Urteil des OLG Oldenburg vom 04.06.1992

OLG Oldenburg: zusammensetzung, verkehr, eigenproduktion, irreführung, unterscheidungskraft, datum, sitten

Gericht:
OLG Oldenburg, 01. Zivilsenat
Typ, AZ:
Urteil, 1 U 10/92
Datum:
04.06.1992
Sachgebiet:
Normen:
UWG § 1, UWG § 3, WZG § 4 ABS 2 NR 1
Leitsatz:
Die Übernahme der Bezeichnung einer chemischen Zusammensetzung einer Arznei und die
Benutzung der amtlichen Registriernummer ist nicht wettbewerbswidrig.
Volltext:
Die Beklagte hat kein geschütztes Warenzeichen benutzt und weder gegen
die guten Sitten verstoßen (§ 1 UWG) noch irreführende Angaben im geschäftlichen Verkehr gemacht (§ 3 UWG).
a) die von der Klägerin verwendete Bezeichnung "Dimetridazol M 100" war warenzeichenrechtlich nicht geschützt.
Sie wäre nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 WZG auch gar nicht eintragungsfähig, weil dieser Bezeichnung die notwendige (BGH
GRUR 1982, 49, 50; Baumbach-Hefermehl, Warenzeichenrecht, 12. Aful., § 4 Rdn. 36) Unterscheidungskraft fehlt.
"Dimetridazol" ist eine Bezeichnung für die chemische Zusammensetzung, und der Zusatz "M 100" gibt lediglich
einen Hinweis auf die Darreichungsform von 100 ml.
b) Ein Sittenverstoß im Sinne des § 1 UWG läßt sich entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht auf die
Benutzung der Registriernummer 89126 und die Übernahme der Bezeichnung "Dimetridazol M 100" stützen.
aa) Das Verhalten der Beklagten mag mit dem "Nachmachen" eines fremden Arbeitsergebnisses vergleichbar sein.
Denn die Beklagte hat objektiv an die bestehende Marktposition der Klägerin angeknüpft und daraus Vorteile
gezogen. Sie hat zwar das Produkt der Klägerin nicht im Sinne einer Eigenproduktion nachbereitet. Sie hat aber ein
wirkstoffidentisches Präparat importiert und den äußeren Anschein der Identität mit dem inländischen Präparat der
Klägerin durch die Namensangleichung bewirkt.
Ein solches Vorgehen ist aber im Hinblick auf nicht sonderrechtsschutzfähige Arbeitsergebnisse - ebenso wie das
Nachmachen i.e.S. - nur dann wettbewerbswidrig, wenn der Nachahmende Merkmale des fremden Erzeugnisses
übernimmt, mit denen der Verkehr eine bestimmte betriebliche Herkunftsvorstellung verbindet, und wenn er nicht
alles erforderliche und zumutbare tut, um eine Irreführung des Verkehrs auszuschließen.