Urteil des OLG Oldenburg vom 29.11.1989

OLG Oldenburg: verweigerung, gebühr, rechtsschutzinteresse, datum

Gericht:
OLG Oldenburg, 11. Zivilsenat
Typ, AZ:
Urteil, 11 U 20/89
Datum:
29.11.1989
Sachgebiet:
Normen:
BRAGO § 37 NR 7, ZPO § 91
Leitsatz:
Durch einen nach Berufungsrücknahme zum Verhandlungsprotokoll gestellten Antrag, dem
Berufungsführer die Rechtsmittelkosten aufzuerlegen, wird keine Verhandlungsgebühr nach dem
Kostenwert ausgelöst.
Volltext:
Der Antrag des Rechtsanwalts ..., den Streitwert für seinen Antrag nach § 515 ZPO festzusetzen, wird
zurückgewiesen.
G r ü n d e:
Dem Antrag kann nicht stattgegeben werden, weil ihm das erforderliche Rechtsschutzinteresse fehlt.
Der Ast hat auf Anfrage mitgeteilt, daß er die Streitwertfestsetzung mit
Rücksicht auf einen Erstattungsanspruch gegen die Beklagten (die ihre Berufung zurückgenommen haben) benötige.
Ein Erstattungsanspruch gegen die Beklagten ist jedoch nicht gegeben.
Eine Prozeßgebühr ... ist nicht entstanden. Dieser Antrag gehört zum Rechtszug (§ 37 Nr. 7 BRAGO) ...
Eine Verhandlungsgebühr kommt ebenfalls nicht in Betracht. Denn die Beklagten haben im Termin ... nach
Verweigerung der Prozeßkostenhilfe ihre Berufung vor Beginn der mündlichen Verhandlung zurückgenommen. ... Der
anschließende Kostenantrag der Klägerin nach § 515 Abs. 3 ZPO ist danach außerhalb der mündlichen Verhandlung
gestellt worden und kann demgemäß keine Verhandlungsgebühr auslösen.
Im übrigen hätte der Antrag ... auch schriftlich gestellt werden können. Der Senat schließt sich der Ansicht an, daß
in einem solchen Fall eine Verhandlungsgebühr jedenfalls nicht erstattungsfähig ist ... , weil es sich dabei um keine
notwendigen Kosten i. S. v. § 91 ZPO handelt.