt den Kläger wie bei einem (vermiedenen, bzw. verhinderten) Feststellungsurteil
"konstitutiv" von der Verjährungseinrede befreien wollte und befreit hat (BGH a. a. O.).
Die gegenteilige Interpretation, der Beklagte habe den Kläger zwar zur Rücknahme des aus seiner Sicht
erfolgversprechenden PKH-Antrags/der Klage bewegen, gleichwohl ihn aber nicht konstitutiv von der
Verjährungseinrede befreien wollen, liefe auf Arglist hinaus, die dem Beklagten nicht unterstellt werden kann und
darf.
Der Beklagte kann sich gegen diese Auslegung nicht erfolgreich verteidigen. In seiner Berufungserwiderung macht
der Beklagte geltend, es könne nicht davon ausgegangen werden, daß er mit dem Vorbehalt eine Feststellungsklage
habe abwenden bzw. verhindern wollen. Im Vordergrund der Erörterung habe der damals bereits entstandene
materielle Schaden gestanden, "weil der Beklagte dieses Rechtsstreits bis dahin jegliche Eintrittspflicht seinerseits
überhaupt verneint hatte". Dem ist zweierlei entgegenzuhalten:
Zum einen ist nicht ersichtlich, warum der Feststellungsantrag im Vordergrund stehen müßte. Es reicht der
Umstand, daß es dem Beklagten auch (oder nur nebenbei) darum ging, den Kläger zur Rücknahme des
Feststellungsantrages zu bewegen. Daß es dem Beklagten zumindest auch darum ging, kann nicht zweifelhaft sein;
bei streitiger Auseinandersetzung wäre, was der Beklagte wußte, ein entsprechender Feststellungsantrag ohne jeden
Zweifel erfolgreich gewesen.
Zum anderen ist es treuwidrig, daß der Beklagte seine unberechtigte Weigerung, überhaupt etwas zu leisten, nutzt,
um berechtigte Ansprüche des Klägers zu unterlaufen.
Revision gegen das Urteil brauchte nicht zugelassen zu werden. Mit dem Urteil weicht der Senat nicht von tragenden
Erwägungen einer BGH-Entscheidung (auch nicht von BGH VersR 92, 1091) ab, sondern führt nichttragende
Überlegungen weiter.