Urteil des OLG Oldenburg vom 28.01.1997

OLG Oldenburg: verfügung, beteiligter, gemeinschuldner, wirt, datum

Gericht:
OLG Oldenburg, 02. Zivilsenat
Typ, AZ:
Beschluß, 2 W 6/97
Datum:
28.01.1997
Sachgebiet:
Normen:
Keine Normen eingetragen
Leitsatz:
Keine Prozeßkostenhilfe für Konkursverwalter, wenn das Finanzamt wirt- schaftlich Beteiligter i.S.v. §
116 Nr. 1 ZPO ist, so daß ihm auch bei fehlendem Haushaltsansatz Kostenvorschuß zumutbar ist.
Volltext:
Zutreffend hat das Landgericht im angefochtenen Beschluß die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe mit der
Begründung verweigert, jedenfalls dem am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich beteiligten Finanzamt W sei
es im vorliegenden Fall zuzumuten, die Kosten des Verfahrens aufzubringen. Das Finanzamt ist als
Konkursgläubiger wirtschaftlich Beteiligter i.S. von § 116 Nr. 1 ZPO, da es bei dem erfolgreichen Ausgang des
Rechtsstreits mit vollständiger Befriedigung seiner Ansprüche gegen die Gemeinschuldnerin rechnen könnte.
Allerdings hat der BGH entschieden, daß der Bundesanstalt für Arbeit ein Kostenvorschuß wegen übergegangener
Ansprüche auf Erstattung von Konkursausfallgeld nicht zuzumuten sei (BGH NJW 1991, 40, 41; NJW 1993, 135,
137). Das kann jedoch nicht auf einen Fall der vorliegenden Art übertragen werden. Das insoweit zur Begründung
vorgebrachte Argument,
auch den Finanzämtern stünden Haushaltsmittel für entsprechende Kostenvorschüsse nicht zur Verfügung (OLG
Hamburg, NJW-RR 1994, 572, 573; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1993, 1149), vermag nicht zu überzeugen. Der BGH
hat zur Begründung seiner Auffassung im wesentlichen angeführt, daß die Arbeitsverwaltung stellvertretend für den
Gemeinschuldner allein im persönlichen Interesse der für sozial schwächer gehaltenen Gläubiger tätig werde, und
daraus gefolgert, daß ein Ansatz von Haushaltsmitteln der öffentlichen Arbeitsverwaltung wegen des weitgehend
privaten Interesses, dem die soziale Leistung insgesamt diene, nicht
i.S. von § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO zumutbar sei.
Mit dem vorliegenden Sachverhalt ist das nicht vergleichbar. Ein Finanzamt mag keinen entsprechenden
Haushaltstitel zur Verfügung haben, es fehlt bei seinen Ansprüchen jedoch an dem vom BGH in den Vordergrund
gestellten weitgehend privaten Interesse sowie an dem Tätigwerden im Interesse sozial schwächerer Gläubiger.
Einem Finanzamt ist es daher zuzumuten, auch wenn entsprechende Haushaltstitel nicht vorhanden sind, einen
Prozeßkostenvorschuß zu leisten (vgl. OLG Köln, MDR 1994, 407; OLG Oldenburg, Beschluß vom 14.04.1994 - 8 W
24/94 -). Es wäre insoweit Sache des Gesetzgebers, dafür Sorge zu tragen, daß entsprechende Haushaltsansätze
geschaffen werden.