Urteil des OLG Oldenburg vom 14.03.2017

OLG Oldenburg: androhung, kopie, umzug, original, führer, form, datum

Gericht:
OLG Oldenburg, 12. Familiensenat
Typ, AZ:
Beschluß, 12 WF 167/90
Datum:
00.00.0000
Sachgebiet:
Normen:
VAHRG § 11, FGG Art. 33 ABS 3
Leitsatz:
Zu den Anforderungen der Androhung eines Zwangsgeldes im VA-Verfahren
Volltext:
Die nach § 19 FGG zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg.
Bevor die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Betracht kommt, muß
bei der vorgeschriebenen Androhung des Zwangsgeldes (§ 33 Abs. 3
FGG) dem Betroffenen mit der notwendigen Deutlichkeit mitgeteilt
werden, welche Auskünfte von ihm noch erwartet werden und in wel-
cher Form diese erfolgen sollen (OLG Bremen FamRZ 1984, 713; OLG
Karlsruhe FamRZ 1989, 651). An einer solchen für den Beschwerde-
führer hinreichend deutlichen Androhung fehlt es hier.
Der am 30. September 1967 aus Polen in die Bundesrepublik Deutsch-
land eingereiste Beklagte hatte der Bundesversicherungsanstalt für
Angestellte verschiedene Bescheinigungen in einfacher Kopie vorge-
legt und in dem Kurzbrief vom 10. März 1989 erklärt, daß weitere
Unterlagen bei dem Umzug aus Polen verloren gegangen seien. Daß
der Bundesvertriebenenausweis, die Geburtsurkunde und die Arbeits-
bescheinigung vom 18. April 1972 noch im Original oder beglaubig-
ter Kopie vorzulegen seien, kann dem Beschluß über die Androhung
des Zwangsgeldes vom 07. Februar 1990 nicht entnommen werden, son-
dern ergibt sich erstmals aus dem an das Gericht gerichteten
Schreiben der Bundesversicherungsanstalt vom 28. Juni 1990.
Welche Angaben über die noch ungeklärten Zeiträume von dem An-
tragsgner im einzelnen zusätzlich erwartet wurden, konnte er weder
den stets unterschiedlichen Aufforderungsschreiben der Bundesver-
sicherungsanstalt noch dem die Festsetzung eines Zwangsgeldes an-
drohenden Beschluß entnehmen und ist - nicht nur für den Beschwer-
deführer - auch weiterhin unklar. Während der Mitteilung der Bun-
desversicherungsanstalt vom 23. August 1990 zu entnehmen ist, daß
der Bundesvertriebenenausweis und die Arbeitsbescheinigung im Ori-
ginal noch fehlen sollen, wird er in dem Schreiben vom 25. Septem-
ber 1990 wiederum aufgefordert, zu ungeklärten Zeiten Stellung zu
nehmen.
Gerade bei den durch den Umzug in die Bundesrepublik Deutschland
gegebenen besonderen Schwierigkeiten, die durch den Schriftwechsel
eher vergrößert wurden, war es erforderlich, dem durchaus zur Aus-
kunft bereiten Antragsgegner in einer geordneten und für ihn nach-
vollziehbaren Weise verbindlich mitzuteilen, welche Angaben von
ihm noch fehlen. Daß er nach den in sich widersprüchlichen und
nicht für eine konzentrierte, sachgerechte Bearbeitung des Versor-
gungsträgers sprechenden Aufforderungsschreiben zuletzt nicht wei-
ter mitzuwirken wußte, spricht nicht gegen ihn. Bei einer solchen
Bearbeitungssituation ist die Festsetzung eines Zwangsgeldes man-
gels entsprechender Androhung ungerechtfertigt.