Urteil des OLG Oldenburg vom 03.07.1997

OLG Oldenburg: zustellung, vollmacht, genehmigung, beschränkung, widerruf, bevollmächtigung, behörde, verwaltungsverfahren, datum, niedersachsen

Gericht:
OLG Oldenburg, 10. Zivilsenat
Typ, AZ:
Beschluß, 10 W 16/97
Datum:
03.07.1997
Sachgebiet:
Normen:
GRDSTVG § 3 ABS 2
Leitsatz:
Beschränken d. Parteien eines Grundstückskaufvertr. d. Zustellungsvollm. d. beurkundenden Notars
auf d. Empfangnahme eines stattzugebenden Ge- nehmigungsbescheides, ist ein versagender
Bescheid nach § 6 GrdstVG ...
Volltext:
Die beantragte Genehmigung des Kaufvertrages vom 23. Oktober 1996 gilt nach § 6 Abs. 2 GrdstVG als genehmigt,
weil innerhalb der durch den ersten Zwischenbescheid verlängerten Frist dem Beteiligten zu 1) als Veräußerer eine
Entscheidung über den Genehmigungsantrag nicht zugestellt worden ist. Die Zustellung an den Notar Bernhard
Meyer vom 30. Dezember 1996 erfüllt nicht die Voraussetzungen an eine Zustellung an den "Veräußerer".
Grundsätzlich gilt zwar nach § 3 Abs. 2 Satz 2 GrdstVG der Notar, der den Vertrag beurkundet hat, auch als
ermächtigt, die Genehmigung zu beantragen, mit der Folge, daß dann auch die Zustellung an den Veräußerer an den
Notar als Bevollmächtigten des Veräußerers erfolgen kann (vgl. BGH RdL 63, 90). Die gesetzlich vermutete
Vollmacht des Notars zur Empfangnahme der auf den Antrag ergehenden Entscheidung der Genehmigungsbehörde
kann jedoch von den Beteiligten widerrufen oder auch eingeschränkt werden (vgl. BGH, RdL 1963, 90; OLG Köln,
JMBl. NRW 62, 284; OLG München,RdL 1972, 187; Wöhrmann, Grundstücksverkehrsgesetz, § 3 Rn. 10;
Herminghausen, Beiträge zum Grundstücksverkehrsgesetz, Seite 141; Moog, AgrarR 81, 102; Barnstedt-Steffen,
LwVG, 5. Aufl., § 21 Rn. 49). Eine derartige Beschränkung haben die Vertragsparteien ausdrücklich in § 9 des
Kaufvertrages vorgenommen. Die dort getroffene Regelung, daß die Versagung einer Genehmigung, Genehmigungen
unter Auflagen und Bedingungen sowie Erklärungen über die Ausübung eines etwa bestehenden Vorkaufsrechts den
Beteiligten persönlich zuzustellen ist, schließt zweifelsfrei die Möglichkeit aus, ablehnende Bescheide wirksam über
den beurkundenden Notar den Veräußerern zuzustellen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Vorschriften
über Zustellungen im Verwaltungsverfahren. Allerdings ist nach der Regelung in § 8 Abs. 1 Satz 2
Verwaltungszustellungsgesetz des Bundes, die nach § 1 Abs. 1 Niedersächsischen
Verwaltungszustellungsgesetzes auch in Niedersachsen anzuwenden ist, eine Zustellung zwingend an einen
Bevollmächtigten zu richten, wenn er eine schriftliche Vollmacht vorgelegt hat. Im vorliegenden Fall hat der Notar mit
seiner Antragsschrift eine besondere Vollmacht nicht vorgelegt. Dies war jedoch auch nicht erforderlich, da er mit
dem schriftlichen Antrag auch eine Abschrift des Kaufvertrages vorgelegt hat, in dem in § 9 die Vollmacht des
Notars beurkundet worden ist. Da der Kaufvertrag im Rahmen des Genehmigungsverfahrens nach dem
Grundstücksverkehrsgesetz der Behörde seinem ganzen Inhalt nach zur Kenntnis gelangt, genügt diese Art der
Vollmachterteilung und ihres förmlichen Nachweises den Anforderungen nach § 8 Abs. 1 Satz 2
Verwaltungszustellungsgesetz (vgl. BGH NJW 1996, 2102). Ob und in welchem Umfang eine Vollmacht i.S.v. § 8
Verwaltungszustellungsgesetz erteilt worden ist richtet sich nach den entsprechenden Vorschriften des bürgerlichen
Rechts (vgl. Engelhardt-App, Verwaltungsverfahrensgesetz, Verwaltungszustellungsgesetz, 4. Aufl., § 8
Verwaltungszustellungsgesetz Anm. 1). Demzufolgesind Beschränkungen der Vollmacht oder ein Widerruf der
Bevollmächtigung auch im Rahmen der Anwendung von § 8 Verwaltungszustellungsgesetz zu beachten. Die
eindeutige Beschränkung der Zustellungsvollmacht des Notars auf stattgebende Beschlüsse hat deshalb zur Folge,
daß auch nach § 8 Verwaltungszustellungsgesetz die nach § 6 Abs. 2 GrdstVG erforderliche Zustellung im
vorliegenden Fall nur an den Beteiligten zu 1) persönlich erfolgen konnte.
Da unstreitig eine derartige unmittelbare Zustellung an den Beteiligten zu 1) als Veräußerer nicht innerhalb der durch
den ersten Zwischenbescheid des zum 30. Dezember 1996 verlängerten Frist nach § 6 Abs. 1 GrdstVG eingegangen
ist, gilt die Genehmigung nach § 6 Abs. 2 GrdstVG als erteilt.