Urteil des OLG Oldenburg vom 25.04.1995

OLG Oldenburg: öffentliches interesse, anhörung, geringfügigkeit, datum

Gericht:
OLG Oldenburg, 01. Zivilsenat
Typ, AZ:
Beschluß, 1 WS 28/95
Datum:
25.04.1995
Sachgebiet:
Normen:
STPO § 153 ABS 1
Leitsatz:
Die Einstellung eines Ermittlungsverfahrens wegen Geringfügigkeit im Klageerzwingungsverfahren ist
verfahrensrechtlich zulässig.
Volltext:
Der Senat verwirft den Klageerzwingungsantrag des Antragstellers
in entsprechender Anwendung des § 172 Abs. 2 S. 3 StPO als unzu-
lässig, da er das Verfahren mit Zustimmung der Generalstaatsan-
waltschaft und nach Anhörung der Beteiligten und des Antragstel-
lers in entsprechender Anwendung des § 153 Abs. 1 StPO eingestellt
hat.
Diese prozessuale Möglichkeit steht im Klageerzwingungsverfahren
dem Oberlandesgericht zu (vgl. OLG Celle, MDR 1985, 249; OLG
Stuttgart, MDR 1982, 954). Die sachlichen Voraussetzungen des §
153 Abs. 1 StPO, eine geringe etwaige Schuld des Beschuldigten,
kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung, liegen vor.