Urteil des OLG Oldenburg vom 08.06.1989

OLG Oldenburg: unterhaltsklage, datum

Gericht:
OLG Oldenburg, 11. Familiensenat
Typ, AZ:
Urteil, 11 UF 59/89
Datum:
08.06.1989
Sachgebiet:
Normen:
Keine Normen eingetragen
Leitsatz:
Streitwert einer Unterhaltsklage ist auch dann nur der einfache Jahres- betrag, wenn in einem
Rechtsstreit sowohl ehezeitlicher wie auch nach- ehelicher Unterhalt geltendgemacht wird (§ 17 Abs.
1 GKG).
Volltext:
Der Umstand, daß die Klägerin und der Beklagte sowohl über ehezeitlichen als auch über nachehel. U. gestritten
haben, gibt dem Senat keinen Anlaß, den Streitwert auf einen höheren als den Jahresbetrag festzusetzen.
Die ohnehin eher formale Unterscheidung zwischen ehezeitlichem und nachehelichem U. war für die Parteien kein
besonderer Streitpunkt. Rein wirtschaftlich betrachtet ging es nur darum, ob der Beklagte überhaupt Unterhalt
schuldet, so daß es gerechtfertigt ist, lediglichden Jahreswert der Streitwertfestsetzung zugrunde zu legen.