Urteil des OLG Oldenburg vom 21.06.1996

OLG Oldenburg: verkehr, freispruch, reifen, zoll, datum

Gericht:
OLG Oldenburg, unbekannt
Typ, AZ:
Beschluß, SS 186/96
Datum:
21.06.1996
Sachgebiet:
Normen:
STVO § 41 ABS 2 .
Leitsatz:
Trittroller für Erwachsene sind keine Fahrzeuge im Sinne der Straßenverkehrsordnung.
Volltext:
Das Amtsgericht hat gegen die Betroffenen wegen unerlaubten
Fahrens mit einem Roller in einer Fußgängerzone eine Geldbuße in
Höhe von jeweils 1O,-- DM festgesetzt. Nach den Feststellungen
benutzten sie Roller für Erwachsene. Diese waren 1,3 m lang, mit
24-Zoll-Reifen versehen und hatten Handbremsen für Vorder- und
Hinterrad.
Die gemäß § 8O Abs. 2 Nr. 1 OWiG zur Fortbildung des Rechts zuzu-
lassende Rechtsbeschwerde führt unter Aufhebung des angefochtenen
Urteils zum Freispruch der Betroffenen.
Die getroffenen Feststellungen tragen keine Verurteilung wegen
fahrlässigen Verstoßes gegen §§ 41 Abs. 2 Nr. 5 (Zeichen 239 bzw.
242), 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO. Nach § 24 Abs. 1 StVO sind unter an-
derem Roller keine Fahrzeuge im Sinne der StVO. Ein solches Fort-
bewegungsmittel, das durch Abstoßen bewegt wird, kann nach § 24
Abs. 2 StVO in einer Fußgängerzone benutzt werden, solange dadurch
Fußgänger nicht gefährdet oder wesentlich behindert werden (vgl.
Scheffen, "Die Rechtsprechung zu gefährlichen Sportarten im öf-
fentlichen Verkehr", NZV 1992, 385 ff). Derartige Gefährdungen
oder Belästigungen hat das Amtsgericht nicht festgestellt.
Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts läßt sich § 24 StVO nicht
einschränkend dahin auslegen, daß er nur auf Kinderroller oder die
Benutzung von Rollern durch Kinder anzuwenden ist. Die eindeutige
gesetzliche Formulierung, die anders als bei Fahrrädern nicht
zwischen Bauart und Benutzern unterscheidet, steht dem entgegen
Große "Kinderroller" können im übrigen den von den Betroffenen
verwendeten Rollern in ihren Ausmaßen entsprechen.