Urteil des OLG Oldenburg vom 20.09.1989

OLG Oldenburg: einkünfte, teilzeitbeschäftigung, witwenrente, zusammenrechnung, datum, eltern

Gericht:
OLG Oldenburg, 11. Familiensenat
Typ, AZ:
Beschluß, 11 WF 151/89
Datum:
20.09.1989
Sachgebiet:
Normen:
BGB § 1606 ABS 3, BGB § 1607 ABS 2
Leitsatz:
Auf den Barbedarf eines volljährigen Kindes sind eigene Einkünfte grund- sätzlich in vollem Umfang
anzurechnen. Keine Ersatzhaftung gem. § 1607 II BGB bei bloßer Nichtleistung durch den anteilig
haftenden Elternteil.
Volltext:
Den Barbedarf hat das AG - nach Zusammenrechnung der beiderseitigen tatsächlichgen Einkünfte (vgl. dazu BGH
FamRZ 1986, 151) - zuutreffend mit je 610, - DM angenommen.
Auf den Barbedarf sind nach der Rechtsprechung des Senats eigene Einkünfte des volljährigen Kindes grundsätzlich
in vollem Umfang anzurechnen. Dadurch verringert sich der Barbedarf auf jeweils 321,86 DM.
Hinsichtlich des restlichen Barbedarfts haften die Eltern anteilig entsprechend ihren Einkommensverhältnissen (§
1606 III BGB). Die Mutter ... hat zwar z. Zt. nur Einkünfte in Höhe der Witwenrente ... . .. ist ihr jedoch zuzumuten,
zumindest eine Teilzeitbeschäftigung zu übernehmen. Sie wäre dann in der Lage, neben der Befriedigung des
sonstigenm Bedarfs der Klägerinnen, insbesonbdere des Wohnbedarfs (zur gesonderten Berücksichtigung vgl. BGH
FamRZ 1988, 159, 161, 162), einen Betrag zum Barbedarf zu leisten, der in Höhe von je 100 DM angemessen
erscheint.
... (Keine Ersatzhaftung gemäß § 1607 II BGB) Denn die Voraussetzungen dieser Bestimmung sind bei bloßer
Nichtleistung durch den anteilig haftenden Elternteil nicht gegeben (vgl. zum Erfordernis der sorgfältigen Prüfung der
Voraussetzung der Ersatzhaftung u.a. BGH FamRZ 1989, 850, 851; vgl. im übrigen Soergel, 12. Aufl. §1607 Rdnr. 2;
MK 2. Aufl. § 1607 Rdnr. 5).