Urteil des OLG Oldenburg vom 19.11.1990

OLG Oldenburg: gegen die guten sitten, sozialhilfe, unterhalt, subjektiv, vertragsfreiheit, bedürftigkeit, gehalt, anwendungsbereich, belastung, sittenwidrigkeit

Gericht:
OLG Oldenburg, 11. Familiensenat
Typ, AZ:
Beschluß, 11 WF 123/90
Datum:
19.11.1990
Sachgebiet:
Normen:
BGB § 1569, BGB § 138, BGB § 1585C
Leitsatz:
Ein Verzicht auf nachehelichen Unterhalt ist wegen Sittenwidrigkeit nichtig, wenn dadurch die
Sozialhilfebedürftigkeit bewußt herbeigeführt wird, auch wenn das nicht Zweck des Verzichts ist.
Volltext:
(Auf Beschwerde der geschiedenen Ehefrau hat der Senat den Beschluß des
Amtsgerichts - Familiengericht - aufgehoben, durch den Prozeßkostenhilfe für eine Auskunftsklage gegen den
geschiedenen Ehemann mit der Begründung verweigert worden ist, eine während der Trennung von der Ehefrau
abgegebene Erklärung, sie verzichte auf über 300 DM monatlich hinausgehenden Unterhalt, sei für die Zeit nach der
Scheidung rechtswirksam.)
Aus den Gründen:
... Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts haben die Parteien sich durch den Ehevertrag ... nicht abschließend
über den nachehelichen Unterhalt geeinigt; denn die Vereinbarung ... ist gemäß § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig und
daher unwirksam.
Zwar kann eine aus Anlaß einer bevorstehenden Ehescheidung getroffene Verzichtsvereinbarung nicht stets schon
dann als sittenwidrig angesehen werden, wenn sie - wie hier - eine Belastung des Sozialhilfeträgers zur Folge hat
(vgl. BGH FamRZ 1983, 138 f). Andererseits ist es aber auch nicht gerechtfertigt, den Anwendungsbereich des §
138 BGB auf diejenigen Fälle zu begrenzen, in denen Eheleute gezielt in einer subjektiv gegen die guten Sitten
verstoßenden Schädigungsabsicht zu Lasten des Trägers der Sozialhilfe handeln (BGH a.a.O. S. 139).
Soweit Eheleute mit einem Unterhaltsverzicht im Rahmen eines Scheidungsverfahrens ihre finanziellen
Verpflichtungen regeln wollen, endet die ihnen eingeräumte Vertragsfreiheit dort, wo die Rechte Dritter entge-
genstehen, was im Hinblick auf § 138 BGB bedeutet, daß die vereinbarte Regelung nicht nur nach den subjektiven
Beweggründen, sondern auch nach ihrem objektiven Gehalt - und insoweit auch nach ihren möglichen Auswirkungen
auf die Rechtsstellung Dritter - mit den guten Sitten in Einklang stehen muß (BGH a.a.O. m.w.N.). Insoweit ist zu
beachten, daß Sozialhilfe grundsätzlich subsidiär ist und nach dem Gesetz ausdrücklich Nachrang gegenüber allen
Unterhaltsquellen genießt. Durch die vorliegend zur Beurteilung anstehende vertragliche Regelung ... wird die
Unterstützungsbedürftigkeit der Antrags-
gegnerin unter Mißachtung der vorgenannten Grundsätze bewußt herbeigeführt, was gemäß § 138 BGB sittenwidrig
ist, selbst wenn die Regelung nicht auf einer Schädigungsabsicht der Ehegatten gegenüber der Sozialhilfe beruht.
(Es folgen Ausführungen zum Auskunftsanspruch und dazu, daß das Amtsgericht zur PKH-Bedürftigkeit keine
Feststellungen getroffen hat.)