Urteil des OLG Oldenburg vom 10.07.1989

OLG Oldenburg: ergänzung, datum

Gericht:
OLG Oldenburg, 13. Zivilsenat
Typ, AZ:
Urteil, 13 U 21/89
Datum:
10.07.1989
Sachgebiet:
Normen:
Keine Normen eingetragen
Leitsatz:
Zur Unbegründetheit eines Antrages auf Tatbestandsberichtigung bei unanfechtbarem Berufungsurteil
Volltext:
Der nach § 320 ZPO zulässige Antrag des Beklagten vom 1. Juni 1989
ist nicht begründet.
Der Antrag zielt auf eine Ergänzung des Tatbestandes durch Aufnah-
me weiterer Formulierungen und einer Bezugnahme auf das übrige
Parteivorbringen.
Da das Urteil unzweifelhaft mit der Revision nicht anfechtbar ist,
steht dem Antrag schon entgegen, daß gemäß 543 Abs.1 und 2 ZPO
von der Darstellung des Tatbestandes ganz hätte abgesehen werden
können. Hätte der Senat diese Verfahrensweise gewählt, so bestän-
de für einen Tatbestandsberichtigungsantrag der vorliegenden Art
keinerlei Grundlage. Der Umstand, daß der Senat stattdessen einen
Tatbestand in sein Urteil aufgenommen hat, der im übrigen auch nur
eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes enthalten
soll ( 543 Abs. 2 ZPO), kann zu keiner anderen Beurteilung führen.